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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Festsetzung und Zahlbarmachung der Bezüge


vom 1. November 1999
(ABl./99, [Nr. 48], S.1182)

geändert durch Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung vom 21. Dezember 1999
(ABl./00, [Nr. 01], S.2)

Die am 29. Juli 1999 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Festsetzung und Zahlbarmachung der Bezüge ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.

Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 1. November 1999

Die Ministerin der Finanzen

Dr. Wilma Simon

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Festsetzung und Zahlbarmachung der Bezüge

Vorbemerkung

Die Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen arbeiten aufgrund des Verwaltungsabkommens vom 22. Februar 1995 bei der Berechnung und Zahlbarmachung der Dienstbezüge der Beamten, Angestellten und Arbeiter mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung zusammen. Das Verwaltungsabkommen ist am 31. Dezember 1998 abgelaufen. Die Zusammenarbeit soll unbefristet fortgesetzt werden. Zweck der Zusammenarbeit ist es, in beiden Ländern den insgesamt entstehenden Aufwand  für den Einsatz der Informationstechnik im Bezügeverfahren zu mindern.

Es wird folgende Vereinbarung getroffen:

1. Derzeitiges Bezügeverfahren

1.1 Beide Länder bedienen sich für die Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge der Beamten, Angestellten und Arbeiter eines einheitlichen Programmsystems, das zur Berücksichtigung der landesspezifischen Besonderheiten in getrennten Versionen eingesetzt wird. Das Programmsystem besteht aus einem Dialogteil und einem Zentralteil. Die Nutzung des Dialogteils erfolgt in den Bezügebearbeitungsstellen. Das Land Brandenburg nutzt hierfür auch informationstechnische Einrichtungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik in Nordrhein-Westfalen. Beide Länder schaffen und unterhalten die hierfür erforderliche informationstechnische Infrastruktur in den Bezügestellen.

Für die zentrale Bearbeitung bedienen sich beide Länder der informationstechnischen Einrichtungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen.

Das Land Brandenburg wird die Übernahme weiterer Teile der Nachbereitung der Rechenergebnisse auf eigene ADV-Anlagen sukzessive fortsetzen.

1.2 An der Wartung und Pflege des Programmsystems wirken beide Länder mit. Dabei übernimmt das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen alle Arbeiten zur Pflege und Entwicklung des zentralen Berechnungsverfahrens; Aufgaben zur Pflege und Entwicklung brandenburgspezifischer Besonderheiten in den Programmen des Dialogteils und in Teilen der Ergebnisverarbeitung werden vom Land Brandenburg übernommen. Beide Länder streben an, neue oder geänderte Programme zeitgleich einzusetzen. Vorgaben für die gemeinsam einzusetzenden Programme werden gemeinsam festgelegt.

Für die Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen an Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht erforderliche Programmleistungen können in die gemeinsame Programmentwicklung nach Maßgabe der verfügbaren Programmierkapazität einbezogen werden. Die Projektsteuerung für die Programmentwicklung und -pflege wird dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Freigabe der gemeinsam entwickelten Programme ist von den dafür zuständigen Stellen der beiden Länder für den jeweiligen Landesbereich gesondert vorzunehmen.

1.3 Das Land Brandenburg erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen die Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme  des  Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik für den Einsatz des Bezügeverfahrens nach Nr. 1.1 entstehen. Die zu erstattenden Kosten (Sach- und Personalkosten) werden anhand der Betriebskostenabrechnung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik jeweils für ein Vierteljahr ermittelt und in Rechnung gestellt. Das Land Brandenburg erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen auch Programmierkosten, die dadurch entstehen, dass das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Besonderheiten des Landes Brandenburg in das Programmsystem einpflegt.

Die Kosten für die Datenkommunikation mit dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zur Abwicklung des automatisierten Bezügeverfahrens in seiner Bezügestelle trägt das Land Brandenburg.

2. Neuentwicklung

2.1 Das zur Zeit eingesetzte Programmsystem entspricht den technischen und organisatorischen Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang. Beide Länder haben deshalb eine gemeinsame Neuprojektierung begonnen; sie verpflichten sich, diese Zusammenarbeit fortzusetzen. Das zu entwickelnde Programmsystem umfasst die Bezügebearbeitung für die Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie die Versorgungsempfänger und soll unterschiedliche ablauforganisatorische Gestaltungen des Bezügeverfahrens ermöglichen.

Die Projektsteuerung wird vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen. Die anfallenden Aufgaben werden in Arbeitsteilung  zwischen beiden Ländern erledigt. Es ist vorgesehen die Arbeitsteilung thematisch zu gliedern, wobei das themenübernehmende Land die Entwicklung und Pflege der entsprechenden Projektteile für beide Länder übernimmt.

2.2 Jedes Land trägt die Personalkosten für die Durchführung der von ihm im Rahmen der Arbeitsteilung übernommenen Entwicklungs- und Pflegeaufgaben. Kosten der Fremdentwicklung werden im Verhältnis fünf Sechstel (Nordrhein-Westfalen) zu ein Sechstel (Brandenburg) aufgeteilt.

2.3 Das neue Verfahren wird ebenfalls in einen Dialogteil und einen Zentralteil gegliedert. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Programme des Zentralteils im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden.

Die zu erstattenden Kosten für den Verfahrensbetrieb (Sach- und Personalkosten) werden analog Nr. 1.3 durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelt und dem Land Brandenburg in Rechnung gestellt. Entwicklungs- und Pflegekosten für das Programmsystem gelten in dem durch das bereits verabschiedete Grobkonzept festgelegten Umfang aufgrund der vereinbarten Arbeitsteilung (s. Nr. 2.1) als abgegolten.

3. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Verwaltungsvereinbarung vom 22. Februar 1995. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass die beiderseits erforderlichen personellen und sächlichen Haushaltsmittel während der Geltungsdauer zur Verfügung stehen. Jedes der beiden Länder kann die Zusammenarbeit mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Januar 2003 kündigen. Beide Länder halten sich einvernehmlich von der Verwaltungsvereinbarung abweichende Regelungen, ggf. auch in Teilbereichen, offen.

Potsdam, 20. Juli 1999                                         Düsseldorf, 29. Juli 1999

Die Ministerin der Finanzen                                   Der Finanzminister

Dr. Wilma Simon                                                  Heinz Schleußer

Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Festsetzung und Zahlbarmachung der Bezüge

Die o. a. Verwaltungsvereinbarung (ABl. 1999 S. 1182) wurde durch Schriftwechsel zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen einvernehmlich wie folgt ergänzt:

Bei der unter Nummer 3 Satz 4 der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Regelung von der Verwaltungsvereinbarung wird davon ausgegangen, “dass Satz 4 als Änderungsklausel zu verstehen ist und beide Seiten davon ausgehen, dass jede Änderung der Verwaltungsvereinbarung der Schriftform bedarf”.