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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführer für die Stadt Cottbus (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 30. September 1999
(ABl./99, [Nr. 44], S.1101)

Außer Kraft getreten am 15. August 2005 durch Runderlass des MIR vom 4. Juli 2005
(ABl./05, [Nr. 31], S.746)

1.

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen und Mietwagen aus einem schriftlichen und einem fahrpraktischen Teil. Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Krankenkraftwagen haben nur den schriftlichen Teil der Prüfung abzulegen.

1.2 Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Den fahrpraktischen Teil der Prüfung führt ein Vertreter des Straßenverkehrs- und Zulassungsamtes zusammen mit einem Fahrlehrer durch.

1.3 Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein Vertreter des Straßenverkehrs- und Zulassungsamtes als Vorsitzender
  2. ein von den Fahrschulen benannter Fahrlehrer als Beisitzer.

1.4 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2.

Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses ist ehrenamtlich.

3.

3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Fahrschulen melden die Prüfungsteilnehmer bis zum fünfundzwanzigsten des Vormonats beim Straßenverkehrs- und Zulassungsamt an.

Prüfungsteilnehmer, die keine Ortskundeausbildung benötigen, melden sich direkt beim Straßenverkehrs- und Zulassungsamt für eine Ortskundeprüfung an.

Das Straßenverkehrs- und Zulassungsamt legt die Prüfungstermine fest und teilt diese den Fahrschulen mit.

Prüfungsteilnehmer ohne Ortskundeausbildung werden über Ort und Termin der Prüfung vom Straßenverkehrs- und Zulassungsamt informiert.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

4.

4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen. Die Fahrschulen zahlen die Gebühr für alle Teilnehmer der Prüfung bei der Kasse des Straßenverkehrs- und Zulassungsamtes ein. Prüfungsteilnehmer ohne Ortskundeausbildung zahlen die Prüfungsgebühr bei Anmeldung zur Prüfung in der vorgenannten Kasse ein.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung unentschuldigt fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

5.

5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen besteht für Taxi- und Mietwagenfahrer aus 24 und für den Krankenwagenführer aus 22 Fragen. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, deren Inhalte dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist vom Straßenverkehrs- und Zulassungsamt zusammenzustellen und ständig zu aktualisieren.
In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Wegstreckenbeschreibungen,
  2. wichtige Straßen und Plätze,
  3. öffentliche Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten
  4. medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime,
  5. Hotels und Gaststätten,
  6. Pflichtfahrgebiet und Taxistandplätze.

Der Ortskundekatalog enthält zusätzlich verkehrsrechtliche Bestimmungen, die für die Bewerber für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung maßgebend sind (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), FeV, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Taxiordnung (TaxO), Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

5.2 Bewerber für Taxi und Mietwagenfahrer haben innerhalb von 60 Minuten 24 Fragen aus den Bereichen zu beantworten, und zwar

5 Fragen
15 Fragen
4 Fragen
zu Bereich 1
zu Bereich 2 und
zu Bereich 3.

Bewerber für Krankenwagenfahrer haben innerhalb von 45 Minuten 22 Fragen aus drei Bereichen zu beantworten, und zwar

3 Fragen
15 Fragen
4 Fragen
zu Bereich 1
zu Bereich 2 und
zu Bereich 3.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber für Taxi- und Mietwagenfahrer Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen zu beantworten:

Bereich 1: Verkehrsrecht

  • Taxi- und Mietwagenfahrer betreffende Bestimmungen aus StVO, FeV, StVZO, BOKraft und TaxO

Bereich 2: Ortskenntnis

  • Zuordnung von Straßen und Plätzen zu Stadtteilen,
  • Zuordnung von Taxistandplätzen zu Stadtteilen und Straßen,
  • Benennung angrenzender Straßen an vorgegebene Straßen,
  • Zuordnung von Gaststätten und öffentlichen Einrichtungen zu Straßen.

Bereich 3: Wegstreckenbeschreibungen

  • Beschreibung des kürzesten Weges zu einem Fahrtziel unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen.

5.4 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber für Krankenwagenfahrer Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen zu beantworten:

Bereich 1: Verkehrsrecht

  • Allgemeine für Krankenwagenfahrer zutreffende Fragen aus Sicht der StVO und FeV, insbesondere die Bestimmungen für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Bereich 2: Ortskenntnis

  • Zuordnung von Hilfsorganisationen zu Straßen,
  • Zuordnung von öffentlichen Einrichtungen zu Straßen,
  • Zuordnung von medizinischen Einrichtungen zu Straßen,
  • Zuordnung von Förderschulen zu Straßen.
  • Zuordnung von Alters- und Pflegeheimen zu Straßen,
  • Zuordnung von Straßen zu Stadtteilen
  • Benennung angrenzender Straßen an vorgegebenen Straßen.

Bereich 3: Wegstreckenbeschreibungen

  • Beschreibung des kürzesten Weges zu einem Fahrtziel unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen.

6.

In der fahrpraktischen Prüfung muss der Bewerber ein Fahrziel auf dem kürzesten Weg anfahren. Die Fahrziele müssen im Ortskundekatalog enthalten sein. Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der fahrpraktischen Prüfung kann die Anfahrt eines zweiten Fahrzieles verlangt werden. Es können Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges gestellt werden.

7.

7.1 Über die Ortskundeprüfung werden von den Fahrschulen Prüfungslisten gefertigt (Name, Anschrift, Art der Prüfung, Prüfungsgebühr, Bemerkungen über den Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis). Der Prüfungsausschuss bestätigt die Richtigkeit der Prüfungslisten. Die Prüfungslisten werden vom Straßenverkehrs- und Zulassungsamt fünf Jahre verwahrt.

7.2 Nach absolvierter Prüfung erhält der Bewerber vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung. Die Bescheinigung enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen. Die Bescheinigung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

7.3 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.

Die Ortskenntnisse sind als ausreichend zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung

  • bei Bewerbern für Taxi- und Mietwagenfahrer
im Bereich 1:
im Bereich 2:
im Bereich 3:
mindestens 4 Fragen
mindestens 12 Fragen
mindestens 3 Fragen

richtig beantwortet und im fahrpraktischen Teil das Fahrziel unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen auf dem kürzesten Weg erreicht,

  • bei Bewerbern für Kragenwagenfahrer
im Bereich 1:
im Bereich 2:
im Bereich 3:
3 Fragen
mindestens 12 Fragen
mindestens 3 Fragen

richtig beantwortet hat.

7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme über das Ergebnis der Prüfung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Bescheinigung aufzunehmen.

Die Bescheinigung ist nach Einsichtnahme durch den Bewerber an die Fahrerlaubnisbehörde weiterzuleiten. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.5 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde.

8.

8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

9.

Diese Ortskundeprüfungsrichtlinien treten am 30. September 1999 in Kraft und mit Ablauf des 15. August 2005 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinien vom 24. Mai 1994 (ABl. S. 951), geändert durch den Runderlass vom 23. Januar 1996 (ABl. S. 286), werden aufgehoben.