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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

Gemeinsame Vorbeugungs- und Abwehrmaßnahmen der Forstbehörden, der Träger des Brandschutzes und Katastrophenschutzbehörden gegen Waldbrände


vom 28. Juli 1999
(ABl./99, [Nr. 36], S.733)

Außer Kraft getreten am 3. Februar 2006 durch Gemeinsamen Runderlass des MLUV und MI (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) vom 3. Februar 2006
(ABl./99, [Nr. 36], S.733)

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen
1.1 Waldbrandgefahrenklassen
1.2 Waldbrandwarnstufen
1.3 Waldbrandschutzbeauftragter der Ämter für Forstwirtschaft

2. Waldbrandvorbeugung
2.1 Waldbauliche Grundsätze
2.2 Wund- und Schutzstreifen
2.3 Wasserentnahmestellen
2.4 Technische Ausstattung
2.5 Einsatzbereitschaft
2.6 Arbeitsgruppe Schutz der Wälder

3. Waldbrandfrüherkennung und Alarmierung
3.1 Feuerwachtürme
3.2 Luftfahrzeuge
3.3 Streifendienste
3.4 Diensthabendensysteme
3.5 Alarmierung

4. Waldbrandbekämpfung
4.1 Kartenmaterial
4.2 Einsatzleitung
4.3 Einsatz von Luftfahrzeugen und Löschwasseraußenlastbehältern zur Waldbrandbekämpfung
4.4 Übergabe von Waldbrandflächen
4.5 Kostenerstattung bei der Waldbrandbekämpfung
4.5.1 Kostenerstattung bei Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen
4.5.2 Kostenerstattung bei überörtlichen Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen
4.5.3 Ausnahmen zur Kostenregelung

5. Übungen

6. Öffentlichkeitsarbeit

7. Berichterstattung
7.1 Monatsmeldung und Waldbrandstatistik
7.2 Sofortmeldung
7.2.1 Sofortmeldung der Forstbehörden
7.2.2 Sofortmeldung der Landkreise und der kreisfreien Städte

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1 Einstufung der Waldgebiete in Waldbrandgefahrenklassen
Anlage 2 Leitstellen für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Anlage 3 Festlegung der Waldbrandwarnstufen
Anlage 4 Meldeschema Waldbrandwarnstufen
Anlage 5 Waldbranddienstarten und Dienstzeiten bei Waldbrandwarnstufen
Anlage 6 Anforderung von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern und anderer Luftfahrzeuge

1. Grundlagen

1.1 Waldbrandgefahrenklassen

Zur Kennzeichnung der territorialen Unterschiede der Waldbrandgefährdung sind die Wälder gemäß Verordnung über die befristetete Waldsperrung bei besonders hoher Waldbrandgefahr (WaldbrandV) vom 3. Juli 1995 (GVBl. II S. 495) durch die oberste Forstbehörde in Waldbrandgefahrenklassen (Anlage 1) eingestuft.

1.2 Waldbrandwarnstufen

Zur Kennzeichnung der aktuellen Waldbrandgefahr sind gemäß WaldbrandV durch die unteren Forstbehörden (nachfolgend Amt für Forstwirtschaft (AfF) genannt) Waldbrandwarnstufen auszulösen, zu verändern und aufzuheben. Das Verfahren ist durch die oberste Forstbehörde festgelegt.

Grundsätzlich ist für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine einheitliche Waldbrandwarnstufe festzulegen. Bestehen aufgrund aktueller Witterungsbedingungen wesentliche Unterschiede in der Waldbrandgefahr, können unter Beachtung sinnvoller Grenzen für Teilgebiete des Landkreises unterschiedliche Waldbrandwarnstufen durch die Ämter für Forstwirtschaft (ÄfF) festgelegt werden.

In den Landkreisen und kreisfreien Städten ist die Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Anlage 2), (nachfolgend Leitstelle genannt), die Einrichtung, die die Waldbrandwarnstufe entgegennimmt und die Aufgaben laut Meldeschema umzusetzen hat. Verantwortlich für die Abstimmung, Festlegung und Weitergabe der Waldbrandwarnstufe an die Leitstelle im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt ist das AfF mit dem höchsten oder gefährdetsten Waldanteil im Kreis (Anlage 3). Die Waldbrandwarnstufen sind entsprechend dem Schema (Anlage 4) bekanntzumachen.

1.3 Waldbrandschutzbeauftragter der Ämter für Forstwirtschaft

Die ÄfF benennen für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt mit Anteilflächen im Bereich einen Waldbrandschutzbeauftragten. Dieser koordiniert die Zusammenarbeit des AfF mit den jeweiligen Kreis- und Stadtverwaltungen sowie dem Kreisbrandmeister beim Waldbrandschutz. Dem Waldbrandschutzbeauftragten obliegt insbesondere:

  1. die Abstimmung der Waldbrandstatistik (insbesondere von Bränden unter 0,01 ha),
  2. die fachliche Beratung der Arbeitsgruppe Schutz der Wälder sowie der Waldbesitzer zu Fragen der Waldbrandvorbeugung,
  3. die fachliche Beratung des Katastrophenschutzstabes,
  4. Mitwirkung im vorbeugenden Waldbrandschutz, zum Beispiel Brandschauen auf Zeltplätzen gemäß der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung vom 23. Juni 1995 (GVBl. II S. 490) und
  5. Öffentlichkeitsarbeit im Waldbrandschutz für das AfF.

2. Waldbrandvorbeugung

2.1 Waldbauliche Grundsätze

Die Brandgefährdung, insbesondere in den großflächigen Kiefernbestockungen der Waldbrandgefahrenklassen A1 und A, ist durch gezielte waldbauliche Maßnahmen kontinuierlich zu senken.

In geschlossenen Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklassen A1 und A sind Waldbrandriegel anzulegen. Die Projektierung erfolgt im Zusammenhang mit der forsteinrichtungstechnischen Bearbeitung des Landeswaldes und für den Gesamtwald nach den Richtlinien der obersten Forstbehörde.

2.2 Wund- und Schutzstreifen

An Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen, Bahnstrecken, Parkplätzen, Zeltplätzen und anderen durch das zuständige AfF festzulegenden Gefährdungspunkten sind, soweit es die angrenzenden Wälder erfordern, Wund- und Schutzstreifensysteme gemäß § 24 Abs. 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 5. November 1997 (GVBl. I S. 112), anzulegen und wirksam zu halten.

Die Anlage von Wund- und Schutzstreifen, deren Notwendigkeit sich aus Neubau-, Rekonstruktions- und Erweiterungsvorhaben der unter Satz 1 genannten Gefährdungspunkte ergibt, sind als Forderung in Planfeststellungsverfahren aufzunehmen.

2.3 Wasserentnahmestellen

Löschwasserentnahmestellen sind gemäß § 24 Abs. 2 LWaldG an geeigneten Gewässern oder in großen, zusammenhängenden waldbrandgefährdeten Waldgebieten durch die Anlage künstlicher Löschwasserreserven (wie Flachspiegelbrunnen, Löschteiche, unterirdische Wasserreservoire und ähnliche) zu schaffen. Diese sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen und zu unterhalten. Sie müssen durch Löschfahrzeuge gut erreichbar sein. Den Trägern des Brandschutzes wird empfohlen, die Löschwasserentnahmestellen zu prüfen.

2.4 Technische Ausstattung

Aus Beständen der ÄfF sind zum vorbeugenden Brandschutz und auf Anforderung des Einsatzleiters der Feuerwehr über die Leitstelle zum abwehrenden Brandschutz einzusetzen:

  1. Kommunikationsmittel,
  2. Fahrzeuge für leichte Material- und Personenbeförderung sowie für Meldezwecke,
  3. Waldpflüge,
  4. Einmannmotorkettensägen, Spaten, Äxte und
  5. Wassertransportfahrzeuge.

2.5 Einsatzbereitschaft

Jährlich zum 1. März sind:

  1. die Erstellung von Einsatz- und Alarmunterlagen,
  2. die Herstellung der Einsatzbereitschaft der forstlichen Technik,
  3. die Überprüfung der Feuerwachtürme und
  4. die Einweisung, Schulung und Belehrung der Dienstkräfte der Forstwirtschaft durchzuführen. Zum gleichen Zeitpunkt übergibt das AfF den Leitstellen die Alarm- und Einsatzunterlagen entsprechend den Ziffern 3.4 und 4.1 dieses Runderlasses.

2.6 Arbeitsgruppe Schutz der Wälder

In den Gebieten der Waldbrandgefahrenklassen A1 und A ist bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Arbeitsgruppe Schutz der Wälder als fachlich koordinierendes Gremium zu bilden. Soweit durch die kreisfreien Städte keine eigene Arbeitsgruppe gebildet wird, sind sie von den umliegenden Landkreisen in die Arbeitsgruppen einzubeziehen. In die Arbeitsgruppe sollen:

  1. die Forstbehörden,
  2. die Waldbesitzer,
  3. die Kreisbrandmeister und
  4. andere Vertreter

entsprechend den örtlichen Gegebenheiten einbezogen werden.

3. Waldbrandfrüherkennung und Alarmierung

3.1 Feuerwachtürme

Das vorhandene Feuerwachturmsystem ist durch die Landesforstverwaltung zu erhalten, zu betreiben und erforderlichenfalls zu ergänzen. Die Vernetzung der Türme untereinander muss gegeben sein. Sie sind mit den erforderlichen Kommunikationsmitteln auszurüsten, um die Alarmierung nach Ziffer 3.5 vornehmen zu können.

3.2 Luftfahrzeuge

Ab Waldbrandwarnstufe III, insbesondere bei längerem Anhalten solcher Gefährdungslagen, können für die Überwachung und Früherkennung von Waldbränden Luftfahrzeuge mit mindestens vier Sitzplätzen eingesetzt werden.

Eine ständige Kommunikationsverbindung zu den Leitstellen ist sicherzustellen. Die Einsatzentscheidung trifft das Ministerium des Innern. Die Einsatzkosten trägt das Ministerium des Innern.

3.3 Streifendienste

In besonders gefährdeten Gebieten oder bei extremer Gefährdungslage kann das AfF Streifendienste einsetzen. In den Streifendienst können neben den Waldbesitzern auch die Dienstkräfte der Forstwirtschaft, Forstschutzbeauftragte und soweit erforderlich die örtlichen Ordnungsbehörden einbezogen werden, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft nicht gefährdet ist.

3.4 Diensthabendensysteme

Für die Zeit der Waldbrandgefährdung (in der Regel vom 1. März bis 30. September) ist für die oberste Forstbehörde, die ÄfF und die Oberförstereien ein Diensthabendensystem einzurichten und in Dienstplänen festzulegen. 

Die ständige Erreichbarkeit der Diensthabenden ist zu gewährleisten.

Waldbranddienstarten und  Dienstzeiten bei Waldbrandwarnstufen ergeben sich aus der Anlage 5.

3.5 Alarmierung

Die Meldung festgestellter Brände ist nach folgendem Meldeschema vorzunehmen:

  1. Dienstkräfte der Feuerwachtürme oder jeder Forstdienststelle (Oberförsterei, Revierförsterei), die einen Waldbrand erkennen oder gemeldet bekommen:
    1. Ruf Leitstelle,
    2. Ruf Diensthabender der Oberförsterei,
    3. Ruf Diensthabender des AfF und
  2. Diensthabender des AfF:
    1. Ruf Leitstelle,
    2. Ruf Diensthabender der Oberförsterei.

Erhalten Leitstellen Waldbrandmeldungen, die nicht über Forstdienststellen gelaufen sind, informieren sie darüber unverzüglich das zuständige AfF.

4. Waldbrandbekämpfung

4.1 Kartenmaterial

Als Einsatzkarten in den Leitstellen und dem AfF sind  topografische Karten im  Maßstab 1 : 50000 mit Universal Transversal Merkator-Gitter (UTM-Gitter) zu verwenden. Ein Vorhalten von Karten im Maßstab 1 : 25000 in den Leitstellen steht den Landkreisen und kreisfreien Städten frei.

Die Anwendung einheitlicher Symbole und taktischer Zeichen ist sicherzustellen. Darüber hinaus sind Oberförsterei- und Revierkarten zur örtlichen Einweisung in ausreichender Anzahl durch die ÄfF bereitzuhalten.

4.2 Einsatzleitung

Die Leitung der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Einsatzleiter der Feuerwehr. Er wird unterstützt durch die örtlich zuständigen Forstdienstkräfte.

Bei größeren Waldbränden gehört der Leiter der Oberförsterei oder sein Vertreter als Fachberater der Einsatzleitung vor Ort an. Der Leiter des AfF oder dessen Beauftragter wird als Fachberater in der Katastrophenschutzleitung tätig.

Vertreter der obersten Forstbehörde gehören der Katastrophenschutzleitung des Landes an. Näheres wird in den Katastrophenschutzplänen bestimmt.

4.3 Einsatz von Luftfahrzeugen und Löschwasser-außenlastbehältern zur Waldbrandbekämpfung

Die Entscheidung über den Einsatz von Luftfahrzeugen (Starrflügler und Hubschrauber) sowie den Einsatz von Löschwasseraußenlastbehältern zur Waldbrandbekämpfung trifft der Bereitschaftsdienst des Ministeriums des Innern oder der Leiter der Katastrophenschutzleitung des Landes. Die Anforderung der Luftfahrzeuge erfolgt nach Anlage 6.

Für den Einsatz von Luftfahrzeugen sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte geeignete Lande- und Arbeitsflugplätze zu erfassen. Die Standorte der Flugplätze und die materielle Einsatzsicherung vor Ort sowie die Löschwasserversorgung sind in vorbereiteten Einsatzunterlagen der Landkreise und kreisfreien Städte festzulegen. Die Kosten für den Einsatz trägt das Ministerium des Innern.

4.4 Übergabe von Waldbrandflächen

Gelöschte Waldbrandflächen sind zum Ende der Brandbekämpfung vom Einsatzleiter Feuerwehr an die Waldbesitzer zu übergeben. Können die Waldbesitzer nicht ermittelt werden, sind die Waldbrandflächen an den örtlich zuständigen Träger des Brandschutzes zu übergeben. Erforderlichenfalls können nicht verantwortliche Personen zur Durchführung weiterer Maßnahmen in Anspruch genommen werden (§ 18 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Ministers des Innern zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes vom 11. Juni 1993 (ABl. S. 1238)).

4.5 Kostenerstattung bei der Waldbrandbekämpfung

4.5.1 Kostenerstattung bei Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen

4.5.1.1 Kosten der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen haben im Rahmen des § 35 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes (BSchG) grundsätzlich die Träger des Brandschutzes zu tragen.

Das gilt auch für Kosten, die dadurch entstehen, dass Kräfte und Mittel der ÄfF vom Einsatzleiter der Feuerwehr zur Waldbrandbekämpfung angefordert werden, unabhängig von der Eigentumsform des Waldes.

4.5.1.2 Maßnahmen, die durch die ÄfF zur Erkennung und Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes in eigener Zuständigkeit vor Eintreffen der Feuerwehr getroffen werden, bleiben von Ziffer 4.5.1.1 unberührt.

4.5.1.3 Nach § 35 Abs. 4 BSchG beteiligt sich das Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Kosten, die den Kommunen durch die Bekämpfung von Waldbränden entstanden sind.

4.5.1.4 Die Landeszuweisungen für die von den Trägern des Brandschutzes zur Erstattung angemeldeten Kosten werden nach Vorlage eines vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt geprüften Kostennachweises erstattet. Die Anträge auf Kostenerstattung sind grundsätzlich bis Ende Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres beim Ministerium des Innern einzureichen.

4.5.2 Kostenerstattung bei überörtlichen Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen

Im Rahmen der Erstattung von Sachaufwendungen können nur Ausgaben berücksichtigt werden, deren Notwendigkeit zweifelsfrei erkennbar ist. Kosten, die dadurch entstehen, dass mit dem eingesetzten Gerät oder Material unsachgemäß oder gar fahrlässig umgegangen wird, werden aus Landesmitteln nicht ersetzt.

Nach Gebührensätzen berechnete Einsatzkosten sind nicht erstattungsfähig.

Im Übrigen gilt die Verfahrensweise der Kostenerstattung entsprechend Ziffer 4.5.1.4.

4.5.3 Ausnahmen zur Kostenregelung

Bei extremen Waldbränden, deren Bekämpfungskosten die finanziellen Möglichkeiten der Träger des Brandschutzes erheblich übersteigen, können Ausnahmen zur Vorauszahlung zugelassen werden.

5. Übungen

Vor Beginn der Hauptwaldbrandzeit (spätestens bis 30. April) soll in Verantwortung der Landkreise und der kreisfreien Städte eine jährliche Übung durchgeführt werden. Die Übungstermine sind dem  Ministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde bis zum 1. Februar zu melden.

6. Öffentlichkeitsarbeit

Neben den Informationen der Bevölkerung durch Rundfunk, Presse und ortsübliche Bekanntmachung über die aktuelle Waldbrandgefahr sind die ÄfF für die Verteilung von Aufklärungsmaterialien und gezielte Öffentlichkeitsarbeit für die weitere Aufklärung der Bevölkerung zum Schutz gegen Waldbrand verantwortlich. In den Wäldern ist durch die ÄfF in besonders gefährdeten Bereichen wie:

  1. Hauptwanderwege,
  2. Erholungsgebiete und
  3. Parkplätze

durch Warntafeln auf die Waldbrandgefahr und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Zusätzlich ist der Notruf 112 anzugeben.

7. Berichterstattung

7.1 Monatsmeldung und Waldbrandstatistik

Die statistische Auswertung des Waldbrandgeschehens erfolgt im Auftrag der obersten Forstbehörde. Die oberste Forstbehörde legt dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bis zum 15. Januar das Ergebnis der Waldbrandstatistik des Vorjahres vor.

7.2 Sofortmeldung

7.2.1 Sofortmeldung der Forstbehörden

Waldbrände größer als 10 Hektar sind durch die ÄfF sofort mit folgenden Angaben an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/Abteilung Forstwirtschaft zu melden:

  1. Oberförsterei,
  2. Revier,
  3. Abteilung oder Ortsbezeichnung,
  4. Zeitpunkt der Brandmeldung,
  5. Flächengröße,
  6. Ursache und
  7. Stand der Brandbekämpfung.

7.2.2 Sofortmeldung der Landkreise und der kreisfreien Städte

Die Meldung erfolgt gemäß Runderlass III Nr.16/96 des Ministeriums des Innern - Melde- und Berichtsordnung.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Mit In-Kraft-Treten dieses Runderlasses treten  der Gemeinsame Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Ministers des Innern vom 19. April 1994 (ABl. S. 880) sowie der Runderlass III Nr. 23/1993 des Ministeriums des Innern vom 22. Februar 1993 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.