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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Benennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus Kreisen der öffentlichen Arbeitgeber für die Sozialgerichte des Landes Brandenburg


vom 15. August 1999
(ABl./99, [Nr. 37], S.827)

Aufgrund des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1998 (BGBl. I S. 638), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg folgendes angeordnet:

  1. Bei Vorschlägen für die Berufung von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten des Landes zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sollen Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte benannt werden, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft Arbeitgeberfunktionen bzw. leitende Funktionen ausüben. Daneben können auch Beamtinnen oder Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes, die als Sachbearbeiter in Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer oder auf den Gebieten des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts tätig sind, benannt werden, sofern diese über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen und aufgrund ihrer Persönlichkeit zur Vertretung ihrer Behörde/Dienststelle geeignet sind.
  2. Auf die persönlichen Voraussetzungen nach den §§ 16, 17, 35 des Sozialgerichtsgesetzes zur Berufung als ehrenamtliche Richterinnen und Richter wird hingewiesen.