Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie betreffend die Bestimmungen über die Ausbildung als Beflissene/Beflissener des Markscheidefachs


vom 18. Mai 1999
(ABl./99, [Nr. 23], S.502)

Für die Ausbildung von Beflissenen des Markscheidefachs werden die folgenden Bestimmungen erlassen. Die in diesem Erlass verwendeten Funktion-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

1. Annahmevoraussetzungen

1.1 Als Beflissener des Markscheidefachs wird angenommen, wer

  1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,
  2. für eine Beschäftigung unter Tage tauglich ist.

1.2 Schwerbehinderte können zur Ausbildung als Beflissene des Markscheidefachs angenommen werden; über ihre Annahme ist auf der Grundlage einer arbeitsmedizinischen Sonderuntersuchung im Einzelfall zu entscheiden.

2. Bewerbung und Annahme

2.1 Der Antrag auf Annahme als Beflissener des Markscheidefachs ist beim Oberbergamt des Landes Brandenburg (Oberbergamt) einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. ein Nachweis nach Nummer 1.1 Buchstabe a und
  3. ein Zeugnis eines entsprechend § 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) von der zuständigen Behörde ermächtigten Arztes oder eines Amtsarztes, wonach der Bewerber für bergmännische Arbeiten unter Tage tauglich ist. Das Zeugnis kann auch unverzüglich im Anschluss an die Erstuntersuchung nachgereicht werden.

2.2 Über den Antrag entscheidet das Oberbergamt.

2.3 Erfüllt der Bewerber die Annahmevoraussetzungen, so nimmt das Oberbergamt ihn in das Verzeichnis der Beflissenen des Markscheidefachs auf und teilt ihm dies schriftlich mit.

2.4 Durch die Annahme wird zwischen dem Beflissenen des Markscheidefachs und dem Oberbergamt kein Arbeitsverhältnis begründet; er erwirbt auch keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

3. Ziel der Ausbildung

3.1 Die Ausbildung hat zum Ziel, dem Beflissenen des Markscheidefachs bergmännische und markscheiderische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und ihn auf seinen späteren Beruf vorzubereiten; sie ist Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach.

3.2 Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung in verschiedenen Bereichen soll der Beflissene des Markscheidefachs Gelegenheit erhalten,

  1. sich mit den bergmännischen und markscheiderischen Grundarbeiten durch eigene Ausübunvertraut zu machen,
  2. den Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik aus eigener Anschauung kennenzulernen,
  3. Einblick in das Wesen ingenieurmäßiger Tätigkeit zu nehmen,
  4. den Aufgabenbereich einer Markscheiderei kennenzulernen,
  5. bergbaubezogene umwelt- und geotechnische Verfahren und Einrichtungen kennenzulernen und
  6. Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen zu erwerben sowie arbeitssicherheitliches Bewusstsein zu entwickeln.

4. Ablauf der Ausbildung

4.1 Der Beflissene des Markscheidefachs hat sich bei den in Frage kommenden Bergbaubetrieben zu bewerben.

4.2 Der Beflissene des Markscheidefachs beantragt beim Oberbergamt unter Vorlage der Zustimmung der Werksleitung die Aufnahme oder Weiterführung seiner Ausbildung in dem gewünschten Bergbaubetrieb.

4.3 Das Oberbergamt erklärt sich mit der Arbeitsaufnahme einverstanden, soweit die Tätigkeit den Zielen der Ausbildung entspricht, und überweist den Beflissenen des Markscheidefachs an das zuständige Bergamt.

4.4 Liegt der gewählte Betrieb im Ausland, teilt das Oberbergamt dem Beflissenen des Markscheidefachs mit, ob entsprechend Nummer 6 dieser Bestimmungen eine Anrechnung der Schichten auf die Ausbildung möglich ist.

5. Dauer und Einteilung der Ausbildung

5.1 Die Ausbildung umfasst 200 Schichten. Sie ist unterteilt in

  1. Grundausbildung (120 Schichten) und
  2. Weiterführende Ausbildung (80 Schichten).

5.2 Grundausbildung

5.2.1 Während der Grundausbildung soll der Beflissene des Markscheidefachs zwei Bergbauzweige kennenlernen. Die Grundausbildung ist in folgende Abschnitte unterteilt:

  1. einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der ungeteilt möglichst vor dem Studium, und
  2. einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der möglichst ungeteilt abzuleisten ist.

5.2.2 Mindestens einer der beiden Abschnitte nach Nummer 5.2.1 ist in einem untertägigen Betrieb, vorzugsweise im Steinkohlenbergbau, abzuleisten.

5.2.3 Während der Grundausbildung ist

  1. ein Schichtentagebuch (Nummer 10.1) zu führen,
  2. eine schriftliche Arbeit (Nummer 10.2) anzufertigen und
  3. eine Probegrubenfahrt (Nummer 10.3) abzulegen.

5.3 Weiterführende Ausbildung

5.3.1 Der Ausbildungsabschnitt Weiterführende Ausbildung kann in mehreren, mindestens aber drei Einzelabschnitten von wenigstens 20 Schichten Dauer abgeleistet werden.

5.3.2 Während der Weiterführenden Ausbildung soll der Befliessene des Marktscheidefachs

  1. Grundlagen markscheiderischer Arbeiten und ihre Auswertung in der Markscheiderei möglichst eines Tiefbaubetriebes kennenlernen,
  2. an markscheiderischen Messungen und Aufnahmen sowie an deren rechnerischer und zeichnerischer Auswertung in der Markscheiderei eines Bergbaubetriebes teilnehmen,
  3. einfache markscheiderische Arbeiten ausführen und an schwierigen Arbeiten in der Markscheiderei eines Bergbaubetriebes mitwirken und
  4. bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennenlernen.

5.3.3 Während der Weiterführenden Ausbildung ist ein Schichtentagebuch (Nummer 10.1) zu führen.

6. Ausbildung im Ausland

Teile der Ausbildung können auch im ausländischen Bergbau abgeleistet werden. Voraussetzung für ihre Anrechnung ist

  1. die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit der Zielsetzung der Ausbildung,
  2. die Vorlage eines Nachweises über die verfahrenen Schichten und
  3. die Vorlage eines ausführlichen Berichtes über die durchgeführten Tätigkeiten.

7. Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen

7.1 Belehrungsschichten

Zum besseren Verständnis des Bergbaubetriebes und seines Umfeldes hat der Beflissene des Markscheidefachs während der Grundausbildung insgesamt mindestens zehn Belehrungsschichten, davon fünf markscheiderische, zu verfahren. Diese Schichten sind möglichst gleichmäßig auf die Dauer der Grundausbildung zu verteilen.

7.2 Sonstige Unterweisungen

An Übungen und Vorträgen, die von der Bergbehörde oder der Werksleitung im Interesse der Ausbildung veranstaltet werden, soll der Beflissene des Markscheidefachs teilnehmen. Bei entsprechender Dauer ist eine Anrechnung als Belehrungsschicht möglich.

8. Regelungen für Sonderfälle

8.1 Personen aus anderen Studiengängen

Personen, die aus einem anderen technischen Studiengang oder dem Studium eines geowissenschaftlichen Faches in den Studiengang Markscheidewesen überwechseln, kann die für das frühere Studium abgeleistete Praxis - soweit mit der Zielsetzung der Ausbildung vereinbar - auf die Ausbildung angerechnet werden.

Das Oberbergamt legt in diesen Fällen Art und Umfang der weiteren Ausbildung fest, wobei eine Tätigkeit von mindestens 60 Schichten im untertägigen Betrieb, vorzugsweise im Steinkohlenbergbau, unerlässlich ist.

8.2 Schichten vor der Annahme als Beflissener des Markscheidefachs

Beflissenen des Markscheidefachs, die vor ihrer Annahme bereits Schichten im Bergbau zusammenhängend verfahren haben, kann das Oberbergamt diese Tätigkeit bei einem entsprechenden Nachweis ganz oder teilweise auf die Grundausbildung anrechnen, wenn dies mit den Zielen der Grundausbildung vereinbar ist.

Hat die Dauer dieser Tätigkeit mehr als ein Jahr betragen, kann sie das Oberbergamt bei entsprechendem Nachweis vollständig auf die Grundausbildung anrechnen.

Darüber hinaus können weitere Schichten auf die Weiterführende Ausbildung angerechnet werden, wenn die verrichtete Tätigkeit der Zielsetzung des betreffenden Ausbildungsabschnittes entspricht.

9. Überwachung der Ausbildung

Das Bergamt betreut die Ausbildung des Beflissenen des Markscheidefachs in Abstimmung mit der Werksleitung.

10. Zusätzliche Anforderungen

10.1 Schichtentagebuch

10.1.1 Der Beflissene des Markscheidefachs hat während der gesamten Ausbildung ein Schichtentagebuch nach folgendem Muster zu führen:

Jahr
Monat
Tag
Zahl derArt und Ort
der Beschäftigung
Bemerkungen
ArbeitsschichtenBelehrungsschichten
         

10.1.2 Nach Ablauf jeden Monats hat der Beflissene des Markscheidefachs das Schichtentagebuch dem jeweils für den Betrieb Verantwortlichen zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen.

10.1.3 Das Schichtentagebuch ist dem Bergamt auf Verlangen, spätestens jedoch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Beschäftigungsabschnittes, vorzulegen.

10.2 Schriftliche Arbeit

10.2.1 Während der Grundausbildung hat der Beflissene des Markscheidefa chs eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

Das Thema wird vom Bergamt auf Antrag des Beflissenen des Markscheidefachs festgelegt. Hierbei können Wünsche des Beflissenen des Markscheidefachs berücksichtigt werden.

10.2.2 Die Arbeit ist spätestens sieben Wochen vor Abschluss der Grundausbildung beim Bergamt zu beantragen und vier Wochen nach Aufgabenstellung beim Bergamt abzugeben.

10.2.3 Eine den Zielen der Ausbildung nicht entsprechende Arbeit kann wiederholt werden.

10.3 Probegrubenfahrt

10.3.1 Zum Abschluss der Grundausbildung findet eine Probegrubenfahrt statt. Hierbei hat der Beflissene des Markscheidefachs nachzuweisen, dass er allgemeine Kenntnisse vom Bergbaubetrieb, von betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und vom markscheiderischen Aufgabenbereich, insbesondere vom Risswesen, besitzt.

10.3.2 Die Probegrubenfahrt wird von dem Leiter des Bergamtes oder einem von ihm Beauftragten unter Beteiligung eines Vertreters des Betriebes durchgeführt.

10.3.3 Der Beflissene des Markscheidefachs hat sich spätestens zwei Wochen vor Beendigung seiner Grundausbildung beim zuständigen Bergamt zur Probegrubenfahrt anzumelden. Bei der Meldung sind das Schichtentagebuch und die schriftliche Arbeit vorzulegen.

10.3.4 Eine den Anforderungen nach 10.3.1 nicht entsprechende Probegrubenfahrt kann wiederholt werden. Das Oberbergamt entscheidet, wie viele Schichten der Grundausbildung vor Wiederholung der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl dieser Schichten sollte 30 nicht unterschreiten und 60 nicht überschreiten.

11. Schichtenversäumnisse

Bei Schichtenversäumnissen aus Gründen, die der Beflissene des Markscheidefachs nicht zu vertreten hat (z. B. bei Unfall, Krankheit), können vom Oberbergamt auf Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zu 15 Schichten auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaub wird auf die Ausbildung nicht angerechnet.

12. Bescheinigungen

12.1 Bescheinigungen über die Grundausbildung

Nach bestandener Probegrubenfahrt erteilt das Oberbergamt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Grundausbildung.

12.2 Abschlussbescheinigung

Nach ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt das Oberbergamt dem Beflissenen des Markscheidefachs hierüber eine Abschlussbescheinigung.

13. Beurteilung

Führung, Fleiß und Anstelligkeit des Beflissenen des Markscheidefachs werden durch den Betrieb, die schriftliche Arbeit und die Probegrubenfahrt werden durch das Bergamt beurteilt. Der Bericht nach Nummer 6 Buchstabe c wird vom Oberbergamt beurteilt. Die Beurteilungen erfolgen danach, ob die Leistungen den Zielen der Ausbildung entsprechen oder nicht entsprechen.

14. Streichung aus der Liste der Beflissenen des Markscheidefachs

14.1 Der Beflissene des Markscheidefachs kann vom Oberbergamt aus der Liste der Beflissenen des Markscheidefachs gestrichen werden, wenn

  1. dies von dem Beflissenen des Markscheidefachs beim Oberbergamt beantragt wird,
  2. zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung mehr als zwei Jahre liegen und Grund für die Annahme besteht, dass der Beflissene des Markscheidefachs an einer weiteren Ausbildung nicht mehr interessiert ist oder
  3. die Leistungen oder das Verhalten des Beflissenen des Markscheidefachs eine weitere Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen.

14.2 Vor der Streichung ist dem Beflissenen des Markscheidefachs Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

14.3 Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheidet der Beflissene des Markscheidefachs aus der Ausbildung aus.

15. Ausnahmen

Das Oberbergamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen nach Nummern 5 bis 14 dieser Bestimmungen zulassen, sofern die Ziele der Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

16. Übergangsregelung

Beflissene des Markscheidefachs, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift in Ausbildung befinden, wird die bisher abgeleistete Ausbildungszeit angerechnet. Die weitere Ausbildung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Art und Umfang der noch abzuleistenden Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall das Oberbergamt bestimmen.

17. In-Kraft-Treten

Diese Bestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.