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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und den Regierungen der anderen Bundesländer über die Vereinbarung vom 10. November 1994 zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts und die Vereinbarung der Länder vom 18. Februar 1998 zur Änderung der Vereinbarung über die Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage vom 10. November 1994


vom 2. Februar 1999
(ABl./99, [Nr. 11], S.231)

Das am 18. Februar 1998 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und den Regierungen der anderen Bundesländer über die Vereinbarung vom 10. November 1994 zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts und die Vereinbarung der Länder vom 18. Februar 1998 zur Änderung der Vereinbarung über die Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage vom 10. November 1994 ist nach seinem Abschnitt III am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten.

Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 2. Februar 1999

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Vereinbarung vom 10. November 1994 zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts

Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Finanzminister,

für den Freistaat Bayern,
vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten
der Bayerische Staatsminister der Finanzen,

das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen,

das Land Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Finanzen,

für die Freie Hansestadt Bremen,
der Senator für Finanzen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Finanzbehörde,

das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium,

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

das Land Rheinland-Pfalz,
- vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen -,

das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,

der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,

für das Land Sachsen-Anhalt,
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Minister für Finanzen und Energie,

und der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Thüringer Finanzminister,

haben folgendes vereinbart:

1. Ziel

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Länder mit dem Ziel, die zentralen Aufgaben zur Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns über das Land Berlin abzuwickeln.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Durchführung der zentralen Aufgaben zur Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die zur Abwicklung des Auszahlungsverfahrens der Arbeitnehmer-Sparzulage zentral wahrzunehmenden Koordinierungs- und Steuerungsaufgaben werden dem Rechenzentrum der Steuerverwaltung des Landes Berlin übertragen. Das Land Berlin führt für alle Länder die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Überwachung der Sperrfrist sowie zum Anstoß der Auszahlung der von den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern festgesetzten Arbeitnehmer-Sparzulage für nach dem 31.12.1993 angelegte vermögenswirksame Leistungen über die zuständigen Landesfinanzbehörden an die Anlageinstitute durch.

2.2 Anlageinstitute

Anlageinstitute im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Unternehmensformen, bei denen Anlagen für vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermbG zulässig sind (u. a. Kreditinstitute, Bausparkassen, Arbeitgeber bei betrieblicher Vermögensbeteiligung, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften).

2.3 In diesem Rahmen sind von Berlin insbesondere folgende Aufgaben durchzuführen:

  • Vergabe eines Ordnungsbegriffs einschließlich Prüfziffer für jedes Anlageinstitut (IFAS - Institutschlüssel für Arbeitnehmer-Sparzulage).
  • Führung einer Datei aus den von den Ländern übermittelten und für die Auszahlung der Sparzulage erforderlichen Daten sowie Zusammenführung der für das einzelne Jahr festgesetzten Sparzulage unter dem mitgeteilten IFAS und der mitgeteilten Vertragsnummer.
  • Übermittlung der Auszahlungsdatensätze an eine von den Ländern zu benennende ggf. übergeordnete zentrale Stelle bezüglich der von ihnen an das jeweilige Anlageinstitut im Einzelfall zu leistenden Zahlungen nach Ablauf der mitgeteilten Sperrfrist. Zur entsprechenden (beleglosen) Unterrichtung der Anlageinstitute im Rahmen des maschinellen Zahlungsverkehrs enthalten die Datensätze alle für die Zuordnung zu den Verträgen notwendigen Angaben im Feld Verwendungszweck.
  • Führung einer Datei aus den von den Anlageinstituten übermittelten institutbezogenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung, Ansprechpartner) und dem vom Land Berlin vergebenen IFAS.
  • Aufzeichnung und Auswertung der Mitteilungen der Anlageinstitute über vorzeitige zulageunschädliche Verfügungen und ggf. Übermittlung der Auszahlungsdatensätze an die Länder.
  • Aufzeichnung und Auswertung der Mitteilungen der Anlageinstitute über vorzeitige zulageschädliche Verfügungen zur Verhinderung der Auszahlung und Übermittlung entsprechender Hinweisdatensätze an die Länder.
  • Erledigung von Auskunftsersuchen der Länder über die zu einem bestimmten Ordnungsbegriff (IFAS und Vertragsnummer) aufgezeichneten Daten in klärungsbedürftigen Einzelfällen in Form von Datensätzen.

2.4 Den Ländern obliegt insbesondere die ordnungsgemäße Datenübermittlung. Hierzu gehört die Übermittlung zutreffender Ordnungsbegriffe sowie die Bildung und Mitteilung maschineller Abstimmsummen.

3. Zusammenarbeit

Die Länder erklären sich bereit, das Land Berlin bei den erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Das Land Berlin ist befugt, geeignete Aufgaben (z. B. Programmieraufträge, Datenerfassungsaufgaben) auch extern zu vergeben.

4. Finanzierung

4.1 Umfang

Die Finanzierung der zentral wahrgenommenen Aufgaben umfaßt alle anfallenden Aufwendungen, insbesondere

  • Personalkosten
  • Datenerfassungsaufwand
  • Programmentwicklungskosten
  • Kosten für Programmwartung und -pflege
  • Sachkosten
  • Kosten der Inanspruchnahme externer Leistungen
  • Kosten der Inanspruchnahme von RZ-Dienstleistungen
  • Kosten für Datenübermittlungsverfahren
  • Portokosten

4.2 Die beteiligten Länder tragen die Kosten für die zentralen Aufgaben gemeinsam. Die Kosten werden nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Von einem Land ggf. bereitgestellte Personalkapazitäten oder Sachleistungen sind anteilig zu berücksichtigen.

4.3 Die Anteilsbeträge der Länder setzen sich zusammen aus den anteiligen Entwicklungs- und Einführungskosten sowie den anteiligen laufenden Betriebskosten.

4.4 Das Land Berlin wird den Ländern bis zum 31. März des laufenden Jahres den notwendigen Finanzbedarf für das folgende Jahr sowie die sich daraus ergebenden Anteilsbeträge mitteilen. Es übersendet gleichzeitig die Abrechnung über die Kosten des vorangegangenen Jahres (Jahresrechnung).

4.5 Die Festsetzung des notwendigen Finanzbedarfs bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/Finanzsenatoren der Länder. Wird der festgesetzte Finanzbedarf im Laufe des Rechnungsjahres um mehr als zehn vom Hundert überschritten, sind die Finanzminister/Finanzsenatoren der Länder zu unterrichten.

4.6 Die Anteilsbeträge werden im Laufe jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. April und zum 1. Oktober fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Rechnungsjahres ausgeglichen.

4.7 Die Anteilsbeträge zum 1. April 1995 werden auf der Grundlage einer bis zum 31. Dezember 1994 vom Land Berlin durchzuführenden Kostenschätzung festgesetzt. Die Festsetzung der Anteilsbeträge zum 1. Oktober 1995 richtet sich nach dem für das Folgejahr ermittelten notwendigen Finanzbedarf (Tz. 4.4).

4.8 Die Anteilsbeträge sind unmittelbar an die Landeshauptkasse Berlin zu Kapitel 1510 Titel 232 04 zu leisten.

4.9 Im übrigen trägt jedes Land die in seinem Bereich anfallenden Verfahrenskosten selbst.

5. Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die Vereinbarung kann nach Ablauf des Jahres 1999 unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit der Folge gekündigt werden, daß sie für alle Länder außer Kraft tritt. Die Kündigung ist den anderen Ländern gegenüber schriftlich zu erklären.

Für das Land Baden-Württemberg

Der Finanzminister

Gerhard Meyer-Vorfelder

Für den Freistaat Bayern

vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Bayerische Staatsminister der Finanzen

Dr. Georg Freiher von Waldenfelds

Für das Land Berlin

Der Senator für Finanzen

In Vertretung
Peter Kurth

Für das Land Brandenburg

Der Minister der Finanzen

Klaus-Dieter Kühbacher

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Finanzen

Manfred Fluß

Für die Finanzbehörde Hamburg

Der Senator für Finanzen

Ortwin Runde

Für das Land Hessen

Der Hessische Minister der Finanzen

Ernst Welteke

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Die Finanzministerin

Bärbel Kleedehn

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Finanzministerium
Minister

Hinrich Swieter

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Heinz Schleußer

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister der Finanzen

Gernot Mittler

Für das Saarland

vertreten durch den Ministerpräsidenten
Der Minister der Finanzen

In Vertretung
Henner Wittling

Staatssekretär

Für den Freistaat Sachsen

Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Finanzen

Georg Milbradt

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Wolfgang Schaefer

Für das Land Schleswig-Holstein

Für die Ministerpräsidentin
Der Minister für Finanzen und Energie

Claus Möller

Der Freistaat Thüringen

vertreten durch den Thüringer Finanzminister

Andreas Trautvetter

Vereinbarung der Länder vom 18. Februar 1998 zur Änderung der Vereinbarung über die Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage vom 10. November 1994

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehende Vereinbarung.

Abschnitt I

Berlin übernimmt neben den Aufgaben der Zentralstelle für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage zusätzlich die Aufgaben einer Zentralstelle der Länder im geänderten Wohnungsbauprämienverfahren nach § 4 a Abs. 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. 1997 I S. 2678).

Abschnitt II

Zur Umsetzung der verfahrensrechtlichen Neuregelung des § 4 a Abs. 3 WoPG 1996 wird die ,Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts’ auf der Grundlage des Beschlusses der Finanzministerkonferenz vom 10. November 1994 wie folgt geändert:

  1. Der Name der Vereinbarung wird wie folgt gefaßt:
    “Vereinbarung der Länder zur Wahrnehmung zentraler Aufgaben der Automation in der Steuerverwaltung durch das Land Berlin”.
  2. In Nummer 1 werden nach dem Wort “Arbeitnehmer-Sparzulage” die Worte “und für die Überprüfung des Wohnungsbau-Prämienanspruches” eingefügt.
  3. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
    “2. Vertragsgegenstand
    Durchführung der zentralen Aufgaben zur Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage und für die Überprüfung des Wohnungsbau-Prämienanspruches
    Die zur Abwicklung
    • des Auszahlungsverfahrens der Arbeitnehmer-Sparzulage
      und
    • des Verfahrens zur Überprüfung des Wohnungs-bau-Prämienanspruches

      zentral wahrzunehmenden Koordinierungs- und Steuerungsaufgaben werden dem Rechenzentrum der Steuerverwaltung des Landes Berlin übertragen.”
  4. In (der bisherigen) Nummer 2.1 wird in Absatz 2 nach Satz 2 folgende Überschriftszeile eingefügt.
    “2.1 Auszahlungsverfahren Arbeitnehmer-Sparzulage”.
  5. In (der bisherigen) Nummer 2.1 wird in Absatz 2 vor Satz 2 die Nummer “2.1.1” eingefügt.
  6. Die bisherige Nummer 2.2 wird in Nummer “2.1.2” geändert.
  7. Die bisherige Nummer 2.3 wird in Nummer “2.1.3” geändert.
  8. Nach der bisherigen Nummer 2.3 wird Nummer 2.2 als Überschriftszeile wie folgt eingefügt:
    “2.2 Verfahren zur Überprüfung des Wohnungsbau-Prämienanspruches”.
  9. Nummer 2.2.1 wird wie folgt eingefügt:
    “2.2.1 Das Land Berlin führt für alle Länder die zentral anfallenden erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung des nach § 4 a Abs. 3 WoPG 1996 von der Bausparkasse in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG ermittelten Prämienanspruches durch.”
  10. Nummer 2.2.2 wird wie folgt eingefügt:
    “2.2.2 In diesem Rahmen sind von Berlin insbesondere folgende Aufgaben durchzuführen:
    • Entgegennahme der Antrags-/Festsetzungsdaten von den Bausparkassen.
    • Unter Verwendung eines nach bundeseinheitlichen Vorgaben entwickelten Programms formelle Prüfung der von den einzelnen Bausparkassen gelieferten Daten; Rückgabe von Lieferungen insgesamt, die nicht den Vorgaben entsprechen.
    • Zusammenfassung dieser Datensätze.
    • Sortierung der Datensätze nach den bundeseinheitlichen Finanzamtsnummern und - soweit mitgeteilt - den Steuernummern.
    • Vollständige (inhaltlich unveränderte) Weitergabe/Aufteilung an die Landesrechenzentren (pro Land ein LRZ) zur Überprüfung.
    • Entgegennahme der Mitteilungsdaten über Änderung/Versagung der Wohnungsbauprämie von den Landesrechenzentren.
    • Zusammenfassung dieser Datensätze.
    • Sortierung der Datensätze nach Institutsschlüssel/Vertragsnummer.
    • Vollständige (inhaltlich unveränderte) Weitergabe/Aufteilung an die Bausparkassen.
    • Aufbewahrung/Sicherung der empfangenen und gelieferten Datensätze für ein Jahr.”
  11. Die bisherige Nummer 2.4 wird Nummer 2.3.
  12. In Nummer 4.2 Satz 2 werden die Worte “jeweils aktuellen” durch die Worte “von der Bund-Länder-Kommission für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlichten” ersetzt.
  13. Nummer 4.4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    “Die Rechnungslegung über die jährlichen Kosten (Jahresrechnung) erfolgt grundsätzlich bis zum 30. April des übernächsten Haushaltsjahres.”
  14. In Nummer 4.5 wird folgender Satz eingefügt:
    “Zur Vorbereitung der Entscheidung der Finanzministerkonferenz wird Berlin die Haushaltskommission der Finanzreferenten im Rahmen des üblichen Verfahrens beteiligen.”
  15. In Nummer 4.6, Satz 2 wird das Wort “folgenden” geändert in “übernächsten”.
  16. Die Nummer 4.7 wird aufgehoben.
  17. Die bisherige Nummer 4.8 wird Nummer 4.7.
  18. Die bisherige Nummer 4.9 wird Nummer 4.8.
  19. In Nummer 5 wird Satz 1 gestrichen.
  20. In Nummer 5 wird Nummer 5.1 wie folgt eingefügt:
    “5.1 Auszahlungsverfahren Arbeitnehmer-Sparzulage”
  21. In Nummer 5 wird Nummer 5.2 wie folgt eingefügt
    “5.2 Verfahren zur Überprüfung des Wohnungsbau-Prämienanspruches
    Die Vereinbarung kann nach Ablauf des Jahres 2002 unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit der Folge gekündigt werden, daß sie für alle Länder außer Kraft tritt. Die Kündigung ist gegenüber den anderen Ländern schriftlich zu erklären.”

    Abschnitt III
    Inkrafttreten und Dauer
  22.  
    1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tage des Folgemonats in Kraft, in dem die letzte der von den Ländern ggf. abzugebenden Zustimmungserklärungen vorliegt oder mitgeteilt wird, daß eine solche nicht erforderlich ist.
    2. Die Zustimmungserklärungen sind der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin gegenüber abzugeben.

Für das Land Baden-Württemberg

Der Finanzminister

I. V. Wolfgang Rückert

Staatssekretär

Für den Freistaat Bayern

vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Bayerische Staatsminister der Finanzen

Erwin Huber

Für das Land Berlin

Die Senatorin für Finanzen

Dr. Annette Fugmann-Heesing

Für das Land Brandenburg

Die Ministerin der Finanzen

I.V. Horst Mentrup

Staatssekretär

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Finanzen

Hartmut Perschau

Für die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

Senatorin  Dr. Nümann-Seidewinkel

Für das Land Hessen

Der Hessische Minister der Finanzen

I. V. Dr. Harald Noack

Staatssekretär

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Die Finanzministerin

Sigrid Keler

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Finanzministerium
Minister

I. V. Frank Ebisch

Staatssekretär

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Heinz Schleußer

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister der Finanzen

Gernot Mittler

Für das Saarland

vertreten durch den Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Wirtschaft und Finanzen

Christiane Krajewski

Der Freistaat Sachsen

vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen

Prof. Dr. Georg Milbradt

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Wolfgang Schaefer

Für das Land Schleswig-Holstein

Für die Ministerpräsidentin
Der Minister für Finanzen und Energie

Claus Möller

Für den Freistaat Thüringen

Der Finanzminister

Andreas Trautvetter