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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen


vom 8. September 1998
(ABl./98, [Nr. 42], S.894)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2013 durch Runderlass des MASF vom 25. Juni 2013
(ABl./13, [Nr. 31], S.2006)

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei den Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

I
Grundsatz

1. Allgemeine Zuständigkeit

Die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit nicht in Abschnitt II dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Arbeitnehmer im Sinne des Runderlasses sind auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

2. Führung der Personalakten

Die Personalakten führen:

2.1 für ihre Arbeitnehmer

das Landesamt für Soziales und Versorgung,
die Ämter für Soziales und Versorgung,
die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
die Landeskliniken für Psychiatrie,
das Institut für Rechtsmedizin,
das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

2.2 Das Ministerium und das Landesamt für Soziales und Versorgung führen als übergeordnete Behörden in analoger Anwendung von § 57 Abs. 2 Landesbeamtengesetz zusätzlich Personalnebenakten über die Angestellten ihres Geschäftsbereiches, soweit ihre Zuständigkeit für Einstellungen und Eingruppierungen gegeben ist (s. Nummern 3.1, 3.3). Die Führung der Hauptpersonalakten (Grundakten) bei den personalaktenführenden Verwaltungsstellen (s. Nummer 2.1) bleibt hiervon unberührt.

II
Zuständigkeit in besonderen Fällen

3. Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

3.1 Für folgende Einstellungen und Eingruppierungen von Angestellten ist die Zuständigkeit des Ministeriums gegeben

  1. bei sämtlichen kabinettpflichtigen Angelegenheiten,
  2. bei nicht kabinettpflichtigen Maßnahmen für Behördenleiter (außer Landeskliniken) und deren Vertreter,
  3. beim Landesamt für Soziales und Versorgung die Besetzung der Dienstposten der Abteilungsdirektoren, soweit nicht die Zuständigkeit nach Buchstabe a gegeben ist,
  4. bei den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Dienstposten der Abteilungsleiter und Gewerbeärzte, letztere, soweit diese in der Vergütungsgruppe I a BAT-O eingestuft sind,
  5. beim Institut für Rechtsmedizin die Besetzung der Stellen der Oberärzte der Vergütungsgruppe I a BAT-O.

3.2 Die Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich

  1. zur Weiterbeschäftigung von Angestellten und Arbeitern über das 65. Lebensjahr hinaus, auch in den Fällen des § 60 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O und des § 63 Abs. 3 MTArb-O (Weiterbeschäftigung bis zur Erlangung der sachlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug),
  2. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Ruhestandsbeamten.

3.3 Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständig

  1. innerhalb der Behörde

    für die Einstellung und Eingruppierung von Angestellten der Vergütungsgruppen I a - X BAT-O, von Arbeitern sowie Auszubildenden und Praktikanten, soweit nicht in Nummer 3.1 Buchstabe a und c dieses Runderlasses die ministerielle Zuständigkeit gegeben ist,
  2. innerhalb des Geschäftsbereiches

    für die Einstellung und Eingruppierung

    aa) der Dezernatsleiter und Versorgungsärzte bei den Ämtern für Soziales und Versorgung,

    bb) der Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung bei den Landeskliniken (§ 5 der jeweiligen Krankenhausbetriebssatzung vom 20.06.1994), soweit nicht in Nummer 3.1 Buchstabe a dieses Runderlasses die ministerielle Zuständigkeit gegeben ist.

3.4 Die Ämter für Soziales und Versorgung sind zuständig für die Einstellung und Eingruppierung von

  1. Angestellten der Vergütungsgruppen II a - X BAT-O,
  2. von Arbeitern,
  3. von Auszubildenden und Praktikanten.

3.5 Die Landeskliniken für Psychiatrie sind zuständig für die Einstellung und Eingruppierung

  1. von Angestellten der Vergütungsgruppen I a - X bzw. Kr. XIII - Kr. I BAT-O, soweit nicht in Nummer 3.1 Buchstabe a dieses Runderlasses die ministerielle Zuständigkeit gegeben ist,
  2. von Arbeitern,
  3. von Auszubildenden und Praktikanten.

3.6 Das Institut für Rechtsmedizin ist zuständig für die Einstellung und Eingruppierung

  1. von Angestellten der Vergütungsgruppen I b - X BAT-O, soweit nicht in Nummer 3.1 Buchstabe e dieses Runderlasses die ministerielle Zuständigkeit gegeben ist,
  2. von Arbeitern,
  3. von Auszubildenden und Praktikanten.

3.7 Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sind zuständig für die Einstellung und Eingruppierung

  1. von Angestellten der Vergütungsgruppen I b - X BAT-O, soweit nicht in Nummer 3.1 Buchstabe d dieses Runderlasses die ministerielle Zuständigkeit gegeben ist,
  2. von Arbeitern,
  3. von Auszubildenden und Praktikanten.

3.8 Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist der Leiter der Beschäftigungsbehörde (Behörde oder Einrichtung).

Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe, so gelten die Nummern 3.1 bis 3.7.

4. Versetzung, Abordnung

4.1 Zuständig für die Versetzung und Abordnung von Angestellten der Vergütungsgruppen I - I b BAT-O ist das Ministerium, jedoch nur, soweit in Nummer 3.1 dieses Runderlasses für bestimmte Funktionsstellen Festlegungen getroffen sind.

4.2 Im übrigen sind zuständig

  1. das Landesamt für Soziales und Versorgung für die Versetzung und Abordnung von Angestellten bis zur Vergütungsgruppe I a BAT-O und von Arbeitern,

    aa) innerhalb des Geschäftsbereiches,

    bb) über den Geschäftsbereich hinaus nur im Einvernehmen mit der zuständigen aufnehmenden Verwaltung,

    - vor der Versetzung oder Abordnung ist der Leiter der abgebenden Verwaltung zu hören -
  2. die Landeskliniken für Psychiatrie

    für die Versetzung und Abordnung von Angestellten bis zur Vergütungsgruppe I a bzw. Kr. XIII BAT-O und von Arbeitern, jedoch nur im Einvernehmen mit der zuständigen aufnehmenden Verwaltung,
  3. die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
    das Institut für Rechtsmedizin,

    für die Versetzung und Abordnung von Angestellten der jeweiligen Dienststelle bis zur VergütungsgruppeI b BAT-O, soweit nicht in Nummern 3.1 und 4.1 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind, und von Arbeitern, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen aufnehmenden Verwaltung.

4.3 Für Abordnungen von Angestellten bis zur Dauer von 3 Monaten sind - unabhängig von den Vergütungsgruppen der Bediensteten - innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die in Nummer 4.2 genannten Dienststellen zuständig.

5. Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht

Zuständig für die Abnahme des Gelöbnisses und die Verpflichtung aufgrund von § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) in der Fassung des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) sowie für Anordnungen über die Schweigepflicht ist der/die Dienststellenleiter/in.

Die Niederschriften über das Gelöbnis und über die Verpflichtung sind von den personalaktenführenden Dienststellen (Nummer 2.1 der Verordnung) zu den Personalakten der Bediensteten zu nehmen.

6. Belohnungen und Geschenke

Die Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Angestellten, Arbeitern und anderen Arbeitnehmern in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt wird, erteilen der/die Leiter/in der Dienststelle (Behörde, Einrichtung), in der der/die Beschäftigte tätig ist oder zuletzt tätig war.

7. Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge und Löhne (§ 36 Abs. 6 BAT-O; § 31 Abs. 6 MTArb-O)

Für den Verzicht des Arbeitgebers auf Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gegenüber Angestellten und Arbeitern ist, soweit nicht eine Sonderregelung geschaffen ist, entsprechend den tariflichen Normen das Ministerium zuständig. Zu diesen Sonderregelungen gehören u. a. auch die vom Ministerium der Finanzen ergangenen Rundschreiben.

8. Erholungsurlaub, Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage, Sonderurlaub, Erziehungsurlaub, Arbeitsbefreiung

8.1 Zuständig für die Gewährung von Erholungsurlaub, Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage, Sonderurlaub sowie für die Erteilung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung oder unter Wegfall der Vergütung bzw. des Lohnes, für die Anwendung der Regelungen über die außertarifliche Arbeitsbefreiung für die Arbeitnehmer des Landes Brandenburg (Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 24.08.1992 in der jeweils gültigen Fassung), für Bildungsfreistellung nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes Brandenburg ist der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin.

8.2 Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb-O (Fernbleiben von der Arbeit bei Verhinderungen anderer Art) ist in analoger Anwendung von § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.

8.3 Die schriftliche Anerkennung eines “dienstlichen oder betrieblichen Interesses” als Voraussetzung für die Anrechnung des Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT-O und § 55 Abs. 2 MTArb-O auf die Beschäftigungszeit fällt in die Zuständigkeit des Ministeriums.

8.4 Die Zuständigkeiten des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz obliegen dem Dienststellenleiter/der Dienststellenleiterin.

9. Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten sind die Behörden oder Einrichtungen, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben.

10. Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des BAT-O oder MTArb-O die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in Abschnitt II dieses Runderlasses nichts anderes bestimmt ist, für Angestellte und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- oder Lohngruppen entsprechend.

III
Schlussbestimmung

11. In-Kraft-Treten

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft.