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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg und dem Senator für Wirtschaft und Betriebe des Landes Berlin über die Durchführung von Materialprüfungen für das Land Berlin durch das Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg


vom 14. Juli 1998
(ABl./98, [Nr. 33], S.718)

Das in Potsdam am 22. Juni 1998 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg und dem Senator für Wirtschaft und Betriebe des Landes Berlin über die Durchführung von Materialprüfungen für das Land Berlin durch das Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg ist nach seinem § 6 Abs. 3 am 1. Mai 1998 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 14. Juli 1998

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

Dr. Burkhard Dreher

Ressortabkommen zwischen der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe des Landes Berlin und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg zur Durchführung von Materialprüfungen für das Land Berlin durch das Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg

Präambel

Das Land Brandenburg hat zum 1. Januar 1993 ein Materialprüfungsamt (MPA) errichtet, dessen Tätigkeit die Förderung und Leistungssteigerung der Wirtschaft durch Gewährleistung von Qualität und Sicherheit technischer Produkte und Anlagen bezweckt.

Für das Land Berlin führt seit 1954 der Bund, vertreten durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die Materialprüfung durch. Grundlage ist ein im Jahre 1954 zwischen den Parteien geschlossenes Abkommen, das nunmehr beendet werden soll mit der Folge, daß das Land Berlin die Landesaufgabe Materialprüfung selbst übernehmen muß.

In der Überzeugung, daß die Wahrnehmung der Materialprüfung in dem einheitlichen Wirtschaftsraum Berlin/Brandenburg durch eine Einrichtung am zweckmäßigsten und zugleich am sparsamsten ist, treffen die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe des Landes Berlin und das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg das nachfolgende Ressortabkommen.

Beide Behörden stimmen dabei darin überein, daß eine Überführung des MPA in eine Rechtsform anzustreben ist, die eine stärkere Orientierung an die marktüblichen Erfordernisse erlaubt.

§ 1
Gegenstand des Ressortabkommens

(1) Das Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg nimmt seinen Sitz in Berlin-Zehlendorf mit einer Außenstelle in Eberswalde.

(2) Der Umzug des MPA von der derzeitig genutzten Liegenschaft in Berlin-Friedrichshagen nach Berlin-Zehlendorf wird so schnell wie möglich durchgeführt.

(3) Mit Wirkung vom 1. Mai 1998 wird sich das Land Berlin an den Ausgaben des MPA nach Maßgabe dieses Ressortabkommens beteiligen.

(4) Das Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg nimmt für das Land Berlin insbesondere Aufgaben auf folgenden Prüfgebieten wahr:

  1. Bauteiltragfähigkeit nach § 13 BauOBln
  2. Korrosion: Korrosionsschutz nach § 14 BauOBln
  3. Brandschutz Baustoffe nach § 15 BauOBln
  4. Wärmeschutz Baustoffe, Schallschutz nach § 16 BauOBln
  5. Mechanisch-technische Untersuchung Metalle:
    Mineralische Baustoffe, Prüfung und Überwachung einschl. Bauchemie, Polymerwerkstoffe, Holzwerkstoffe, Holzschutz nach § 19 BauOBln
  6. Amtliche Werkstoffmaschinen-Überwachung nach VMPA-Richtlinien

§ 2
Nutzung des “von-Steuben”-Geländes; Investitionen

(1) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Sitzbegründung des MPA auf dem Gelände der ehemaligen “von-Steuben”-Kaserne in Berlin-Zehlendorf ca. 10.000 m2 Grundstücksfläche (davon ca. 6.000 m2 Gebäudefläche) zur Verfügung.

(2) Für die Nutzung wird ein jährlicher Mietzins i. H. v. 3 % des Verkehrswertes des Grundstücksanteils vereinbart.

Der vorläufige Verkehrswert beträgt für die anteilige Grundstücksfläche DM 6,4 Mio., so daß auf der Basis von 3 % ein jährlicher Mietzins in Höhe von DM 192.000 zu entrichten ist.

Der jährliche Mietzins in Höhe von 3 % wird nach Ermittlung des endgültigen Verkehrswertes bis zu einem Betrag von höchstens DM 10 pro m2 Gebäudefläche/Monat angepaßt. Mietnachforderungen werden nicht geltend gemacht. Alle weiteren Einzelheiten werden im Mietvertrag geregelt.

(3) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des MPA auf dem “von-Steuben”-Gelände erforderlichen Bauinvestitionen in Höhe von voraussichtlich DM 6,5 Mio. werden von beiden Ländern entsprechend dem Stand der Baudurchführungen je zur Hälfte finanziert. Im Falle der Überschreitung der genannten Bauinvestitionssumme ist rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen.

§ 3
Finanzierung der Ausgaben; Abrechnung

(1) Die Ausgaben für den Umzug des MPA von Berlin-Friedrichshagen nach Berlin-Zehlendorf von voraussichtlich ca. DM 200.000 werden von beiden Ländern je zur Hälfte getragen.

(2) Das Land Berlin beteiligt sich entsprechend des Anteils der für das Land Berlin durchzuführenden Aufgaben an den dafür entstehenden Gesamtausgaben unter Berücksichtigung der dafür erzielten Einnahmen.

(3) Das Land Berlin verpflichtet sich, ab dem 1. Mai 1998 als Beteiligung für laufende Ausgaben folgende Beträge (ohne Bau- und Umzugsausgaben) bereitzustellen:

1998 DM 2,4 Mio.
1999 DM 2,5 Mio.
2000 DM 3,25 Mio.

Daraus werden auch die erforderlichen Ausgaben für die zur Durchführung dieses Ressortabkommens notwendigen Stellen finanziert.

In den Folgejahren sieht das Land Berlin jeweils eine Beteiligung von insgesamt bis zu 4 Mio. DM vor.

Das MPA wird dafür Sorge tragen, daß die für das MPA in den Haushaltsplänen beider Länder Berlin und Brandenburg jeweils veranschlagte Ausgabenhöhe nicht überschritten wird.

(4) Das Land Berlin leistet jeweils zum 10. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres Abschlagszahlungen in Höhe von 25 % der in Abs. 3 vorgesehenen Beträge.

(5) Nach Ablauf eines Haushaltsjahres wird das Land Brandenburg anhand der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen und der Zuordnung der bearbeiteten Aufträge zu Berliner bzw. brandenburgischen Auftraggebern feststellen, in welchem Umfang

  • Einnahmen erzielt wurden,
  • Ausgabenbelastungen entstanden sind,
  • die Jahresbeteiligung des Landes Berlin erhöht oder gesenkt werden muß,
  • eine Erstattung durch das Land Brandenburg oder eine Nachzahlung durch das Land Berlin vorzunehmen ist.

Das Land Berlin erhält eine schriftliche Abrechnung spätestens 3 Monate nach Abschluß des Haushaltsjahres. Wenn dieser nicht innerhalb von 8 Wochen nach Zugang gegenüber dem MW widersprochen wird, gilt sie als gebilligt. Der Erstattungs- bzw. Nachzahlungsanspruch ist innerhalb von 4 weiteren Wochen zu begleichen.

Die Prüfungen des MPA durch die Rechnungshöfe beider Länder werden von diesen durch ein gesondertes Verwaltungsabkommen geregelt.

§ 4
Eigentumserwerb

Alleiniger Eigentümer auch der nach Inkrafttreten dieses Ressortabkommens erworbenen beweglichen Sachen ist das Land Brandenburg. Der Eigentumserwerb an Grund und Boden einschließlich der Gebäude durch das Land Berlin bleibt hiervon unberührt.

§ 5
Verfahren bei Kündigung

(1) Wird das Ressortabkommen gekündigt, haben beide Länder einen Ausgleichsanspruch.

(2) Der Ausgleichsanspruch des Landes Berlin wird in seiner Höhe bestimmt durch

  • den Zeitwert der seit Inkrafttreten des Ressortabkommens erworbenen beweglichen Sachen und
  • den durch das Land Berlin geleisteten Anteil am Erwerb dieser Sachen.

(3) Das Land Brandenburg hat einen Ausgleichsanspruch für die gemäß § 2 Abs. 3 auf dem Gelände vorgenommenen Bauinvestitionen. Der Ausgleichsanspruch beträgt die Hälfte der Verkehrswerterhöhung der anteiligen Grundstücksfläche und der darauf befindlichen Gebäude im Zeitpunkt der Vertragskündigung gegenüber dem Zeitpunkt des Investitionsbeginns.

(4) Im Falle unterschiedlicher Auffassungen über die Höhe des Ausgleichsanspruches beauftragen beide Länder gemeinsam einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung der Wertermittlung.

(5) Eine Kündigung des Ressortabkommens durch das Land Berlin läßt das Mietverhältnis über das “von-Steuben”-Gelände unberührt. Über den Mietzins ist dann gesondert zu verhandeln.

Kündigt das Land Brandenburg das Ressortabkommen, ist es zur Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigt, bis es einen geeigneten anderen Standort für das MPA gefunden hat.

§ 6
Inkrafttreten; Kündigung

(1) Das Ressortabkommen tritt rückwirkend zum 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Eine Kündigung ist möglich mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des übernächsten auf den Kündigungszeitpunkt folgenden Jahres. Die Laufzeit des Ressortabkommens beträgt mindestens zehn Jahre. Somit ist die erstmalige Kündigung nach Ablauf von acht Jahren nach Vertragsabschluß möglich.

Potsdam, den 22. Juni 1998                         Potsdam, den 22. Juni 1998

Der Senator für Wirtschaft und Betriebe         Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

In Vertretung                                               Dr. Burkhard Dreher
Wolfgang Branoner