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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Forschung mit Mitteln Dritter (Drittmittelrichtlinie)


vom 2. Juni 1997
(ABl./97, [Nr. 25], S.551)

Außer Kraft getreten am 13. Oktober 2010 durch Richtlinie des MWFK vom 27. August 2010
(ABl./10, [Nr. 40], S.1663)

Zur Durchführung von § 28 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in der Fassung vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BbgHG vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), ist von den Hochschulen des Landes Brandenburg künftig nach der folgenden Richtlinie zu verfahren:

1. Begriffsbestimmung

1.1. Drittmittel

Drittmittel der Hochschulen sind solche Mittel, die zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses zusätzlich zum regulären Hochschulhaushalt (Grundausstattung) von öffentlichen oder privaten Stellen eingeworben werden.

1.2. Drittmittelprojekte

Drittmittelprojekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die von Mitgliedern der Hochschulen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben durchgeführt und ganz oder teilweise mit Drittmitteln finanziert werden. Die Forschungstätigkeit aus Mitteln Dritter darf nicht zusätzlich zu den Dienstbezügen vergütet werden.

Forschungsvorhaben im Rahmen einer Nebentätigkeit sind keine Drittmittelprojekte im Sinne dieser Richtlinie.

Forschung mit Mitteln Dritter geschieht durch:

a. Zuwendungen Dritter

Zuwendungen Dritter sind solche Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen von öffentlicher oder privater Seite, die der Hochschule oder einem ihrer Mitglieder gewährt werden, ohne dass dafür eine bestimmte Gegenleistung gefordert wird. Gegenleistung in diesem Sinne sind nicht Abschlussberichte, Verwendungsnachweise u.ä., die ausschließlich der Erfolgs- und Mittelverwendungskontrolle dienen.

b. Forschungsaufträge

Ein Forschungsauftrag liegt vor, wenn zwischen Auftraggeber und der Hochschule bzw. einem ihrer Mitglieder eine Vereinbarung getroffen wird, in der Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistung und Gegenleistung festgelegt werden, oder wenn auf andere Weise klargestellt ist, dass der Auftraggeber eine bestimmte Gegenleistung erwartet und der Forschungsauftrag im Rahmen der Dienstaufgabe eines in der Forschung tätigen Mitgliedes der Hochschule durchgeführt wird.

Gegenleistung des Auftraggebers ist das von ihm entrichtete Entgelt.

Zu den Einnahmen aus Forschungsaufträgen gehören insbesondere die Entgelte, für die Erstattung von Gutachten und Befundberichten, für die Durchführung von Untersuchungen, Entwicklung von Anlage, Geräten und Maschinen sowie Verfahren und dergleichen mehr.

Nicht als Gegenleistung sind allgemeine Erfahrungsberichte, Verwendungsnachweise und dergleichen anzusehen.

1.3. Verwendung von Drittmitteln

Drittmittel können wie folgt in Anspruch genommen werden.

a. Zuwendungen Dritter

Zuwendungen Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Soweit die Bedingungen des Drittmittelgebers keine Regelung über die Bewirtschaftung treffen, gelten die Bestimmungen des Landes. Wenn der Geldgeber den Verwendungszweck nicht näher bestimmt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuwendungen von der Hochschule für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden.

b. Entgelte aus der Durchführung von Forschungsaufträgen

Als Gegenleistung für die von der Hochschule oder einem ihrer Mitglieder geschuldete Leistung ist vom Auftraggeber ein Entgelt zu verlangen. Das für die Durchführung des Forschungsauftrages in Rechnung zu stellende Entgelt muss grundsätzlich kostendeckend bemessen werden. Es muss zumindest alle auf das Drittmittelprojekt entfallenden Personalkosten decken; soweit es nicht auf Planstellen und Stellen des Landeshaushaltes geführt wird.

Das Entgelt muss ferner alle vorhersehbaren Personalnebenkosten, Kosten für Material- und Sachaufwand und die anteiligen Gemeinkosten enthalten.

Der Kostensatz kann in geeigneten Fällen pauschalisiert werden . Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung eines Forschungsauftrages kann der Kostenersatz ermäßigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Kostenersatz abgesehen werden.

2. Verfahren

Gemäß § 28 Abs. 3 BbgHG sind Drittmittelprojekte rechtzeitig vor deren Beginn über den Dekan der Hochschulleitung anzuzeigen.

Die Hochschulen prüfen, ob die Finanzierung einschließlich etwaiger Folgekosten sichergestellt ist.

Weitere Modalitäten des Anzeige- und Prüfungsverfahrens sind im Bedarfsfall von den Hochschulen selbst festzulegen.

3. Bewirtschaftung

3.1. Bewirtschaftungsgrundsatz

Die Einnahmen und Ausgaben sind bei den entsprechenden Titeln des Hochschulhaushalts auszuweisen.

Ausdrückliche Bestimmungen des Drittmittelgebers haben Vorrang vor staatlichen Verwaltungsvorschriften, sofern gesetzliche Bestimmungen oder tarifvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen.

Die Mittel können über das Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung stehen.

3.2. Haushaltsmäßige Gesamtdeckung

Sofern bewilligte Drittmittel noch nicht zur Verfügung stehen, dürfen fällige Ausgaben von der Hochschule nur dann geleistet werden, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass die Einnahmen im Laufe des Haushaltsjahres eingehen.

3.3. Eigentumsregelung

Bei Gewährung von Sachzuwendungen und bei Beschaffung von Gegenständen aus Mitteln Dritter ist im Rahmen der Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittmittelgeber zu regeln, ob die Sachzuwendungen und Gegenstände in das Eigentum des Landes oder in das Körperschaftsvermögen der Hochschule übergehen sollen. Hierbei ist auf den rechtlichen Zusammenhang mit Folgekosten und Haftungsfragen sowie auf die Sonderregelung für Fahrzeuge zu achten.

Sachzuwendungen und aus Drittmitteln beschaffte Gegenstände sind im Rahmen der geltenden Vorschriften zu inventarisieren und zu kennzeichnen.

3.4. Versicherung

Gegenstände, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, können versichert werden, wenn der Drittmittelgeber eine Versicherung verlangt und die Prämien erstattet oder wenn der Versicherungsbetrag aus verfügbaren Drittmitteln, die von privater Seite gewährt werden, entrichtet werden kann. Bei Forschungsaufträgen privater Dritter können von der Hochschule Haftpflichtversicherungen abgeschlossen werden, wenn das Drittmittelprojekt mit besonderen Risiken verbunden ist und der Versicherungsbeitrag aus dem verfügbaren Entgelt entrichtet werden kann.

3.5. Personal

Personal darf zu Lasten von Mitteln Dritter, die über den Landeshaushalt abgewickelt werden, nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Land beschäftigt werden. Bei der Einstellung von Drittmittelbediensteten steht dem Hochschulmitglied, das das Drittmittelprojekt durchführt, das Vorschlagsrecht zu. Gegenüber seinem Vorschlag dürfen keine fachlichen Einwände erhoben werden.

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Mit wissenschaftlichem Personal, das aus Mitteln Dritter vergütet wird, sind Arbeitsverträge nach § 45 BbgHG i.V.m. §§ 57 a bis e Hochschulrahmen-Gesetz abzuschließen.

Werden Bedienstete, die auf Planstellen und Stellen des Landeshaushaltes geführt werden, vorübergehend bei der Durchführung von Drittmittelvorhaben eingesetzt, so dürfen sie grundsätzlich nur mit Arbeiten betraut werden, die ihrer Eingruppierung entsprechen. Wird im Rahmen dieser Tätigkeit einem solchen ständigen Bediensteten ausnahmsweise vorübergehend (§ 24 Abs. 1 BAT-O) oder vertretungsweise (24 Abs. 2 BAT-O) eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen, die einen Anspruch auf eine persönliche Zulage begründet, ist ihm diese Zulage zu Lasten der bewilligten Mittel für das Drittmittelvorhaben zu zahlen.

3.6. Fahrzeuge

Die Anschaffung von Fahrzeugen aus Mitteln Dritter durch die Hochschule kann nur dann erfolgen, wenn der Drittmittelgeber dies ausdrücklich genehmigt und alle erforderlichen Kosten zum Kauf und zum Betreiben übernimmt. Sofern der Drittmittelgeber nichts anderes bestimmt, gelten für die Beschaffung von Fahrzeugen die Kfz-Richtlinien des Landes Brandenburg. Zur Abdeckung der Schadensrisiken ist der Abschluss einer Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherung erforderlich. Die Kosten der Versicherung sind ebenfalls aus Drittmitteln zu bestreiten.

Dies gilt sinngemäß auch für die Übergabe in Form einer Sachzuwendung bzw. für eine befristete Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges.

Aus Drittmitteln beschaffte Fahrzeuge dürfen zu keinem Zeitpunkt in Landeseigentum übergeben oder nach Ablauf des Drittmittelprojektes aus Landesmitteln unterhalten werden.

3.7. Abwicklung außerhalb des Haushaltes der Hochschulen

Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das ein Drittmittelprojekt im Sinne dieser Bestimmungen durchführt, kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist. Dabei ist sicherzustellen, dass das Hochschulmitglied die Drittmittel eigenverantwortlich verwaltet und keine rechtlichen Verpflichtungen zu Lasten der Hochschule begründet werden. In diesem Fall ist die Hochschulverwaltung nicht verpflichtet, über Auskünfte hinausgehende Verwaltungshilfe zu leisten. Das betreffende Hochschulmitglied ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

4. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. 8. 1997 in Kraft.