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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Grundsatzbeschluß Nr. 20 des Landespersonalausschusses Brandenburg


vom 11. Dezember 1996
(ABl./97, [Nr. 08], S.110)

Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 1996 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:

Aufgrund des Gesetzes über die Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die beamtenrechtliche Probezeit nach dem Einigungsvertrag (Artikel 10 des Reformgesetzes) i. V. m. der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b Satz 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1141) und des § 153 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) wird ab dem 1. März 1997 folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:

Für Beamtinnen und Beamte, die nach der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) eingestellt worden sind, kann die Probezeit in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis auf sechs Monate, in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr abgekürzt werden, wenn Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach dem 2. April 1991, die nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind und nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, vorliegen.