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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Belehrung über Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung


vom 4. November 1996
(ABl./96, [Nr. 50], S.1054)

Außer Kraft getreten durch Hinweise des MI vom 20. September 2010
(ABl./10, [Nr. 41], S.1702)

Das Ministerium des Innern gibt folgende Hinweise zur Gestaltung von Rechtsbehelfsbelehrungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung in allgemeinen Verwaltungsverfahren:

1. Gegen einen Verwaltungsakt besteht die Möglichkeit des Widerspruchs und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die Möglichkeit der Klage. Widerspruch und Klage sind Rechtsbehelfe, für die die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung finden.

2. Nach § 73 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ein Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dies gilt auch für Widerspruchsbescheide, die dem Widerspruch stattgeben.

3. Eine gesetzliche Verpflichtung, sonstige Verwaltungsakte im allgemeinen Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, besteht für Behörden im Land Brandenburg nicht. Jedoch hat eine unterbliebene oder unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Folge, daß anstatt der Monatsfrist gemäß §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung als Rechtsbehelfsfrist gilt. Es ist daher darauf zu achten, daß Verwaltungsakte, die der Anfechtung unterliegen, ebenfalls eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

4. Nur eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung verhindert die Folge des § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Richtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die in § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Angaben vollständig und fehlerfrei enthält. Über diese Angaben hinausgehende Informationen können zwar aufgenommen werden, es wird jedoch empfohlen, hiervon weitestgehend abzusehen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nämlich auch dann unrichtig erteilt, wenn die zusätzlichen Angaben fehlerhaft oder irreführend sind.

5. Für das allgemeine Verwaltungsverfahren - sofern nicht besondere Vorschriften gelten - wird folgende Form der Rechtsbehelfsbelehrung empfohlen:

5.1 Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Verwaltungsakt, wenn vor Erhebung der Klage ein Vorverfahren durchzuführen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung):

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei ... (Name und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen."

5.2 Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Verwaltungsakt, gegen den unmittelbar Klage eingelegt werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung):

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in ... (Anschrift des nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Verwaltungsgerichts) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen."

5.3 Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Widerspruchsbescheid (§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung), wenn die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgibt oder ihn zurückweist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Gegenstand der Klage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid der ... (Bezeichnung und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) vom ... (Datum des Verwaltungsaktes) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht in ... (Anschrift des nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Verwaltungsgerichts) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen."

5.4 Zusätzlich für den Fall, daß der Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert oder eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält, kommt folgende Belehrung in Betracht (im Gegensatz zu den unter Nummer 5.3 genannten Fällen ist hier Gegenstand der Klage ausschließlich der Widerspruchsbescheid):

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in ... (Anschrift des nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Verwaltungsgerichts) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen."

6. In Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt, kann auf die Möglichkeit der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung) sowie zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung) hingewiesen werden. Diese Hinweise sollten jedoch nicht in die Rechtsbehelfsbelehrung eingegliedert werden, da diese ansonsten unübersichtlich für den Betroffenen werden könnte.