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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten mit besonderen Gefahren im Reisegewerbe


vom 17. Juli 1996
(ABl./96, [Nr. 35], S.806)

Außer Kraft getreten
(ABl./96, [Nr. 35], S.806)

I. Zunehmend werden neue Formen unterhaltender Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewerbeO) entwickelt, die mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer (Personal), Anwender (Kunden) und Dritte (Zuschauer) verbunden sind (z.B. Bungee-Jumping, Rocket-Bungee, House-Running o.ä.). Da die für diese Tätigkeiten entwickelten Systeme (Anlagen und/oder Geräte) in der Regel nicht den Vorschriften über fliegende Bauten nach der Brandenburgischen Bauordnung unterliegen, ist hier eine sicherheitstechnische Lücke entstanden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann.

II. Die Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden soll zum Schutz der Allgemeinheit gemäß § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung daher wenigstens mit folgenden Auflagen, gegebenenfalls auch nachträglich, versehen werden:

  1. Die für die unterhaltende Tätigkeit verwendeten Systeme sind sowohl als Ganzes als auch in ihren einzelnen Teilkomponenten von einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation auf ihre Eignung für die unterhaltende Tätigkeit begutachten zu lassen.

    Das Gutachten hat auch Feststellungen zur Eignung der zum Schutz der Kunden, des Personals und der Zuschauer getroffenen oder vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und der untersuchten Sicherheitsvorrichtungen sowie - erforderlichenfalls - Empfehlungen für besser geeignete Maßnahmen und/oder Vorrichtungen zu enthalten.

  1. Für die unterhaltende Tätigkeit ist eine Haftpflichtversicherung mindestens im Umfang des § 1 der Schaustellerhaftpflichtverordnung abzuschließen, die auch das Risiko für den Kunden (z.B. für den Bungee-Springer) umfasst. Der Kunde ist über den Inhalt der für ihn abgeschlossenen Haftpflichtversicherung in Kenntnis zu setzen. Diese Information ist im Regelfall von ihm zu quittieren.
  2. Jede Veranstaltung ist rechtzeitig, spätestens jedoch drei Wochen vorher dem Gewerbeamt schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind je eine Kopie des Sachverständigen-Gutachtens und des Versicherungsscheines einzureichen.
  3. Das der unterhaltenden Tätigkeit dienende System darf nach Aufbau am jeweiligen Ort erst in Betrieb genommen werden, nachdem es von einem für sicherheitstechnische Prüfungen zugelassenen Sachverständigen einer in Brandenburg zugelassenen Sachverständigenorganisation im ganzen einer Abnahmeprüfung unterzogen wurde und dieser bescheinigt hat, dass es den erforderlichen Sicherheitsbestimmungen genügt, um die unterhaltende Tätigkeit ohne Gefahren durchzuführen.

III. Das Gewerbeamt und das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sollen an Ort und Stelle überprüfen, ob der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen, die sich insbesondere aus dem Gutachten nach II.4 ergeben, einhält.

Im Rahmen dieser Prüfung, bei der in der Regel beide Behörden gemeinsam auftreten sollten, ist insbesondere darauf zu achten, dass die für eine erste Hilfe erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und dass die Auflagen aus dem Gutachten, die dem Schutz von Dritten dienen, eingehalten werden, insbesondere

  • dass genügend große Sicherheitsabstände zwischen dem der unterhaltenden Tätigkeit dienenden System und den Zuschauern bestehen und
  • dass eine ausreichende Absperrung eingerichtet wurde.

Bei der Überprüfung von Bungee-Jumping-Veranstaltungen ist außerdem darauf zu achten,

  • dass die Einrichtung zum Heben der Springer (z.B. der Kran) in die Abnahmeprüfung einbezogen wurde,
  • dass keine Tandem-Sprünge stattfinden, sofern sie nach dem Gutachten unzulässig bzw. bedenklich sind, und
  • dass, falls nicht über dem Wasser gesprungen wird, ein Luftpolster/Airbag, ein Fangnetz oder eine andere geeignete Sicherheitsvorrichtung für die Springer vorhanden ist.

IV. Werden Verstöße gegen die o.g. Festlegungen festgestellt, sind die erforderlichen Maßnahmen durch die Ordnungsbehörde zu treffen [z.B. Festsetzung von Geldbußen (§ 145 Abs. 1 Nr. 1, 2 GewerbeO i.V.m. § 3 Schaustellerhaftpflichtverordnung, § 145 Abs. 1 Nr. 7 a GewerbeO). Erteilung von Auflagen (§ 55 Abs. 3 GewerbeO), Untersagung der Veranstaltung (§ 60 d GewerbeO i.V.m. § 1 Schaustellerhaftpflichtverordnung)].

V. Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.