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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg


vom 12. April 1996
(ABl./96, [Nr. 20], S.418)

Außer Kraft getreten am 4. Oktober 2012 durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des MP und der Ministerien vom 5. September 2012
(ABl./12, [Nr. 39], S.1350)

Auf Grund des § 156 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und im Benehmen mit den übrigen Ministern folgende Verwaltungsvorschrift:

Teil 1
Allgemeines

Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der Grundlagen eines am Gemeinwohl ausgerichteten öffentlichen Dienstes. Beschäftigte, die in bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Stellung Geschenke und Belohnungen oder sonstige Vorteile annehmen, gefährden das Vertrauen der Allgemeinheit und ihrer Behörde in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab. Sie erwecken zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei ihren Dienstgeschäften nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihnen zugesagten, gewährten oder von ihnen geforderten Vorteile leiten zu lassen. Das darf es im Interesse einer funktionsgerechten, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht geben. Diese Regelung dient daher dem Schutz des öffentlichen Dienstes, aber auch der Sicherheit der Betroffenen im Umgang mit dieser Problematik.

Die in dieser Vorschrift verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

1. Vorbeugende Maßnahmen der Dienststellen; straf-, disziplinar- und arbeitsrechtliche Sanktionen

1.1 Die obersten Dienstbehörden und sonstigen zuständigen Stellen haben Verstößen gegen

  1. § 37 des Landesbeamtengesetzes ,
  2. § 10 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) ,
  3. § 10 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts (BAT-O) ,
  4. § 12 des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter des Bundes (MTB II) und für Arbeiter der Länder (MTL II) ,
  5. § 12 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTB II und MTL II (MTArb-O) sowie
  6. §§ 331 und 332 des Strafgesetzbuches (Anlage)

nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen vorzubeugen. Beschäftigte, deren wirtschaftliche Verhältnisse erkennbar nicht geordnet sind, sollen in geldempfindlichen Bereichen und auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, wie zum Beispiel im Beschaffungswesen oder in der Bauauftragsvergabe, nicht eingesetzt werden.

1.2 Bei entsprechenden Verdachtsmomenten im Sinne der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuches ist stets zu prüfen, ob Strafanzeige zu erstatten ist.

1.3 Bei Beamten kommt nach ständiger und übereinstimmender Rechtsprechung der Disziplinargerichte von Bund und Ländern grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht

  1. bei der Annahme baren Geldes (wegen der in diesen Fällen zu überwindenden besonders hohen Hemmschwelle),
  2. wenn der Beamte die als Gegenleistung von ihm erwartete pflichtwidrige Amtshandlung begangen hat oder zu begehen verspricht (wegen des darin liegenden zusätzlichen strafrechtlichen und dienstrechtlichen Unrechts), oder
  3. bei der Ausnutzung ihm dienstlich nachgeordneter Personen für private Zwecke (etwa für den Bau seines Hauses).

In diesen Fällen ist gegen den Beamten stets das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten und die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Gehaltsteilen in Erwägung zu ziehen. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist ferner geboten bei Verstößen mittlerer Schwere gegen das Verbot der Annahme von Zuwendungen in bezug auf das Amt, so namentlich bei wiederholten Verstößen.

1.4 Verletzen Arbeitnehmer die sich aus § 10 Abs. 1 BAT/BAT-O oder § 12 Abs. 1 MTArb/MTArb-O ergebenden Verpflichtungen, kann je nach den Umständen des Einzelfalles ein wichtiger Grund zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 54 BAT/BAT-O oder § 59 MTArb/MTArb-O gegeben sein. Bei wiederholten Verstößen oder bei Bestechung ist im Regelfall die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

2. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten und für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen des Landes Brandenburg und der der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 37 des Landesbeamtengesetzes). Sie gilt sinngemäß für die Richter (§ 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 24. Februar 1993 [GVBl. I S. 2], zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1993 [GVBl. I S. 198]). Für Arbeitnehmer des Landes einschließlich der zur Ausbildung für einen Angestellten- oder Arbeiterberuf Beschäftigten sind die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift bei der Handhabung des § 10 BAT/BAT-O sowie des § 12 MTArb/MTArb-O zu beachten und anzuwenden.

3. Rechtsgrundlagen

Nach § 37 des Landesbeamtengesetzes darf der Beamte auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der Behörde, welche die Befugnis zur Zustimmung von der obersten Dienstbehörde übertragen bekommen hat, annehmen. Der Angestellte und der Arbeiter darf Belohnungen und Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Werden dem Angestellten oder dem Arbeiter Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen (§ 10 BAT/BAT-O, § 12 MTArb/MTArb-O).

4. Begriffe "Belohnungen" und "Geschenke"

4.1 Belohnungen und Geschenke im Sinne von § 37 des Landesbeamtengesetzes, § 10 BAT/BAT-O und § 12 MTArb/MTArb-O sind alle Vorteile wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Art, die dem Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar (z. B. Angehörigen) zugewendet werden, ohne daß er einen Anspruch darauf hat.

4.2 Dazu gehören neben Barleistungen und Sachwerten auch alle anderen Leistungen, zum Beispiel Einladungen mit Bewirtungen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten, besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften, zinsgünstige, nicht zu üblichen Konditionen gewährte Darlehen, Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen, Beteiligung an Lieferungen an eine Behörde, Einladungen zu oder Mitnahme auf Repräsentations- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung sowie die Begünstigung durch letztwillige Verfügung. Das gilt auch bei der Einladung zu oder Mitnahme auf Informationsreisen. Darüber hinaus gehören hierzu die kosten- lose Überlassung von Unterkunft, Kraftfahrzeugen oder anderen Gebrauchsgegenständen, Gewährung von Freikarten oder auch unentgeltliche Arbeitsleistungen (Hausbau, Gartenpflege) und ähnliche Angebote. Dagegen werden die Überlassung von Freikarten für Premieren, Ausstellungseröffnungen und ähnliche Veranstaltungen für den sachlich zuständigen Beschäftigten, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, und übliche Bewirtungen in der öffentlichen Verwaltung zwischen den Mitarbeitern (z. B. das Anbieten von Kaffee im Rahmen von Dienstbesprechungen) von dieser Vorschrift nicht erfaßt.

4.3 Auf den wirtschaftlichen Wert einer Zuwendung kommt es nicht an. Das gilt selbst dann, wenn wegen des geringen materiellen oder immateriellen Wertes der Zuwendung objektiv eine Beeinträchtigung der Unbefangenheit oder des dienstlichen Handlungswillens des Beschäftigten nicht zu befürchten ist. Dieser muß nämlich schon den Anschein vermeiden, er sei bei seiner Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich.

5. Begriff "Annahme"

Die Annahme von Zuwendungen liegt in ihrer tatsächlichen Entgegennahme mit dem Willen, sie zu behalten oder über sie zu verfügen. Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte die Entgegennahme durch eine ihm nahestehende Person anregt oder duldet, also etwa durch einen Familienangehörigen oder den Lebenspartner. Eine schlüssige Handlung, durch die der Annahmewille erkennbar wird, genügt. Die Erklärung, das Geschenk oder die Belohnung nicht annehmen zu wollen, reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr die sofortige Rückgabe oder Zurückweisung der Zuwendung. Wird ein Geldbetrag auf das Konto des Beschäftigten überwiesen, ist der Betrag unverzüglich rückzuüberweisen. Wird dem Beschäftigten ein Geschenk nach Hause geschickt, muß er es unverzüglich zurücksenden oder um Genehmigung zur Annahme nachsuchen (vgl. Teil 2 ).

6. Begriffe "in bezug auf sein Amt"/"seine dienstliche Tätigkeit"

6.1 "In bezug auf sein Amt" (§ 37 des Landesbeamtengesetzes) ist ein Geschenk oder eine Belohnung immer dann gewährt, wenn der Grund hierfür darin liegt, daß der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet (hat) oder eine bestimmte Amtshandlung vornimmt, vorgenommen hat, vornehmen kann oder unterläßt. Zum "Amt" gehören sowohl das Haupt- als auch das Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit. Der Bezug zur "dienstlichen Tätigkeit" (§ 10 BAT/BAT-O, § 12 MTArb/MTArb-O) ist immer dann gegeben, wenn der Geber sich davon leiten läßt, daß der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit ausübt oder auf Grund seiner Aufgabenstellung bestimmte Handlungen vornimmt oder unterläßt, vornehmen kann oder unterlassen kann.

6.2 Nicht "in bezug auf sein Amt"/"seine dienstliche Tätigkeit" gewährt sind Aufmerksamkeiten unter Mitarbeitern (z. B. aus Anlaß von Geburtstagen oder Dienstjubiläen), die üblicherweise zwischen ihnen aus persönlichen Anlässen ausgetauscht werden (z. B. Bücher, Blumen, Kuchen). Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre des Beschäftigten gewährt werden, sind ebenfalls nicht "in bezug auf das Amt" oder "in bezug auf die dienstliche Tätigkeit" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in bezug auf die dienstlichen Obliegenheiten des Beschäftigten verknüpft sein.

Teil 2
Zustimmungsverfahren bei der Annahme von Belohnungen und Geschenken

1. Die obersten Dienstbehörden oder die sonstigen zuständigen Stellen können der Annahme von Belohnungen und Geschenken zustimmen. Bei der Erteilung der Zustimmung und dem Verfahren ist folgendes zu beachten:

1.1 Für die nachstehend aufgeführten Fälle gilt die Annahme als stillschweigend genehmigt, sofern die zuständige Stelle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt:

  1. Belohnungen und Geschenke von geringem Wert (z. B. Reklameartikel einfacher Art wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblocks);
  2. die übliche Bewirtung (warme/kalte Getränke, Gebäck, kleiner Imbiß, Mahlzeiten) aus Anlaß oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen sowie bei Veranstaltungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, an denen der Beschäftigte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die gesellschaftlichen Verpflichtungen seines Aufgabengebietes teilnimmt (z. B. offizielle Empfänge, diplomatische Veranstaltungen, Jubiläen, Richtfeste, Eröffnungen von Ausstellungen, Partnerschaften, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist);
  3. Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. die Abholung eines Beschäftigten mit einem Wagen vom Bahnhof).

1.2 Geschenke und Belohnungen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, dürfen grundsätzlich nur unter erklärtem Vorbehalt entgegengenommen werden; es ist unverzüglich die schriftliche Genehmigung bei der zuständigen Stelle (vgl. Teil 3 ) zu beantragen. Ausnahmsweise kann auf die Erklärung des Annahmevorbehaltes verzichtet werden, wenn die Annahme protokollarischen Gepflogenheiten entspricht. Wird die Genehmigung abgelehnt, hat der Beschäftigte die Zuwendung zurückzugeben. Bei Anträgen auf Genehmigung der Annahme sind der Zuwender, die Art der Zuwendung und deren Verkehrswert anzugeben.

  1. Zuwendungen mit einem Gesamtwert bis höchstens 50,-- Deutsche Mark, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, können nach schriftlicher Genehmigung von dem Beschäftigten endgültig behalten werden;
  2. bei Zuwendungen mit einem Gesamtwert über 50,-- Deutsche Mark ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Annahme eine Erklärung abzugeben, mit der sich der Beschäftigte verpflichtet, die Zuwendung oder deren Verkehrswert an eine soziale oder karitative Einrichtung weiterzuleiten. Die Einrichtung ist konkret zu bezeichnen. Die Höhe des Betrages ist anzugeben. Der Zuwendungsgeber ist über die Abführung zu unterrichten.

1.3 Finanzielle Zuwendungen (Bargeld) sind ausnahmslos zurückzuweisen; die zuständige Stelle ist zu unterrichten (vgl. Teil 3 ).

1.4 Erkennt der Beschäftigte, daß mit der Zuwendung offensichtlich eine Beeinflussung seiner Person herbeigeführt werden soll, hat er die Zuwendung sofort zurückzuweisen; auf die ebenfalls bestehende Anzeigepflicht nach Teil 4 wird hingewiesen.

1.5 Eine Genehmigung nach Nummer 1.2 darf nur erteilt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme des Vorteils den Dienstpflichten des Beschäftigten widerspricht, seine Dienstausübung beeinträchtigt oder bei dritten Personen dieser Eindruck entstehen könnte. Wenn mit der Belohnung oder dem Geschenk von seiten des Gebers erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, darf die Zustimmung nicht erteilt werden.

1.6 Nimmt der Beschäftigte eine Zuwendung als Repräsentant für seinen Dienstherrn oder Arbeitgeber entgegen, so hat er sie unverzüglich der zuständigen Stelle (vgl. Teil 3) abzuliefern. Die abgelieferten Geschenke, soweit sie sich dazu eignen, oder ihr Verkaufserlös sind für soziale Zwecke außerhalb der Verwaltung stehenden Personen oder Einrichtungen zu überlassen, soweit ihre Überlassung oder Verwertung je nach Eigenart oder Zustand nicht mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand oder Kosten verbunden ist.

1.7 Lehrern kann von der obersten Dienstbehörde die Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen erteilt werden, die von Eltern oder Schülern bei Abschluß des Schulbesuches überreicht werden.

1.8 Hat der Beschäftigte Zweifel, ob die Annahme einer Zuwendung unter § 37 des Landesbeamtengesetzes, § 10 BAT/BAT-O oder § 12 MTArb/MTArb-O fällt oder nach Nummer 1.1 als stillschweigend genehmigt gilt, hat er die Genehmigung zu beantragen.

2. Informations- und Repräsentationsreisen

Für die Teilnahme an Informations- und Repräsentationsreisen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die die Reisekosten oder sonstige, damit zusammenhängende Nebenkosten (z. B. Kosten für Übernachtung und Verpflegung) über- nehmen, ist die vorherige Zustimmung bei der zuständigen Stelle (vgl. Teil 3 ) einzuholen. Die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen von Firmen oder anderen privatrechtlichen Institutionen ist nur zustimmungsfähig, soweit Beschäftigte im Interesse oder auf Veranlassung des Staates eine Funktion in diesen wahrnehmen.

Teil 3
Zuständigkeiten

1. Über die Zustimmung entscheidet der Leiter der obersten Dienstbehörde, sein ständiger Vertreter oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Abteilung, soweit die Befugnis nicht wie nachstehend übertragen ist.

2. Nach § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes kann durch eine Rechtsverordnung die Befugnis zur Zustimmung übertragen werden. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Befugnis zu übertragen

  1. auf Behörden des Geschäftsbereichs mit der Maßgabe, daß die Entscheidung dem jeweiligen Leiter dieser Stellen oder dessen allgemeinem Vertreter obliegt;
  2. auf die aus Gesetz oder Satzung hervorgehenden Dienstvorgesetzten der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Teil 4
Pflicht zur Anzeige von Zuwendungsangeboten

Entsteht bei dem Beschäftigten der Eindruck, daß der Schenker mit seiner Zuwendung sein dienstliches Handeln beeinflussen will, hat er dies der zuständigen Stelle (vgl. Teil 3 ) unverzüglich anzuzeigen.

Teil 5
Regelmäßige Unterrichtung der Beschäftigten

1. Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, daß allen Nachwuchskräften die Rechtslage ausführlich dargelegt und erläutert wird.

2. Bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst ist den Beschäftigten - einschließlich der Beschäftigten auf Zeit - diese Verwaltungsvorschrift zu erläutern und ein Exemplar gegen Unterschrift auszuhändigen.

3. Diese Verwaltungsvorschrift ist außerdem den Beschäftigten alle zwei Jahre in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

Teil 6
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage
zur Verwaltungsvorschrift über die Annahme von
Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg

Zu Teil 1 - Rechtsgrundlage der Verwaltungsvorschrift

  1. § 37 Landesbeamtengesetz

    Annahme von Belohnungen und Geschenken

    Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse zur Zustimmung auf andere Behörden übertragen.
  2. § 10 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, i. d. F. des Änderungs-Tarifvertrages Nummer 71 vom 12. Juni 1995
  3. § 10 Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, i. d. F. des Änderungs-Tarifvertrages Nummer 6 vom 12. Juni 1995

    Text der Vorschrift zu b) und c):

    (1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.

    (2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
  4. § 12 Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964, i. d. F. des Änderungs-Tarifvertrages Nummer 55 vom 12. Juni 1995
  5. § 12 Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTB II und MTL II (MTarB-O) vom 10. Dezember 1990 i. d.  F. des Änderungstarifvertrages Nummer 5 vom 12. Juni 1995

    Text der Vorschrift zu d) und e):

    (1) Der Arbeiter darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.

    (2) Werden dem Arbeiter Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 333 Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenleistung dafür, daß er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

§ 334 Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

Im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 11 StGB) ist ...

Amtsträger:
wer nach deutschem Recht

  1. Beamter oder Richter ist,
  2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
  3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;

Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,

  1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
  2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.