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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift über die Durchführung von Genehmigungen für Kanalisationsnetze


vom 20. Oktober 1995
(ABl./95, [Nr. 82], S.1026)

Außer Kraft getreten
(ABl./95, [Nr. 82], S.1026)

Überblick

1. Allgemeines
2. Rechtsgrundlagen
3. Zuständigkeit
4. Geltungsbereich
5. Anforderungen an Anträge auf wasserrechtliche Genehmigungen
6. Beurteilung des Sachverhaltes
7. Selbstüberwachung durch den Betreiber des Kanalisationsnetzes
8. Entscheidung
9. Bauabnahme
10. Inkrafttreten

Aufgrund des § 153 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) wird folgendes bestimmt:

1. Allgemeines

Im wasserrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kanalisationsnetze, zur Abnahme der baulichen Anlagen und zur Kontrolle des Zustandes der Unterhaltung und des Betriebes dieser Anlagen ist diese Verwaltungsvorschrift zu beachten.

Diese Verwaltungsvorschrift berücksichtigt die für den Regelfall zu stellenden Anforderungen und gibt Hinweise für die Durchführung der Verfahren. Nach den Umständen des Einzelfalles sind Abweichungen möglich.

2. Rechtsgrundlagen

Nach § 71 Abs. 1 BbgWG bedürfen die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Für bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes  bereits bestehende Kanalisationsnetze ist die erforderliche Genehmigung bis spätestens 16. Juli 1996 zu beantragen. Die Genehmigung für bestehende Kanalisationsnetze gilt bis zur Entscheidung als erteilt, wenn der Antrag bis o. a. Termin gestellt wurde.

In diesem Zusammenhang stehende Baumaßnahmen bedürfen nach § 106 Abs. 3 BbgWG auch der Bauabnahme durch die Wasserbehörde. Über die Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. Bereits in der Genehmigung ist festzustellen, ob auf eine Bauabnahme wegen Geringfügigkeit verzichtet wird.

Weiterhin unterliegen diese genehmigungspflichtigen Abwasseranlagen der Selbstüberwachung gemäß § 75 BbgWG.

3. Zuständigkeit

Nach § 126 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 BbgWG sind für die Erteilung des wasserrechtlichen Bescheides, für die Bauabnahme und für die Durchführung der Kontrollen die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörde zuständig.

Das Landesumweltamt ist nach § 125 BbgWG das Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg (nachfolgend Wasserwirtschaftsamt genannt). Es hat auf Anforderung der unteren Wasserbehörde  die Entscheidungen der unteren Wasserbehörden nach § 126 Abs. 3 BbgWG in fachtechnischer Hinsicht vorzubereiten.

4. Geltungsbereich

Zu den Bauwerken eines genehmigungspflichtigen Kanalisationsnetzes gehören insbesondere

  • Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanäle einschließlich der Schachtbauwerke
  • Pumpwerke
  • Druckrohrleitungen einschließlich der Entleerungs-, Entlüftungs- und Armaturenschächte
  • Sonderbauwerke wie
    • Regenentlastungsanlagen
    • Regenwasserbehandlungsanlagen
    • Regenrückhaltebecken
    • Kreuzungs- und Zusammenführungsbauwerke
    • Hochwasserverschlüsse
    • Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie
    • Übergabebauwerk zwischen verschiedenen Betreibern
    • Ein- und Auslaufbauwerk
    • Abscheideeinrichtungen (z. B. Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für gewerbliche Netze

5. Anforderungen an Anträge auf wasserrechtliche Genehmigungen

5.1 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei der unteren Wasserbehörde in 4facher Ausfertigung einzureichen. Antragsteller für wasserrechtliche Genehmigungen können

  • Gemeinden, soweit sie die Abwasserentsorgung selbst wahrnehmen,
  • Zweckverbände,
  • Dritte als beauftragte Betreiber,
  • Unternehmen mit einer befestigten gewerblichen Fläche größer als 3 ha und deren Kanalisationsnetz unmittelbar in ein Gewässer einmündet,

sein.

Zur Bearbeitung des Verfahrens kann die untere Wasserbehörde den Antragsteller auffordern, weitere Ausfertigungen des Antrages oder Teile davon vorzulegen.

5.2 Der Antrag soll mindestens folgende Angaben enthalten:

5.2.1 Bei Anträgen für geplante Kanalisationsnetze

  • formloses Antragsschreiben mit einer Kurzbegründung des Vorhabens
  • Entwurfsunterlagen gemäß § 35 BbgWG in Anlehnung an das Leistungsbild der HOAI* § 55 Abs. 2 Punkt 4 für Genehmigungsplanungen;
    sie haben mindestens zu enthalten:
  • Erläuterungsbericht
  • Angaben zum Baugrund sowie zu den Grundwasserständen
  • hydraulische und sonstige fachspezifische Berechnungen
  • Zeichnungen
    • Übersichtslageplan M 1 : 5 000 bzw. 1 : 10 000
    • Auszug aus dem Abwasserbeseitigungskonzept
    • Lagepläne M 1 : 500
    • Grundrisse/Schnitte (in Abhängigkeit vom Vorhaben)
    • Regelzeichnungen (Schächte, Pumpwerke u. a.)
  • Bauzeiten- und Kostenplan
  • Finanzierungsplan
  • geprüfter Nachweis der Standsicherheit für Bauwerke
  • Tragfähigkeitsnachweis für Rohrleitungen

Weitere Unterlagen können sein:

  • Zustimmungen und Genehmigungen der Träger öffentlicher Belange
  • Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen, Zustimmungen privater Nutzungsberechtigter usw.

5.2.2 Bei Anträgen für bestehende Kanalisationsnetze

  • formloses Antragsschreiben mit Kurzbegründung/Erläuterung
  • Bestandsdokumentation mit
    • Bestandsplänen
    • hydraulischen Berechnungen
    • Angaben zu Nutzungszeiträumen
  • Nachweise und Ergebnisse durchgeführter Inspektionen
  • Standsicherheitsnachweise, baufachliche Gutachten, Bauzustands- und Funktionsbeschreibung
  • vorliegende Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse von Trägern öffentlicher Belange
  • Gestattungsverträge bzw. Zustimmungen Privater

5.3 Die Pläne sind mit einer Zeichenerklärung zu versehen. Sämtliche Höhenangaben sind auf HN zu beziehen (siehe Bauvorlagenverordnung).

5.4 Der Antrag ist vom Antragsteller mit Angabe des Datums zu unterzeichnen. Antragsteller ist der - zukünftige - Anlagenbetreiber. Bei Firmen ist der Vertretungsberechtigte anzugeben.

6. Beurteilung des Sachverhaltes

6.1 Die untere Wasserbehörde überprüft die eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit und übergibt gegebenenfalls die kompletten Unterlagen in 2facher Ausfertigung dem Wasserwirtschaftsamt im Landesumweltamt Brandenburg zur fachtechnischen Prüfung.

6.2 Die fachtechnische Stellungnahme ist in der Regel innerhalb eines Monats zu erarbeiten und mit einer korrigierten Ausfertigung der Antragsunterlagen an die untere Wasserbehörde zu übergeben.

6.3 Sofern die fachtechnische Prüfung des Landesumweltamtes Brandenburg umfangreiche Beanstandungen beinhaltet, darf die wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden, sondern der Antragsteller ist durch die untere Wasserbehörde aufzufordern, die Antragsunterlagen zu konkretisieren oder anzupassen.

6.4 Die untere Wasserbehörde beteiligt Behörden und sonstige Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden können. Behörden und sonstige Stellen in diesem Sinne können u. a. sein:

Zweckverbände, Gemeinden, die die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung selbst wahrnehmen, Schutzgebietskommissionen, Naturschutzbehörde, Gewerbeamt, Staatliches Fischereiamt, Wasser- und Schiffahrtsamt, Wasser- und Bodenverbände, Träger öffentlicher Verkehrsanlagen, Gesundheitsämter und dgl.

Der Runderlaß Nr. 1/1994 des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei Verfahren nach dem Baugesetzbuch mit dem Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange vom 27. Dezember 1993 (ABl. 1994 S. 26) ist zu beachten.

6.5 Aus den Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Stellen soll insbesondere hervorgehen,

6.5.1 ob die geplante Maßnahme dem Wohl der Allgemeinheit nicht widerspricht und ob jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt und

6.5.2 welche Bedingungen, Auflagen und Hinweise für erforderlich gehalten werden und welche nachteiligen Wirkungen für andere auszugleichen sind.

7. Selbstüberwachung durch den Betreiber des Kanalisationsnetzes

Nachstehende Punkte sind in der zu erteilenden Genehmigung zu beachten bzw. zu übernehmen:

7.1 Der Betreiber des Kanalisationsnetzes hat gemäß § 75 BbgWG eine Selbstüberwachung der Anlagen auf ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat die Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen zu versehen und entsprechende Überwachungsgeräte vorzuhalten.

7.2 Die Selbstüberwachung ist nach den Regeln der Technik von geeignetem Personal durchzuführen.

7.3 Für die Selbstüberwachung ist eine Anweisung unter Beachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften aufzustellen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.

7.4 In der Anweisung für die Selbstüberwachung der technischen Anlagenteile sind festzulegen:

  • Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,
  • Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind,
  • verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfungen,
  • Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen verständigt werden müssen und von denen ggf. Unterstützung geleistet werden kann.

7.5 Der Umfang der Selbstüberwachung für die technischen Einrichtungen ist aus der Anlage 1 zu entnehmen.

7.6 Ist im Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahmen von Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist und keine Gefahr für die Öffentlichkeit besteht.

7.7 Bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes kann zur Überwachung der Einbau kontinuierlich aufzeichnender Wasserstandsmeßgeräte festgelegt werden. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind  Überlaufmengen, -dauer und  -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln.

7.8 Über die Überwachung der genannten Bauwerke sind Aufzeichnungen zu fertigen. Diese können mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Unterlagen zusammengefaßt sein.

7.9 Die Aufzeichnungen hat der für den Betrieb des Kanalisationsnetzes Verantwortliche mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.

7.10 Die Aufzeichnungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden und sind der unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

7.11 Der Betreiber des Kanalisationsnetzes hat die Einleitungen Dritter in sein Kanalisationsnetz durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen, soweit es sich um nicht häusliches Abwasser handelt. Die Wasserbehörde kann anordnen, daß für diese Einleitungen ein Abwasserkataster aufzustellen ist, das jährlich aktualisiert werden muß. Anzahl und Umfang der Untersuchungen sind unter besonderer Berücksichtigung der gefährlichen Stoffe sowie der Art und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers in einem Meßprogramm festzulegen.

7.12 Das Abwasserkataster hat unter Beachtung der einzelnen Anhänge zur Rahmen-AbwasserVwV folgende Angaben zu enthalten:

  • Abwasserströme (Produktionsabwasser, Kühlwasser, häusliches Abwasser, Niederschlagswasser)
  • Verschmutzungsparameter
  • Fließwege und Verbleib des Abwassers
  • Abwasservorbehandlung
  • Abwasserkreisläufe
  • Meßeinrichtungen
  • Probenahmestellen

7.13 In den Genehmigungen für bestehende Kanalisationsnetze sind Fristen für die Errichtung der erforderlichen Einrichtungen und Geräte zur Durchführung der Selbstüberwachung zu setzen (maximal drei Jahre).

7.14 Für Kanalisationsnetze in Wasserschutzgebieten können in Abweichung von Anlage 1 kürzere Selbstüberwachungszeiträume festgelegt werden. Die jeweilige Schutzgebietsverordnung ist zu beachten.

7.15 Für Kanalisationsnetze, die nach dem 1.1.1991 errichtet oder überprüft wurden, kann durch die zuständige Wasserbehörde auf eine nochmalige Erfassung des Zustandes im Sinne der Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift verzichtet werden, wenn die Überprüfungsergebnisse nachweisbar vorliegen und weitere Untersuchungen nicht erforderlich sind.

8. Entscheidung

8.1 Die untere Wasserbehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die eingegangenen Stellungnahmen auszuwerten und über sie unter Abwägung aller beteiligten Interessen zu entscheiden. Die untere Wasserbehörde ist nicht verpflichtet, die Stellungnahmen zu übernehmen.

8.2 Da die Antragsunterlagen zum Bescheid gehören, ist auf dem Titelblatt dieser Unterlagen folgendes zu vermerken: Bestandteil der Entscheidung vom (Datum) der unteren Wasserbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt mit Aktenzeichen und Unterschrift. Abänderungen sind in diesen Unterlagen in grün einzutragen.

8.3 Je eine Ausfertigung der Entscheidung erhalten der Antragsteller und das Wasserwirtschaftsamt. Eine Ausfertigung verbleibt bei der unteren Wasserbehörde (Muster einer wasserrechtlichen Genehmigung s. Anlage 2).

8.4 Die wasserrechtliche Genehmigung ist im Regelfall nicht zu befristen. In Sonderfällen ist eine Befristung aber auch möglich, die im Bescheid zu begründen ist.

8.5 In der Entscheidung sollte auf zusätzlich erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassungen hingewiesen werden.

8.6 Bei vorhandenen Kanalisationsnetzen, mit deren Betrieb eine Gewässerbenutzung verbunden ist, sind im Rahmen der Entscheidung auch vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse zu überprüfen bzw. ist auf fehlende wasserrechtliche Erlaubnisse hinzuweisen.

9. Bauabnahme

9.1 Die Anzeige zur Bauabnahme muß in 2facher Ausfertigung bei der unteren Wasserbehörde mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • formloses Antragsschreiben mit Kurzbegründung/Erläuterung und mit Anzeige des Termins der Beendigung der Bauarbeiten
  • Bestandsdokumentation mit
    • Bestandsplänen
      (dabei sind Veränderungen im Vergleich zur Ausführungsplanung auszuweisen, zu begründen und durch den Bauherrn durch Unterschrift zu bestätigen)
  • und, soweit in der Genehmigung vorgesehen,
    • Qualitäts- und Gütenachweise für eingesetzte Materialien (Rohre, Beton, Korrosionsschutz, Dichtstoffe u. a.)
    • Protokolle über durchgeführte Druck- und Dichtigkeitsprüfungen (nach DIN 4279 bzw. DIN 4033) und Erdstoffverdichtungen
    • Protokolle und Ergebnisberichte von Kamerabefahrungen
    • Betriebserlaubnisse für Ausrüstungen
    • Betriebsanleitungen (mit Angaben zu Störfallsicherungen)
    • Protokolle über durchgeführte Funktionsprüfungen

9.2 Sofern das Wasserwirtschaftsamt durch die untere Wasserbehörde zur Bauabnahme hinzugezogen wird, ist diesem Amt eine Ausfertigung der Anzeigeunterlagen vor dem Bauabnahmetermin zu übergeben. In diesen Fällen ist der Abnahmetermin gegenseitig abzustimmen.

9.3 Das Wasserwirtschaftsamt übergibt in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach dem Bauabnahmetermin eine Stellungnahme, auf deren Grundlage unter Beachtung des § 106 Abs. 4 BbgWG durch die untere Wasserbehörde der wasserrechtliche Bauabnahmeschein zu erteilen ist.

9.4 Je eine Ausfertigung des wasserrechtlichen Bauabnahmescheines erhalten der Antragsteller und das Wasserwirtschaftsamt. Eine Ausfertigung verbleibt bei der unteren Wasserbehörde (Muster eines wasserrechtlichen Bauabnahmescheines siehe Anlage 3).

10. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


*Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.