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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinien über die Aussonderung von landeseigenen beweglichen Sachen gemäß § 73 LHO mit Ausnahme der Dienstkraftfahrzeuge (Aussonderungsrichtlinien)


vom 9. Mai 1995
(ABl./95, [Nr. 42], S.482)

Außer Kraft getreten
(ABl./95, [Nr. 42], S.482)

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für die Aussonderung beweglicher Sachen der Behörden und Einrichtungen des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Außerdem gelten sie für Sachen, die im Eigentum von Landesbetrieben, Betriebsverwaltungen oder Sondervermögen des Landes stehen, soweit nach den VV zu § 26 LHO keine anderen Regelungen getroffen sind.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1 Die Aussonderung einer bei einer Dienststelle unbrauchbar oder entbehrlich gewordenen Sache erfolgt zum Zwecke der

  • Weiterverwendung bei einer anderen Dienststelle der Landesverwaltung,
  • Veräußerung über die VEBEG oder an Dritte,
  • Verschrottung/Entsorgung (kostenfrei oder gegen Entgelt).

2.2 Die Veräußerung oder Verschrottung einer Sache kommt nur in Betracht, wenn sie nicht bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung nutzbringend weiterverwendet werden kann.

2.3 Die Abgabe eines entbehrlich gewordenen Gegenstandes darf keine Ersatzbeschaffung auslösen.

2.4 Ersatz für unbrauchbare Sachen kann erst beschafft werden, wenn die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

2.5 Ausgesonderte (entbehrliche und unbrauchbare) sowie verlorengegangene Gegenstände werden bei der bisher nachweispflichtigen Stelle vom Bestand abgesetzt.

3. Zuständigkeiten

3.1 Landeseigene bewegliche Sachen, deren Aussonderung beabsichtigt ist, sind der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter, der/dem Beauftragten für den Haushalt (BdH) oder der/dem von ihr/ihm beauftragten Beschäftigten der aussondernden Behörde anzuzeigen.

Ihnen obliegt die Prüfung und Entscheidung über einen Aussonderungsantrag.

Sie verfügen schriftlich, wie der unbrauchbar oder entbehrlich gewordene Gegenstand zu verwerten ist. In der Verfügung ist zutreffendenfalls zu bestätigen, dass eine Verpflichtung einer/eines Bediensteten oder Dritten zur Leistung von Ersatz für einen verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Gegenstand nicht vorliegt.

3.2 Die obersten Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeit der Prüfung und Entscheidung über einen Aussonderungsantrag abweichend regeln.

4. Verwertung entbehrlicher Gegenstände

4.1 Entbehrliche Sachen sind vorrangig im gleichen Ressort weiterzuverwenden.

Soweit eine Weiterverwendung im eigenen Ressort nicht möglich ist, werden die übrigen obersten Landesbehörden zur Prüfung auf Weiterverwendung der Sache in deren Ressorts aufgefordert.

4.2 Besteht ein Bedarf bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung, so ist die Sache unmittelbar umzusetzen. In den Nachweisen (vgl. VV zu § 73 LHO) sind entsprechende Vermerke anzubringen.

Bei einer Umsetzung ist auch deren Wirtschaftlichkeit (z. B. Transport-, Montagekosten etc.) zu berücksichtigen.

4.3 Für die Überlassung einer entbehrlichen Sache an eine andere Stelle der Landesverwaltung wird kein Entgelt erhoben, sofern der Wert der Sache im Einzelfall den Betrag von 1.000,- DM nicht überschreitet. Für Sachen mit höherem Wert gelten die Regelungen der VV zu § 61 LHO.

Eventuell anfallende Transportkosten trägt die annehmende Stelle.

5. Veräußerung entbehrlicher und unbrauchbarer Gegenstände

5.1 Ein Veräußerungsverfahren wird eingeleitet, wenn eine ausgesonderte Sache

  • entbehrlich ist und bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung nicht weiterverwendet werden kann oder
  • die Sache unbrauchbar ist.

5.2 Die obersten Landesbehörden regeln für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeit für das Veräußerungsverfahren.

5.3 Die ausgesonderten Sachen sind grundsätzlich über die VEBEG mbH, Günderrodestraße 21, 60327 Frankfurt am Main, zu veräußern.

Die zur Veräußerung ermächtigte Stelle gibt eine Ausfertigung der ihr übersandten Aussonderungsunterlagen unmittelbar an die VEBEG, welche die zur Veräußerung bestimmten Sachen in der Regel öffentlich ausschreibt und den Ausschreibungstermin der aussondernden Behörde mitteilt.

Beschäftigte des Landes können zu jeder Ausschreibung der VEBEG Gebote abgeben; sie sind unmittelbar an die VEBEG zu richten.

Eine Veräußerung durch die aussondernde Behörde an Dritte oder die Inzahlunggabe ist nur in begründeten Einzelfällen mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig. Die veräußernde Stelle erhält eine Mitteilung über die erteilte Ausnahmegenehmigung.

Sofern der Wert ausgesonderter Sachen im Einzelfall 1.000,- DM nicht überschreitet, ist ein Verkauf an Beschäftigte der Behörden mit Zustimmung des zuständigen BdH zulässig. In diesen Fällen ist die Sache durch Aushang am Schwarzen Brett o. ä. anzubieten und gegen Höchstwert abzugeben. Der Kaufpreis ist in bar zu entrichten.

5.4 Vom Eingang der Benachrichtigung durch die VEBEG bis zum Ausschreibungstermin sind die zur Veräußerung bestimmten Sachen zur Besichtigung für Kaufinteressenten an dem im Antrag angegebenen Ort während der Dienststunden bereitzustellen. Veränderungen an auszusondernden Sachen sind unzulässig, sobald der Aussonderungsantrag an die VEBEG geleitet worden ist.

5.5 Die VEBEG erteilt den Zuschlag an den Meistbietenden. Nach Eingang des Kaufpreises gibt die VEBEG der aussondernden Behörde Name und Anschrift des Erwerbers bekannt. Diesem darf nur nach Vorlage der von der VEBEG ausgestellten Abholvollmacht die ausgesonderte Sache ausgehändigt werden, weil die Herausgabe der Abholvollmacht die Bezahlung durch den Erwerber voraussetzt.

5.6 Die VEBEG unterrichtet unmittelbar die zur Veräußerung ermächtigte Stelle oder - soweit eine Überweisung direkt an die aussondernde Behörde erfolgt - die aussondernde Behörde von der Veräußerung und dem erzielten Erlös durch Übersendung eines Abrechnungsschreibens. Bei Eingang des Geldes muss bei der zuständigen Kasse eine Annahmeanordnung für den im Abrechungsschreiben der VEBEG genannten Überweisungsbetrag mit der Angabe der für die Vereinnahmung des Verkaufserlöses zutreffenden Haushaltsstelle bereits vorliegen.

Die begünstigte Stelle erteilt die Annahmeanordnung.

5.7 Die VEGEG erstellt eine tabellarische Abrechnung aller Verkäufe und leitet diese der zur Veräußerung ermächtigten Stelle zwecks Überwachung des Verwertungsverfahrens zu.

5.8 Der Erlös aus der Veräußerung der ausgesonderten Sache wird von der VEBEG nach Abzug der Verwertungsgebühren (Nettoerlös) an den im Aussonderungsantrag benannten Zahlungsempfänger unter Angabe der Haushaltsstelle überwiesen. Die veräußernde Stelle hat die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

5.9 Die eingehenden Erlöse aus dem Verkauf von unbrauchbar oder entbehrlich gewordenen Sachen bis zu 10.000 DM im Einzelfall sind bei Titel 113 10 der entsprechenden Kapitel zu vereinnahmen.

Verkaufserlöse von mehr als 10.000 DM im Einzelfall sind Titel 132 10 zuzuordnen.

Bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Geräten ist dabei der Anschaffungswert des verkauften Gegenstandes für die Zuordnung maßgebend.

Sind die ausgesonderten Sachen aus fremden Mitteln (z. B. Bundesmitteln) mitfinanziert worden, so ist der Erlös im entsprechenden Verhältnis aufzuteilen. Die Überweisungen der aufgeteilten Beträge erfolgen durch die VEBEG entsprechend dem bekannt gegebenen Aufteilungsverhältnis.

Kann die Aussonderung einer bei einer Dienststelle unbrauchbar oder entbehrlich gewordenen Sache nur auf dem Wege einer Entsorgung gegen Entgelt erfolgen, so sind die Kosten hierfür bei Titel 517 10 der entsprechenden Kapitel zu verbuchen.

Ist dieser Titel nicht in den Haushalt des entsprechenden Kapitels eingestellt, weil die Hausverwaltung einer anderen Dienststelle obliegt, so hat die hausverwaltende Dienststelle die Kosten der Entsorgung zu tragen.

5.10 Die haushaltsmäßige Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zur Aussonderung gilt als erteilt, wenn die/der zuständige BdH oder die/der von ihr/ihm beauftragte Beschäftigte der Aussonderung zugestimmt hat, die Veräußerung der ausgesonderten Sachen über die VEBEG erfolgt, und, falls eine Ersatzbeschaffung erforderlich ist, Haushaltsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen.

6. Sonderregelungen

6.1 Für die Aussonderung und Verwertung von Waffen und Waffenteilen gelten besondere Vorschriften. Soweit hiernach eine Veräußerung in Betracht kommt, erfolgt diese ohne Einschaltung der VEBEG. Das Buchungsverfahren für die Erlöse wird hiervon nicht berührt.

6.2 Ausgenommen von den vorstehenden Verwertungs- und Veräußerungsverfahren sind ferner Hubschrauber und Wasserfahrzeuge der Polizei, polizeiliche Führungs- und Einsatzmittel, I.- u. K-Ausstattungen, Bekleidung und Ausrüstung sowie kriminal- und verkehrstechnische Geräte aller Art. Sie gehören zwar zu den landeseigenen beweglichen Sachen, werden jedoch in gleicher Weise wie alle anderen beweglichen Sachen der Polizei verwertet.

6.3 Ausgenommen sind ferner bewegliche Sachen, deren Anschaffungswert im Einzelfall weniger als 150,00 DM betragen hat; sie werden von der aussondernden Behörde unmittelbar verwertet. Die hiernach erzielten Erlöse werden von der aussondernden Behörde vereinnahmt.

6.4 Für die Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen sind die Vorläufigen Regelungen vom 12.11.1991 zu beachten.

6.5 Über Ausnahmen vom Aussonderungs- und Verwertungsverfahren entscheidet das Ministerium der Finanzen.

Diese Regelungen treten mit Wirkung vom 15.05.1995 in Kraft.