Vollzug des Sprengstoffgesetzes und des Landesimmissionsschutzgesetzes bei Feuerwerkenhier: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV
vom 7. Dezember 1994
(ABl./95, [Nr. 03], S.10)
An die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Bei Anzeigen und Anträgen auf Zulassung von Feuerwerken ist von den zuständigen Ordnungsbehörden wie folgt zu verfahren:
1. Anwendbare Vorschriften
Bei Anzeigen und Anträgen auf Zulassung von Feuerwerken sind sowohl die Bestimmungen des Sprengstoffrechts als auch die Bestimmungen des (Landes-) lmmissionsschutzrechts und des Luftfahrtrechts anzuwenden.
Hierzu wird auf folgendes hingewiesen:
2. Anzeigepflicht und Erlaubnisvorbehalt
(1) Es besteht sowohl eine Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993, BGBI. I S. 1782, als auch ein Erlaubnisvorbehalt nach § 12 Abs. I des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz (LlmschG) vom 3.März 1992 (GVBI. I S. 78)
- Nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV besteht eine Anzeigepflicht mit einer Frist von zwei Wochen. Der Anzeige sind die in § 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV bezeichneten sicherheitsrelevanten Unterlagen beizufügen. Die Anzeige soll die nach Nr. 4.2.4.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe (Gst-ZustV) vom 10. August 1992 (GVBI. II S. 506), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1994, GVBI. II S. 913, hierfür zuständige örtliche Ordnungsbehörde in die Lage versetzen zu prüfen, ob von dem beabsichtigten Feuerwerk „Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ ausgehen. Dies entspricht nach der Ermächtigungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. I S. 577) dem Zweck von § 23 Abs. 2 der 1. SprengV.
- Nach § 12 LlmschG sind Feuerwerke - je nach Jahreszeit - ab bestimmten Uhrzeiten grundsätzlich untersagt. Im übrigen besteht ein Erlaubnisvorbehalt. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die örtliche Ordnungsbehörde. Zweck der zeitlichen Beschränkung und des Erlaubnisvorbehaltes ist nach § 1 Abs. 2 LlmschG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-lmmissionsschutzgesetz-BlmSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. I S. 880) der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, d. h. vor Immissionen. Immissionen sind mittelbare Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme. Strahle n und ähnliche Umwelteinwirkungen, nicht jedoch unmittelbare Einwirkungen auf Menschen und Sachen durch explodierende Gegenstände.
(2) Die Regelungen in § 23 Abs. 2 der 1. SprengV des Bundes und in § 12 Abs. 1 LlmschG betreffen hiernach verschiedene Regelungsgegenstände, so dass die Vorschriften des Landesrechts nicht durch das (Bundes-)Sprengstoffrecht verdrängt werden. Somit besteht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde sowohl eine Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV, als auch eine Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 1 LlmschG. Da die örtlichen Ordnungsbehörden in beiden Fällen sachlich zuständig sind, wird empfohlen für die Entgegennahme der Anzeige und des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis die Zuständigkeit derselben Organisationseinheit vorzusehen, und den einheitlichen, in der Anlage abgedruckten Vordruck bereitzuhalten.
(3) Neben den Regelungen der 1. SprengV und des LlmschG ist § 16 Abs. 6 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBI. I S. 2117) zu beachten, wonach der Aufstieg von Feuerwerkskörper, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) mehr als 20 g beträgt, und im übrigen aller Feuerwerkskörper in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Flugplatzbegrenzung während der Betriebszeiten einer gesonderten Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bedarf.
Anträge sind an das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau, Dezernat 24 (Luftfahrt), Außenstelle Schönefeld, Flughafen Berlin-Schönefeld, 12527 Berlin, zu richten.
3. Zeitliche Begrenzung
In § 12 Abs. 2 LlmschG wird das Ende eines Feuerwerkes auf 22.00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli auf 22.30 Uhr festgelegt. Bei Anwendung der Mitteleuropäischen Sommerzeit darf das Ende des Feuerwerkes um 30 Minuten hinausgeschoben werden. Das Sprengstoffrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG sowie § 38 SprengG in Verbindung mit Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz SprengVwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987, Bundesanzeiger Nr. 60a) enthält im Punkt 1.5 diese Zeitregelung - hier ist die Verlängerung aber für die Monate Mai, Juni und Juli vorgesehen. Da die Regelungen des LImschG und des Sprengstoffrechts nebeneinander anwendbar sind, ist eine Verlängerung auf 22.30 Uhr nur in den Monaten Juni und Juli möglich, nicht jedoch im Monat Mai, wo es bei der Beschränkung auf 22.00 Uhr verbleibt. Jedoch sieht das LlmschG in § 12 Abs. 2 S atz 2 die Möglichkeit vor, für Veranstaltungen von besonderer Bedeutung eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen und damit u. a. auch im Monat Mai die Dauer des Feuerwerkes auf 22.30 Uhr zu verlängern.
4. Verwaltungsgebühr
(1) Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr ist zu beachten, dass für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV eine Gebühr vorgesehen ist. Nach Abschnitt III Nr. 1 des als Anlage zu § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S.216) erlassenen Gebührenverzeichnisses beträgt die Rahmengebühr hierfür 30,- DM bis 400,- DM.
(2) Für die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 LlmschG ist keine Gebühr vorgesehen. Demgegenüber ist für eine Ausnahmezulassung nach § 12 Abs. 2 LlmschG gemäß Tarifstelle 2.4.5 Anlage zur Verwaltungsgebührenverordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (VwGebV MUNR) vom 30. April 1993 (GVBl. II S. 222) eine Rahmengebühr von 20,- DM bis 200,- DM vorgesehen.
(3) Gemäß Abschnitt Vl Nr. 16 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBI. I S.346) ist auch eine Aufstiegserlaubnis für die unter Nr. 1 Abs. 3 genannten Feuerwerkskörper kostenpflichtig. Die Rahmengebühr beträgt 20,- DM bis 200,- DM.
(4) Sofern mehrere Gebührentatbestände erfüllt sind, sind die Verwaltungsgebühren unabhängig voneinander zu berechnen und festzusetzen, da sie für verschiedene Amtshandlungen erhoben werden.