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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn gem. § 52 Abs. 3 StVZO und deren Einsatzverwendung


vom 15. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 72], S.1422)

Außer Kraft getreten
(ABl./93, [Nr. 72], S.1422)

1. Ausrüstungsvorschriften

Nach § 52 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 5 StVZO i. V. m. § 55 Abs. 3 StVZO dürfen folgende Kraftfahrzeuge mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und mit einem Einsatzhorn ausgerüstet sein.

1.1 Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

  1. alle bundes- und landeseigenen sowie durch die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden beschafften Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes;
  2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der im Katastrophenschutz aufgrund festgestellter allgemeiner und besonderer Eignung mitwirkenden privaten Organisationen, soweit diese organisationseigenen Kraftfahrzeuge dem Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte bzw. des Kreises für den Katastrophenschutz zur Verfugung stehen und in eine Einheit des Katastrophenschutzes eingegliedert sind;
  3. Kraftfahrzeuge privater Halter, die als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge in den Fahrzeugpark einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes eingegliedert sind und ihr ständig und ausschließlich zur Verfügung stehen.

1.1.1 Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind solche, die für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltet und die dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zur Aufnahme der Besatzung, der feuerwehrtechnischen Beladung sowie der Lösch- und sonstigen Einsatzmittel eingerichtet sind.

1.1.2 Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zum Katastrophenschutz sind nichtbestimmte bauliche Merkmale oder Ausrüstungsteile Voraussetzung, sondern die Zuordnung durch Gesetz oder Verwaltungsakt zu einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes.
Der Begriff Katastrophenschutz ist in § 4 Abs. l des Gesetzes zur Erweiterung des Katastrophenschutzes bestimmt (BGBl.1 1968 S. 776). Darunter fallen:

1.2 Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes

Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zum Rettungsdienst ist entscheidend, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Träger nach § 5 BbgRettG oder der danach im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen Hilfsorganisationen und Dritten handelt.

Bei Kraftfahrzeugen der freiwilligen Hilfsorganisationen und Dritten müssen die Voraussetzungen nach § 5 BbgRettG erfüllt sein.

Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes sind Krankenkraftwagen nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 und 4 StVZO (Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen).

1.3 Notarzt - PKW des Rettungsdienstes (NEF - Notarzteinsatzfahrzeug)

Notarzt - PKW sind ebenfalls Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes. Sie dienen der Beförderung des Notarztes zum Unfällen beim Betrieb der Notarztrettung im Rendezvous-System. Dies gilt nicht für private PKW.

1.4 Einsatzfahrzeuge des Blutspendedienstes

Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zum Blutspendedienst ist entscheidend, daß das Kraftfahrzeug dem Blutspendedienst angehört, ihm ständig und ausschließlich als Einsatzfahrzeug für Not falleinsätze zur Verfügung steht, nach seiner Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt ist.
Im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO und gem. Nr. 1.4 ist anerkannt:

  • Deutsches Rotes Kreuz - Blutspendedienst des Landes Brandenburg GmbH.

1.5 Zur Notfallrettung gehören gem. § 2 Abs. 1 VO über den Rettungsdienstplan des Landes Brandenburg in Ausnahmefällen auch dringende Transporte von Medikamenten, Blut, Organen, medizinisch-technischen Geräten u. a.

Die Voraussetzungen gem. Nr. 1.2 dieses Runderlasses müssen dabei jeweils vorliegen.

2. Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn

2.1 Nach § 38 Abs. 1 StVO darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Nur beide Warnvorrichtungen zusammen schaffen Vorrecht im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO.

2.2 Blaues Blinklicht allein darf gemäß § 38 Abs. 2 StVO nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden (mindestens vier Fahrzeuge) verwendet werden.
Das blaue Blinklicht allein gewährt keinen Vorrang.

Es mahnt jedoch die anderen Verkehrsteilnehmer.

2.3 Bei Ausbildungs- und Werkstattfahrten ist es unzulässig, blaues Blinklicht oder das Einsatzhorn zu betätigen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Ausbildungsfahrten unter Einsatzbedingungen stattfinden.

Ausbildungsfahrten unter Einsatzbedingungen von Feuerwehrfahrzeugen bedürfen der Genehmigung der Gemeinden als Träger des Feuerschutzes.

Entsprechende Fahrten von Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes bedürfen der Genehmigung der Landkreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes.

2.4 Auf Rückfahrten von Einsätzen dürfen das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn durch längere Abwesenheit des Einsatzfahrzeuges die Sicherheit im Einsatzgebiet ernsthaft in Frage gestellt ist. Die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Leitstelle.

2.5 Der Führer der Einsatzfahrzeuge, die entsprechend § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO blaues Blinklicht und Einsatzhorn verwenden, sind grundsätzlich an die Regelungen der StVO gebunden (und genießen keine Vorrechte).

Eine Befreiung von den Vorschriften der StVO ist nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, Abs. 5 a StVO (Sonderrechte) möglich.

Die Sonderrechte dürfen jedoch gemäß § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeübt werden.

2.6 Ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO handelt, wer entgegen (der Regelungen) des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVO blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein verwendet.

2.7 Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge dürfen nur durch zuverlässige Kraftfahrzeugführer geführt werden. Die Kraftfahrzeugführer sind jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung über die Voraussetzungen und das Verhalten beim Fahren von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn insbesondere über die Bedeutung der §§ 35 und 38 StVO - ausreichend zu belehren. Die Kraftfahrzeugführer sollen nach Abschluß des Unterrichts durch Unterschrift bestätigen, daß sie belehrt wurden.

Die Träger des Feuerschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes führen hierüber einen Nachweis. Die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes haben jährlich einmal den Nachweis gegenüber der obersten Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle zur Einsicht vorzulegen.

3. Sonderbestimmungen für Kreis- und Landesbrandmeister

Soweit die Kreis- und der Landesbrandmeister Einsatzaufgaben der Feuerwehren wahrnehmen, sind sie berechtigt, die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch zu nehmen.

Die Kommando-Kraftfahrzeuge der Kreis- und des Landesbrandmeister können daher mit Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden. Sofern diese Fahrzeuge nicht nur für die Fahrten im Feuerwehreinsatz verwendet werden, sind die Kennleuchten für blaues Blinklicht durch geeignete Vorrichtungen so an den Fahrzeugen anzubringen, daß sie jederzeit abgedeckt oder abgenommen werden können; sie dürfen nur bei Einsatzfahrten zu Bränden oder anderen Schadensereignissen genutzt werden.

4. Die gem. § 52 Abs. 3 StVZO zulässige Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ist abschließend.

Darüber hinaus werden im Land Brandenburg keine Ausnahmegenehmigungen zur Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Kennleuchten für blaues Blinklicht erteilt.