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Grundsatzbeschluß Nr. 7 des Landespersonalausschusses Brandenburg
vom 19. Juli 1993
(ABl./93, [Nr. 68], S.1371)
Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 26. Mai 1993 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) wird folgende allgemeine nachträgliche Zustimmung erteilt:
- Den Ernennungen von Landesbeamtinnen und -beamten in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 27. April 1993, bei denen unter Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 4 Landesbeamtengesetz nach dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn sofort das erste Beförderungsamt der neuen Laufbahn verliehen wurde, wird nachträglich zugestimmt.
- Bei Kommunalbeamtinnen und -beamten und sonstigen Körperschaftsbeamtinnen und -beamten wird den unter Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 4 Landesbeamtengesetz erfolgten Ernennungen nachträglich zugestimmt, die in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zur Veröffentlichung dieses Grundsatzbeschlusses im Amtsblatt für das Land Brandenburg vorgenommen wurden.