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Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
vom 14. Januar 2014
(GVBl.I/13, [Nr. 23], S.19)

Am 23. November 2019 außer Kraft getreten durch Vertrag (Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2019) vom 22. November 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 52], S.4)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Landtags, und der Landtag Brandenburg, vertreten durch den Präsidenten des Landtags, schließen nachstehenden Vertrag:

Artikel 1
Name, Sitz und Mitgliedschaft

(1) Das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen trägt ab Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg den Namen „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (VLT)“. Das Versorgungswerk hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(2) Die Abgeordneten des Landtags Brandenburg, die ab Beginn der 6. Wahlperiode oder später dem Landtag Brandenburg angehören, sind Mitglieder im Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (im Folgenden: Versorgungswerk). Dies gilt nicht für die Abgeordneten, die zu Beginn der 6. Wahlperiode bereits die Höchstversorgung nach den §§ 11 und 12 des Abgeordnetengesetzes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2013, erreicht haben.

Artikel 2
Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerks ergeben sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages, aus § 10 des Abgeordnetengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 und § 15 des Abgeordnetengesetzes Brandenburg vom 19. Juni 2013 sowie aus der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Versorgungswerk kann von den Vertragspartnern Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 3
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus insgesamt 30 Vertretern sowie Stellvertretern in gleicher Anzahl. Die Festlegung der Anzahl der Vertreter aus den jeweiligen Ländern erfolgt im Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg. Die Vertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die nordrhein-westfälischen und die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks (Landesgruppen) wählen zu Beginn der Wahlperiode ihres jeweiligen Landtags die auf sie entfallenden Vertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil der Satzung.

(2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie seinen zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreter aus Nordrhein-Westfalen und seinen ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreter aus Brandenburg. Die Amtsdauer der Gewählten richtet sich nach der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn von jeder Landesgruppe der Vertreterversammlung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird die Vertreterversammlung erneut einberufen. In dieser Sitzung ist sie auch beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.

(4) Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vertreter beider Landesgruppen (Prinzip der doppelten Mehrheiten), soweit dieser Vertrag oder die Satzung keine anderen Regelungen vorsehen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der jeweiligen Landesgruppe gefasst. Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Satzung einschließlich der Wahlordnung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Vertreterversammlung zuzüglich einer Stimme.

(5) Die Sitzungen der Vertreterversammlung können sowohl am Sitz des Landtags Nordrhein-Westfalen als auch am Sitz des Landtags Brandenburg stattfinden. Die Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder zwei Drittel der Vertreter einer Landesgruppe dies verlangt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erhöht sich die Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung für die Zeit bis zum Ende der Amtsdauer der bestehenden Vertreterversammlung auf insgesamt 45 Mitglieder sowie Stellvertreter in gleicher Anzahl. Der Landtag Brandenburg wählt zu Beginn der 6. Wahlperiode 15 Vertreter sowie Stellvertreter in gleicher Anzahl in die bestehende Vertreterversammlung, davon zehn Vertreter sowie Stellvertreter für die Dauer der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg und fünf Vertreter sowie Stellvertreter für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode der bestehenden Vertreterversammlung. Die erweiterte Vertreterversammlung erlässt in ihrer ersten gemeinsamen Sitzung nach der Wahl der Neumitglieder die neue Satzung für das Versorgungswerk.

Artikel 4
Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung beschließt spätestens in ihrer letzten Sitzung vor Ablauf der 16. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen über eine Satzungsregelung zur Bestimmung der Größe und Zusammensetzung des Vorstands ab dem Beginn der 17. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen. Die Regelung muss eine angemessene Vertretung beider Landesgruppen im Vorstand sowie bei den innerhalb des Vorstands zu besetzenden Ämtern (Vorsitz und Stellvertretung) vorsehen. Maßgeblich hierfür ist das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung einzeln und geheim gewählt. Jede Landesgruppe in der Vertreterversammlung hat das Vorschlagsrecht für so viele Mitglieder, wie ihr nach der Satzungsregelung zustehen, mindestens jedoch für zwei Mitglieder. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder entspricht der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe in der Vertreterversammlung.

(2) Bereits vor der Beschlussfassung über eine neue Satzungsregelung wählt die Vertreterversammlung auf Vorschlag der Gruppe der Vertreter aus Brandenburg zusätzlich zwei Mitglieder für die Dauer der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in den Vorstand. Sieht die neue Satzungsregelung mehr als zwei Vorstandsmitglieder auf Vorschlag der Gruppe der Vertreter aus Brandenburg vor, endet ihre Amtsdauer ebenfalls mit dem Ablauf der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg.

(3) Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich am Sitz des Landtags Brandenburg.

Artikel 5
Rechtsaufsicht

(1) Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Dieses ist befugt, Vertreter zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands zu entsenden.

(2) Das Versorgungswerk leitet den geprüften Jahresabschluss dem nach Absatz 1 zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg zu.

Artikel 6
Vollstreckung von Verwaltungsakten

Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks im Land Brandenburg findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg Anwendung.

Artikel 7
Vermögen und Kosten

(1) Das von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachte Vermögen wird gemeinsam verwaltet.

(2) Die bis zum Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg erworbenen Ansprüche der Mitglieder des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (VLT NRW) bleiben unberührt. Zum letzten Tag der 5. Wahlperiode des Landtags Brandenburg erstellt das VLT NRW eine Zwischenbilanz. Die zu diesem Bilanzstichtag ausgewiesenen Aktiva und Passiva sowie alle stillen Reserven und stillen Lasten werden in wirtschaftlicher Hinsicht dauerhaft den zu diesem Zeitpunkt dem VLT NRW angehörenden Mitgliedern zugerechnet. Über weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Ansprüche nach Satz 1 entscheidet der gemeinsame Vorstand.

(3) Die Verwaltungskosten werden anteilig im Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg auf die jeweiligen Landesparlamente umgelegt und vom Landtag Nordrhein-Westfalen eingezogen. Dies gilt nicht für Reisekosten und Aufwandsentschädigungen der Mitglieder, die jeder Landtag alleine trägt.

Artikel 8
Beiträge

Nach Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg führt der Landtag Brandenburg die Beiträge seiner Mitglieder nach § 5 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes Brandenburg an das Versorgungswerk ab. Die Zahlung erfolgt monatlich. Die für die Zeit zwischen der Konstituierung des Landtags Brandenburg der 6. Wahlperiode und dem 31. Dezember 2014 entstandenen Beiträge der Mitglieder des Landtags Brandenburg müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2014 beim Versorgungswerk eingegangen sein.

Artikel 9
Kündigung

(1) Dieser Vertrag kann von jedem der vertragsschließenden Landtage mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf seiner jeweiligen Wahlperiode gekündigt werden. Um einen Wechsel des Versorgungssystems während der laufenden Wahlperiode zu vermeiden, wird eine Kündigung durch den Landtag Nordrhein-Westfalen für die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks erst mit Ablauf der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wahlperiode wirksam. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall einer Kündigung des Vertrages findet keine Vermögensauseinandersetzung statt. Die von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachten Beiträge verbleiben im Vermögen des Versorgungswerks; die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages erworbenen Anwartschaften sowie Ansprüche wegen der Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen oder zum Ausgleich von Bilanzverlusten gemindert werden. Solange Anwartschaften auf Leistungen bestehen oder Renten aus dem Versorgungswerk gezahlt werden, sind nach der Kündigung die Verwaltungskosten anteilig im Verhältnis der nordrhein-westfälischen zu den brandenburgischen Mitgliedern zu tragen.

(3) Soweit über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinausgehende Maßnahmen zu treffen sind, regeln die Vertragspartner diese im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt nach Zustimmung des Landtags Brandenburg und des Landtags Nordrhein-Westfalen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Vertragsurkunden folgt.

Düsseldorf, den                                                                 Potsdam, den

Carina Gödecke                                                                Gunter Fritsch

(Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen)                  (Präsident des Landtags Brandenburg)

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