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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
vom 25. Oktober 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 69], S.1)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Wahlorgane

§ 1 Landeswahlleitung

§ 2 Kreiswahlleitung

§ 3 Bildung der Kreiswahlausschüsse

§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 5 Wahlvorstand

§ 6 Briefwahlvorstand

§ 7 Beweglicher Wahlvorstand

§ 8 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

§ 9 Geldbußen


Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

§ 10 Allgemeine Wahlbezirke

§ 11 Sonderwahlbezirke

§ 12 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, Mitteilungspflicht, Datenschutz

§ 13 Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis

§ 14 Verfahren für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag, Datenschutz

§ 15 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen

§ 16 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

§ 17 Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis

§ 18 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis

§ 19 Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde

§ 20 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses

§ 21 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses

§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

§ 23 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins, Datenschutz

§ 24 Wahlscheinanträge

§ 25 Erteilung von Wahlscheinen

§ 26 Erteilung von Wahlscheinen an besondere Personengruppen

§ 27 Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis

§ 28 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

§ 29 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 30 Beteiligungsanzeige

§ 31 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

§ 32 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz

§ 33 Vertrauenspersonen

§ 34 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

§ 35 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

§ 36 Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses

§ 37 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

§ 38 Inhalt und Form der Landeslisten

§ 39 Vorprüfung der Landeslisten

§ 40 Zulassung der Landeslisten, Feststellung der Landeslisten von Wahlvorschlagsträgern der Sorben/Wenden

§ 41 Bekanntmachung der Landeslisten

§ 42 Stimmzettel

§ 43 Wahllokale

§ 44 Wahlzeit

§ 45 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde

§ 46 Sorbische/Wendische Sprache


Abschnitt 3
Wahlhandlung

§ 47 Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 48 Wahlkabinen

§ 49 Wahlurnen

§ 50 Wahltisch

§ 51 Eröffnung der Wahlhandlung

§ 52 Öffentlichkeit der Wahl

§ 53 Ordnung im Wahllokal

§ 54 Wahlfrieden

§ 55 Stimmabgabe

§ 56 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

§ 57 Stimmabgabe mit Wahlschein

§ 58 Schluss der Wahlhandlung

§ 59 Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken

§ 60 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern

§ 61 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

§ 62 Briefwahl

§ 63 Behandlung der Wahlbriefe


Abschnitt 4
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 64 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 65 Zählung der wählenden Personen

§ 66 Zählung der Stimmen

§ 67 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

§ 68 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 69 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

§ 70 Wahlniederschrift

§ 71 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

§ 72 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 73 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 74 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land

§ 75 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

§ 76 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerbenden


Abschnitt 5
Nachwahl, Wiederholungswahl und Ersatzwahl sowie Berufung von Ersatzpersonen

§ 77 Nachwahl

§ 78 Wiederholungswahl

§ 79 Ersatzwahl

§ 80 Berufung von Ersatzpersonen


Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

§ 81 Wahlstatistische Auszählungen

§ 82 Bekanntmachungen

§ 83 Zustellungen

§ 84 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl und Vordrucken

§ 85 Sicherung der Wahlunterlagen

§ 86 Vernichtung der Wahlunterlagen

§ 87 Vordruckmuster


Abschnitt 7
Gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament

§ 88 Grundsatz

§ 89 Wahlbezirke

§ 90 Wahlräume (Wahllokale)

§ 91 Wahlorgane

§ 92 Wahlberechtigtenverzeichnis

§ 93 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine

§ 94 Stimmzettel, Wahlurnen

§ 95 Stimmabgabe im Wahllokal

§ 96 Umschläge für die Briefwahl

§ 97 Bekanntmachungen

§ 98 Ermittlung der Wahlergebnisse


Abschnitt 1

Wahlorgane

§ 1
Landeswahlleitung

Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.

§ 2
Kreiswahlleitung

(1) Sobald die Wahlkreise und der Tag der Hauptwahl feststehen, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreisausschuss des zuständigen Kreistages oder den Hauptausschuss der zuständigen Stadtverordnetenversammlung auf, innerhalb einer angemessenen Frist für jeden auf dem jeweiligen Gebiet gelegenen Wahlkreis eine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter und eine weitere wahlberechtigte Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen. Sollen gemäß § 10 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreisausschuss des zuständigen Kreistages oder den Hauptausschuss der zuständigen Stadtverordnetenversammlung auf, ihr oder ihm für diese Wahlkreise eine wahlberechtigte Person als gemeinsame Kreiswahlleiterin oder gemeinsamen Kreiswahlleiter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen. In den Fällen, in denen der Wahlkreis das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte berührt, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Kreisausschüsse der zuständigen Kreistage oder Hauptausschüsse der zuständigen Stadtverordnetenversammlungen auf, ihr oder ihm einen gemeinsamen Vorschlag zu unterbreiten.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter unverzüglich die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beruft nach eigenem Ermessen eine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter, wenn

  1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der Hauptausschuss oder Kreisausschuss für den betreffenden Wahlkreis keine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter vorgeschlagen hat,
  2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der Hauptausschuss oder Kreisausschuss für die betreffenden Wahlkreise keine wahlberechtigte Person als gemeinsame Kreiswahlleiterin oder gemeinsamen Kreiswahlleiter vorgeschlagen hat,
  3. im Fall des Absatzes 1 Satz 3 die Hauptausschüsse oder Kreisausschüsse keinen gemeinsamen Vorschlag unterbreitet haben.

Satz 2 gilt für die Berufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entsprechend.

    (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die Namen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

    (4) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Wahl aus. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode, es sei denn, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verlängert die Amtszeit gemäß § 12 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

    § 3
    Bildung der Kreiswahlausschüsse

    (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter fordert die in den jeweiligen Vertretungskörperschaften vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder des Kreiswahlausschusses sowie für jedes beisitzende Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 46 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hingewiesen werden.

    (2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Kreiswahlausschusses sowie für jedes beisitzende Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Werden von den Parteien und politischen Vereinigungen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter vorgeschlagen, so beruft die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die weiteren beisitzenden Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach ihrem oder seinem Ermessen aus den Reihen der wahlberechtigten Personen.

    § 4
    Tätigkeit der Wahlausschüsse

    (1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind gemäß § 82 Absatz 6 vereinfacht bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

    (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die übrigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei auf die Vorschrift des § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. In den Fällen der erforderlichen Abänderung eines Beschlusses kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.

    (3) Über jede Sitzung führt eine Schriftführerin oder ein Schriftführer eine Niederschrift. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der oder dem Vorsitzenden bestellt und ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

    (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist die Schriftführerin oder den Schriftführer und die beisitzenden Mitglieder auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

    § 5
    Wahlvorstand

    (1) Vor jeder Wahl beruft die Wahlbehörde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und drei bis sieben beisitzende Mitglieder. Vor der Berufung der beisitzenden Mitglieder sollte die Wahlbehörde die in den Vertretungen der jeweiligen Gemeinden vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen dieser Gemeinden als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen; § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlbehörde unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Wahlvorstandes; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestellt aus den beisitzenden Mitgliedern die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

    (2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.

    (3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.

    (4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hin-weisendes Zeichen sichtbar tragen.

    (5) Der Wahlvorstand wird von der Wahlbehörde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.

    (6) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

    (7) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

    (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

    (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

    1. während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
    2. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

    darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende beisitzende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch wahlberechtigte Personen ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher entsprechend Absatz 2 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

    (10) Bei Bedarf stellt die Wahlbehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

    § 6
    Briefwahlvorstand

    Für die Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

    1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für einen Wahlkreis und bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
    2. Wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, entscheidet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.
    3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet und sind mehrere Wahlbehörden für das Gebiet dieser Gemeinden zuständig, ist die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verpflichtet, eine Wahlbehörde mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
    4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den wahlberechtigten Personen des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz der Kreiswahlleitung wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den wahlberechtigten Personen, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
    5. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung der Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahl-vorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahl-vorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige Wahlbehörde oder die nach Nummer 3 bestimmte Wahlbehörde diese Aufgaben wahr.
    6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig

      a)
      bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 72 Absatz 2, wenn mindestens drei Mitglieder,
      b)
      bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 72 Absatz 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,

    § 7
    Beweglicher Wahlvorstand

    Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und mindestens zwei beisitzenden Mitgliedern des Wahlvorstandes. Die Wahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

    § 8
    Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

    (1) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.

    (2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände für den Tag der Wahl ein Erfrischungsgeld in Höhe von 25 Euro zu gewähren. Den Vorsitzenden ist ein Erfrischungsgeld von 35 Euro zu gewähren. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

    § 9
    Geldbußen

    Geldbußen nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Geldbußen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes fließen in die Kasse des Landes.

    Abschnitt 2

    Vorbereitung der Wahl

    Unterabschnitt 1

    Wahlbezirke

    § 10
    Allgemeine Wahlbezirke

    Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.

    § 11
    Sonderwahlbezirke

    (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahl-bezirke zur Stimmabgabe für wahlberechtigte Personen mit Wahlschein bilden.

    (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

    Unterabschnitt 2

    Wahlberechtigtenverzeichnis

    § 12
    Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, Mitteilungspflicht, Datenschutz

    (1) Die Wahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wahlberechtigtenverzeichnis soll nach Möglichkeit im automatisierten Verfahren geführt werden.

    (2) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann aber auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Wird das Wahlberechtigtenverzeichnis mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren.

    (3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wahlberechtigtenverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

    (4) Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wahlberechtigtenverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wahlberechtigtenverzeichnissen führen können, unverzüglich mitzuteilen.

    (5) Hinsichtlich der im Wahlberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) nach Maßgabe der §§ 14 und 18 bis 20 ausgeübt.

    § 13
    Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis

    (1) In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.

    (2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Trägt die Wahlbehörde die antragstellende Person am Ort der Nebenwohnung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ein und liegt deren Hauptwohnung im Land Brandenburg, so unterrichtet sie sofort die für die Hauptwohnung zuständige Wahlbehörde. Die letztgenannte Wahlbehörde trägt die antragstellende Person in ihr Wahlberechtigtenverzeichnis nicht ein oder streicht sie darin. Erhält sie nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, so benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde, die die betroffene Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen hat. Die letztgenannte Wahlbehörde streicht die betroffene Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis. Von der Streichung ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten.

    (3) Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren.

    (4) Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

    (5) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes und meldet sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wahlberechtigtenverzeichnis bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, so wird sie in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag eingetragen. Verlegt eine nach den Absätzen 1 bis 3 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde hiervon sofort die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis streicht. Erhält die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde, die die betroffene Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis streicht; die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten.

    § 14
    Verfahren für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag, Datenschutz

    (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 15. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt und sofern vorhanden die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 56 gilt sinngemäß.

    (2) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In den Fällen des § 13 Absatz 4 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie sich im Land gewöhnlich aufhält.

    (3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person sofort bekannt zu geben. Die Wahlbehörde hat den Antrag, dem sie nicht stattgibt, unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

    (4) Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erheben. Die Wahlbehörde hat die Beschwerde sofort der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

    (5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person durch die Wahlbehörde sofort mitzuteilen.

    (6) Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz hat und deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt und die sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, ist abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis bereits vor Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu stellen (48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr). Die Wahlbehörde entscheidet sofort über den Antrag; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn die antragstellende Person nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wählbar ist, hat die Wahlbehörde der wahlberechtigten Person, deren Antrag sie stattgibt, sofort eine Wählbarkeitsbescheinigung nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruck-muster auszufertigen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet rechtzeitig vor der Zulassung der Wahlvorschläge über die Beschwerde. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person sofort mitzuteilen.

    (7) Auf den Rückseiten der Antragsvordrucke für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis sind nach den Vorgaben des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 aufzudrucken.

    § 15
    Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen

    (1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Wahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten

    1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
    2. die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises,
    3. die Angabe des Wahllokals,
    4. die Angabe der Wahlzeit,
    5. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,
    6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten,
    7. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt,
    8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, dass

      a)
      der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
      b)
      der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Absatz 2).

    Eine wahlberechtigte Person, die nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 und § 14 auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, erhält unverzüglich nach ihrer Eintragung die Wahlbenachrichtigung; dies gilt in den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sinngemäß.

    (2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordruckes ist das Vordruckmuster maßgebend. Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.

    (3) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, so kann sie oder er für das betroffene Gebiet von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

    § 16
    Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

    Die Wahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

    1. dass wahlberechtigten Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
    2. bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wahlberechtigtenverzeichnis gemäß § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann,
    3. dass jede Bürgerin und jeder Bürger nach Maßgabe des § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer oder seiner im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einzusehen,
    4. bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den §§ 13 und 14 Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt werden können,
    5. dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen kann,
    6. bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können,
    7. wie durch Briefwahl gewählt wird.

    § 17
    Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis

    Die Wahlbehörde stellt sicher, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis am Ort des Amtes oder der Gemeindeverwaltung gemäß § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.

    § 18
    Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis

    (1) Der Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 18 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die einspruchsführende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die §§ 13 und 14 bleiben unberührt.

    (2) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist der einspruchsführenden Person unverzüglich bekannt zu machen. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Wahlbehörde hat einen Einspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den vorhandenen Beweismitteln unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

    § 19
    Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde

    (1) Die Beschwerde nach § 18 Satz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Wahlbehörde mitzuteilen und im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.

    (2) Wird eine andere Person durch den Einspruch nachteilig betroffen, so hat die Wahlbehörde der betroffenen Person dieses sofort mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist der betroffenen Person sofort mitzuteilen. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Wahlbehörde gegen eine solche Verfügung Beschwerde erheben; Absatz 1 gilt entsprechend.

    (3) Die §§ 13 und 14 bleiben unberührt.

    § 20
    Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses

    (1) Ab dem 27. Tag vor der Wahl ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme von Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis nur zulässig

    1. aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis,
    2. in den Fällen der §§ 13 und 14,
    3. von Amts wegen, wenn das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig und unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind,
    4. in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen.

    (2) Eine Person darf im Regelfall erst von Amts wegen aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen werden (Absatz 1 Nummer 3), nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Streichung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben. Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.

    (3) Wird aufgrund eines Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis oder nach Absatz 1 Nummer 3 entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen sind in der Spalte Bemerkungen zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

    (4) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 21) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 3 und in § 51 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.

    § 21
    Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses

    Die Wahlbehörde schließt das Wahlberechtigtenverzeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl ab. Sie stellt dabei die Zahl der wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

    Unterabschnitt 3

    Wahlscheine

    § 22
    Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

    (1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

    (2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

    1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes versäumt hat,
    2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist,
    3. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat.

    § 23
    Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins, Datenschutz

    (1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde erteilt, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

    (2) Der Wahlschein wird nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erteilt.

    (3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis nach Maßgabe der §§ 24 bis 28 ausgeübt.

    § 24
    Wahlscheinanträge

    (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden; die antragstellende Person muss ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Die Schriftform gilt außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 56 gilt entsprechend.

    (2) Eine Person, die den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist.

    (3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat die Wahlbehörde den für den Wahlbezirk zuständigen Wahlvorstand rechtzeitig von der Erteilung des Wahlscheins zu unterrichten.

    (4) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

    § 25
    Erteilung von Wahlscheinen

    (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.

    (2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein im automatisierten Verfahren erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

    (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende Unterlagen beizufügen:

    1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
    2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
    3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag und
    4. ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

    Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern. Der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Briefwahlunterlagen ergibt. Werden der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen in elektronischer Form nach § 24 Absatz 1 Satz 2 und die Versendung an eine andere Anschrift beantragt, erfolgt mit der Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person.

    (4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:

    1. die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
    2. die Bezeichnung der Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
    3. die Nummer des Wahlscheins,
    4. die Nummer des Wahlkreises, es sei denn, sie lässt sich aus den in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben ableiten,
    5. der Vermerk „Wahlbrief“.

    Der Wahlbriefumschlag ist von der Wahlbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 62 Absatz 5 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.

    (5) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an

    1. die wahlberechtigte Person persönlich,
    2. die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 24 Absatz 2) und
    3. eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

    § 24 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Wahlbehörde freizumachen. Die Wahlbehörde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

    (6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Wahlbehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Absatz 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der die wahlberechtigte Person in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen (besonderes Wahlscheinverzeichnis).

    (7) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Wahlbehörde für ungültig zu erklären. Die Wahlbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlbehörde verständigt die Kreiswahlleitung, die alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 37 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer wählenden Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

    (8) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses übersendet die Wahlbehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Wahlbehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, der Kreiswahlleitung auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag, 12 Uhr, eingehen. Ist eine andere Wahlbehörde nach § 6 Nummer 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Wahlbehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Wahlbehörde zu übersenden.

    (9) Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihr oder ihm in Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Wahlbehörde verständigt die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher ferner, wenn an eine wahlberechtigte Person nach Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses ausgegeben worden sind.

    (10) Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.

    (11) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 ausgegeben worden sind, gilt § 55 Absatz 7 entsprechend.

    § 26
    Erteilung von Wahlscheinen an besondere Personengruppen

    (1) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Leitungen der Einrichtungen,

    1. für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
    2. für deren wahlberechtigte Personen die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,

    die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen, dass wahlberechtigte Personen,

    1. die in den Wahlberechtigtenverzeichnissen von Wahlbehörden des Wahlkreises, in dem die Einrichtung gelegen ist, geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
    2. die in den Wahlberechtigtenverzeichnissen anderer Wahlkreise geführt werden, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

    (2) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.

    § 27
    Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis

    Hat eine wahlberechtigte Person nach § 22 Absatz 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wahlberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk „W“ eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen.

    § 28
    Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

    Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann die betroffene Person Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde ist unverzüglich zu treffen sowie der beschwerdeführenden Person und der Wahlbehörde mitzuteilen.

    § 29
    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    (1) Sobald die Wahlkreise und der Tag der Hauptwahl feststehen, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die Beteiligungsanzeigen nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingereicht werden müssen, und weist auf die besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes, auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Anzahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.

    (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht ihre oder seine Feststellung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unverzüglich öffentlich bekannt.

    § 30
    Beteiligungsanzeige

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Aner-kennung als Partei oder politische Vereinigung für die Wahl entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach § 21 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

    (2) Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Beteiligungsanzeige von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden entsprechend des § 21 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er der Beteiligungsanzeige eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt.

    (3) Geben die Namen mehrerer Parteien oder politischer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

    (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie oder er macht die Feststellung des Landeswahlausschusses auch öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

    (5) Letzte Wahl im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist die jeweils letzte Wahl zum Landtag und Deutschen Bundestag, die vor Bekanntgabe des Wahltages durchgeführt worden ist.

    § 31
    Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unverzüglich nach ihrem Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Landesvorstände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

    1. die Form und Frist des § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nicht gewahrt ist,
    2. die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,
    3. die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder
    4. die Unterzeichnenden mangelhaft bezeichnet sind.

    Nach der Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Listenvereinigung (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die Landesvorstände der an der Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen.

    (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes im Anschluss der Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie oder er macht die Feststellung des Landeswahlausschusses auch öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

    (3) Hat eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politische Vereinigungen keinen Landesverband, so hat diese die Anzeige entsprechend der Regelung des § 30 Absatz 2 Satz 1 zu unterzeichnen; § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (4) Die Anzeige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind möglichst gleichzeitig einzureichen.

    § 32
    Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz

    (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten

    1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Bewerbenden sowie,
    2. den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung.

    Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen enthalten ferner die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen. Einzelbewerbende führen an Stelle einer Bezeichnung nach Satz 2 Nummer 2 die Bezeichnung „Einzelbewerbende“ oder „Einzelbewerbender“.

    (2) Der Kreiswahlvorschlag soll die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson die Bewerbende oder den Bewerbenden zu benennen.

    (3) Kreiswahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Landesverband im Sinne des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung ist ein Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung auf der Ebene des Landes, der ausschließlich das Wahlgebiet umfasst. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der Kreiswahlvorschlag von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden entsprechend der Regelung des Satzes 1 zu unterzeichnen. § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

    (4) Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen sind von den Landesvorständen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend der Regelung des Absatzes 3 Satz 1 zu unterzeichnen. Hat eine an ihr beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist von dieser oder diesem oder der Vertrauensperson zu unterzeichnen.

    (5) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, so sind die Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

    1. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die oder den Bewerbenden im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer oder seiner Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift der oder des Bewerbenden anzugeben. Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern vorhanden, deren Kurzbezeichnung anzugeben; bei Listenvereinigungen sind auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelbewerbende“ oder „Einzelbewerbender“ anzugeben. Parteien und politische Vereinigungen haben zu bestätigen, dass die oder der Bewerbende bereits gemäß § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes aufgestellt worden ist; Listenvereinigungen haben zu bestätigen, dass die oder der Bewerbende bereits gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes aufgestellt worden ist. Der Bestätigung nach Satz 6 bedarf es nicht, wenn der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Bewerbenden nach Absatz 6 Nummer 3 einschließlich der hierzu erforderlichen Versicherung an Eides statt nach Absatz 6 Nummer 4 vorliegt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben in den Formblättern zu vermerken.
    2. Die wahlberechtigten Personen, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), der Tag der Geburt und die Anschrift der unterzeichnenden Personen sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
    3. Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eine Bescheinigung der Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist oder werden müsste, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
    4. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat sie mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre Unterschrift auf sämtlichen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soll darauf hinwirken, dass ungültige Unterschriften innerhalb der Einreichungsfrist durch andere ersetzt werden. Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlages durch die oder den Bewer-benden ist zulässig.
    5. Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der oder des Bewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

    (6) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

    1. die Erklärung der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben hat,
    2. eine Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist,
    3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss,
    4. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss,
    5. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 5 Nummer 1 bis 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

    (7) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Eine Person, die die Bescheinigung der Wählbarkeit für eine andere Person einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist.

    (8) Der Landesvorstand der Partei oder politischen Vereinigung kann für die Unterzeichnung ihres Kreiswahlvorschlages eine bevollmächtigte Person bestimmen. Die Vollmacht, die entsprechend der Regelung des Absatzes 3 Satz 1 unterzeichnet sein muss, ist dem Kreiswahlvorschlag beizufügen. Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 2 Satz 2 gelten sinngemäß.

    (9) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden

    1. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bis zum Ablauf des Wahltages sowie
    2. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bis zur Feststellung des Wahlergebnisses im Land nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

    nach Maßgabe des § 29 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ausgeübt.

    (10) Auf den Rückseiten der Vordrucke für die Zustimmungserklärung und die Bescheinigung der Wählbarkeit sowie für eine Unterstützungsunterschrift sind nach den Vorgaben des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 abzudrucken.

    § 33
    Vertrauenspersonen

    (1) Soweit im Brandenburgischen Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreiswahlvorschlages bleiben unberührt.

    (2) Ist bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen, für die keine Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingereicht werden müssen, keine Vertrauensperson angegeben, so gilt als solche der Landesvorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder in Fällen des § 32 Absatz 8 die bevollmächtigte Person. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Landesvorstand, so gilt als Vertrauensperson der Gebietsverband, der den Kreiswahlvorschlag als erster unterzeichnet hat, oder in dem Fall des § 30 Absatz 2 Satz 2 der einreichende Gebietsverband.

    § 34
    Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

    (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet der Landeswahlleitung sofort jeweils eine Ausfertigung. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt sie oder er bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Kreiswahlvorschlages Mängel fest, so verfährt sie oder er nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.

    (2) Wird der Landes- oder Kreiswahlleitung bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerbende oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerbender noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist die Landeswahlleitung die für die Wahlvorschläge zuständige Kreiswahlleitung, die Kreiswahlleitung die Landeswahlleitung und die für den anderen Wahlvorschlag zuständige Kreiswahlleitung auf die Doppelbewerbung hin.

    (3) Ruft die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages gegen eine Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren den Kreiswahlausschuss nach § 29 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes an, so hat dieser unverzüglich über die Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters zu entscheiden. Der Vertrauensperson ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    § 35
    Zulassung der Kreiswahlvorschläge

    (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entschieden wird.

    (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

    (3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 bezeichneten Angaben fest.

    (5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 30 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin.

    (6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster gefertigt; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

    (7) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleitung sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Sie oder er ist verpflichtet, der Landeswahlleitung auf Verlangen alle für die Einlegung der Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    § 36
    Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses

    (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat ihre oder seine Beschwerde bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.

    (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet auf schnellstem Wege die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die bei ihm eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisungen.

    (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die beschwerdeführenden Personen und die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie die betreffenden Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die zulässigen Beschwerden entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

    § 37
    Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und durch die Mitteilung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass

    1. statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr und
    2. statt der Wohnanschrift nur der Wohnort

    der Bewerbenden anzugeben ist. Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

    § 38
    Inhalt und Form der Landeslisten

    (1) Die Landesliste soll nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Sie muss enthalten

    1. Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der Bewerbenden,
    2. die nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden,
    3. den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung,
    4. in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will, einen entsprechenden Hinweis.

    § 32 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

    (2) Die Landesliste ist entsprechend den Regelungen des § 32 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 zu unterzeichnen.

    (3) Die von § 24 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erfassten Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen haben die nach § 24 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder politischen Vereinigung, die die Landesliste einreichen will, und, sofern vorhanden, ihre Kurzbezeichnung, bei Listenvereinigungen ferner die Namen der an ihr Beteiligten und, sofern vorhanden, auch ihre Kurzbezeichnungen, anzugeben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat diese Angaben in den Formblättern zu vermerken. Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eine Bescheinigung der Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder werden müsste, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 5 entsprechend.

    (4) Der Landesliste sind beizufügen

    1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerbenden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben haben,
    2. Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass die vorgeschlagenen Bewerbenden wählbar sind,
    3. eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerbenden einschließlich ihrer Reihenfolge nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss,
    4. eine Versicherung an Eides statt gemäß § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss,
    5. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 3 Satz 5), sofern die Landesliste von mindestens 1 vom Tausend der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, jedoch höchstens von 2000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss.

    (5) § 32 Absatz 7 bis 10 sowie § 33 gelten entsprechend.

    § 39
    Vorprüfung der Landeslisten

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

    (2) Erhält eine Landesliste den Hinweis, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will (§ 38 Absatz 1 Nummer 4), unterrichtet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages über den Eingang der Landesliste.

    § 40
    Zulassung der Landeslisten, Feststellung der Landeslisten von Wahlvorschlagsträgern der Sorben/Wenden

    (1) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen Landeslisten und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbenden. Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben fest. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

    (2) Der Landeswahlausschuss stellt ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezeichneten Angaben fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereicht worden sind. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 findet sinngemäß Anwendung.

    (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellungen des Landeswahlausschusses nach den Absätzen 1 und 2 im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

    (4) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses nach Absatz 1 sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

    § 41
    Bekanntmachung der Landeslisten

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 38 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass

    1. statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr und
    2. statt der Wohnanschrift nur der Wohnort

    der Bewerbenden anzugeben ist. Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ein-getragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

    (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 40 Absatz 2 und die im Land zugelassenen Wahlkreisbewerbenden (§ 30 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) enthalten.

    (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die Reihenfolge der zugelassenen Landeslisten sowie die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerbenden sofort mit.

    § 42
    Stimmzettel

    (1) Der Stimmzettel muss so groß sein, dass die Angaben über die Bewerbenden übersichtlich auf ihm erscheinen. Er ist von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier, sofern die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. Der Stimmzettel darf nur einseitig bedruckt und muss in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden, soweit bei der Stimmabgabe die einzelne wählende Person nicht erkennbar wird. Er enthält nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2

    1. für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens (bei mehreren Vornamen jeweils die Angabe des Rufnamens oder der Rufnamen), des Berufes oder der Tätigkeit und des Wohnortes oder bei einem Nachweis nach § 37 Satz 3 des Ortes der Erreichbarkeitsanschrift der oder des Bewerbenden sowie des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerbende“ oder „Einzelbewerbender“ für Bewerbende, die nicht für eine Partei oder politische Vereinigung auftreten, und rechts von dem Namen einer oder eines jeden Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung; beim Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufzunehmen,
    2. für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils die Angabe des Rufnamens oder der Rufnamen) der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei oder politischen Vereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung; Nummer 1 zweiter Teilsatz gilt entsprechend.

    Jede Wahlkreisbewerbende und jeder Wahlkreisbewerbender sowie jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.

    (2) Die Wahlvorschläge der Parteien und politischen Vereinigungen werden auf dem Stimmzettel mit den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach § 41 Absatz 1 öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlagsnummern in der nach § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt. Dabei müssen sich der Kreiswahlvorschlag und die Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Fehlt es an einem Kreiswahlvorschlag, so bleibt das nicht besetzte Feld des Stimmzettels frei. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern erhalten die verbleibenden Kreiswahlvorschläge entsprechend der alphabetischen Folge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen sowie der Familiennamen der Einzelbewerbenden; dabei ist für Einzelbewerbende mit gleichen Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen (bei mehreren Vornamen die entsprechende Folge des Rufnamens oder der Rufnamen), bei gleichen Vornamen das Lebensalter maßgebend; Satz 3 gilt sinngemäß.

    (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter weist den Wahlbehörden die Stimmzettel sowie die erforderlichen Umschläge für die Briefwahl zu.

    (4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

    § 43
    Wahllokale

    (1) Die Wahlbehörde bestimmt nach den Vorschriften des § 16 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Die Wahllokale sind nach Möglichkeit in amts- oder gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten.

    (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wahlberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokals gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.

    § 44
    Wahlzeit

    Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

    § 45
    Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde

    (1) Die Wahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Wahlbehörde darauf hin,

    1. dass jede wahlberechtigte Person eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
    2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
    3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
    4. dass die wählende Person sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen hat,
    5. dass die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihr Wahlrecht nur in dem für sie zuständigen Wahllokal ausüben kann,
    6. dass die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
      1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
      2. durch Briefwahl

    teilnehmen kann,

    1. in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
    2. dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
    3. dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

    (2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen, der durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet ist.

    § 46
    Sorbische/Wendische Sprache

    Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde sicherzustellen, dass die Wahlbekannt-machung nach § 45 sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Zusammenwirken mit Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffenden Wahlbehörden hinsichtlich der Vorbereitung der Wahl sowie der Durchführung der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben sollen.

    Abschnitt 3

    Wahlhandlung

    Unterabschnitt 1

    Allgemeine Vorschriften

    § 47
    Ausstattung des Wahlvorstandes

    Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

    1. das Wahlberechtigtenverzeichnis,
    2. das besondere Wahlscheinverzeichnis nach § 25 Absatz 6 Satz 5,
    3. amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
    4. den Vordruck der Wahlniederschrift,
    5. den Vordruck der Schnellmeldung,
    6. Textausgaben des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung,
    7. den Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
    8. Verschlussmaterial für die Wahlurne und
    9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

    § 48
    Wahlkabinen

    (1) In jedem Wahllokal richtet die Wahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

    (2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

    § 49
    Wahlurnen

    (1) Die von den wählenden Personen abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.

    (2) Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

    (3) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

    § 50
    Wahltisch

    Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

    § 51
    Eröffnung der Wahlhandlung

    (1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die beisitzenden Mitglieder auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.

    (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlberechtigtenverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Absatz 6 Satz 5), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten wahlberechtigten Personen in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wahlberechtigtenverzeichnisses die Vermerke „W“ oder „WB“ einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Wahlbehörde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 25 Absatz 9 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 25 Absatz 9 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

    (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

    § 52
    Öffentlichkeit der Wahl

    Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

    § 53
    Ordnung im Wahllokal

    Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal.

    § 54
    Wahlfrieden

    (1) Als unzulässige Beeinflussung der wählenden Person durch Ton nach § 35 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.

    (2) Im Wahllokal dürfen Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung nicht durchgeführt werden.

    (3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.

    § 55
    Stimmabgabe

    (1) Die wählende Person gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen.

    (2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen der wählenden Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht befugt, Angaben zur Person der wählenden Person so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal anwesenden Personen zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.

    (3) Die wählende Person kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass der Inhalt ihrer Wahlentscheidung von anderen anwesenden Personen nicht erkannt werden kann. Abgesehen vom Fall des § 56 darf sich immer nur eine wählende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

    (4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung der wählenden Person nach den Absätzen 5 und 6, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die wählende Person legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung der wählenden Person kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigten-verzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.

    (5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die

    1. nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
    2. keinen gültigen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wahlberechtigtenverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird nach Anfrage bei der zuständigen Wahlbehörde festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
    3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat,
    4. ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
    5. ihren Stimmzettel nicht oder nicht so gefaltet hat, dass der Inhalt der Wahlentscheidung verdeckt ist,
    6. außer ihrem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will,
    7. mehrere Stimmzettel oder einen Stimmzettel abgeben will, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, oder
    8. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.

    (6) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

    (7) Hat die wählende Person den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Nummer 4 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zerrissen hat.

    § 56
    Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

    (1) Eine wählende Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der wählenden Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

    (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

    (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    (4) Wer blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

    § 57
    Stimmabgabe mit Wahlschein

    (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

    (2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher diesen der Inhaberin oder dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

    § 58
    Schluss der Wahlhandlung

    Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch die wahlberechtigten Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal oder aus Platzgründen davor befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; § 52 ist zu beachten. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

    Unterabschnitt 2

    Besondere Vorschriften

    § 59
    Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken

    (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

    (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als beisitzende Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestellen.

    (3) Die Wahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Die Wahlbehörde richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.

    (4) Die Wahlbehörde bestimmt die Zeit der Stimmabgabe für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

    (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe spätestens am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

    (6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei beisitzende Mitglieder können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen wahlberechtigten Personen Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist wahlberechtigte Personen auf die Möglichkeit der Hilfeleistung nach § 56 hin. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in das Wahllokal des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem der Wahlurne des Sonderwahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

    (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer wahlberechtigter Personen gewährleistet werden.

    (8) Das Wahlergebnis der Sonderwahlbezirke darf nicht vor dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

    (9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

    § 60
    Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern

    (1) Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, eines Klosters oder einer gleichartigen Einrichtung zulassen, dass dort anwesende wahlberechtigte Personen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

    (2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

    (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 59 Absatz 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokal seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem der Wahlurne des Wahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

    (4) § 59 Absatz 7 findet entsprechend Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

    § 61
    Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

    (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich zulassen, dass die in der Anstalt anwesenden wahlberechtigten Personen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

    (2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt ein Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Anstaltsleitung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe das Wahllokal aufsuchen können.

    (3) § 60 Absatz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

    § 62
    Briefwahl

    (1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

    1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
    2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    3. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    4. Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
    5. Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

    (2) Die Wahlbriefe müssen bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Wahlbehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.

    (3) In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten, Gemeinschaftsunterkünften sowie vergleichbaren Einrichtungen ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

    (4) Für die Stimmabgabe von wählenden Personen mit einer Behinderung gilt § 56 sinngemäß. Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

    (5) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck mindestens eine Wahlkabine aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen und hält sie unter Verschluss. Sie übergibt die Wahlbriefe rechtzeitig am Wahltag der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der mit der Briefwahl betrauten Wahlbehörde.

    § 63
    Behandlung der Wahlbriefe

    (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 62 Absatz 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach dem Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief den Tag und die Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

    (2) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 6 Nummer 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Wahlbehörde,

    1. verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
    2. übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 25 Absatz 8),
    3. sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahllokals und
    4. stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

    (3) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Wahlbehörden der mit der Briefwahl betrauten Wahlbehörde alle bis zum Tag vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12 Uhr zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten.

    (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist.

    Abschnitt 4

    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

    § 64
    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

    Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

    1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
    2. die Zahl der wählenden Personen,
    3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
    4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
    5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen und
    6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

    § 65
    Zählung der wählenden Personen

    Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine von wahlberechtigten Personen gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenden Stimmzettel als die Zahl der wählenden Personen.

    § 66
    Zählung der Stimmen

    (1) Nachdem die Zahl der wählenden Personen ermittelt worden ist, bilden mehrere beisitzende Mitglieder unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

    1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für die Bewerbende oder den Bewerbenden und die Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung abgegeben worden ist,
    2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerbende und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist und
    3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem beisitzenden Mitglied, das von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen.

    (2) Die beisitzenden Mitglieder, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

    (3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die ihm hierzu von dem beisitzenden Mitglied, das sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

    (4) Danach zählen je zwei beisitzende Mitglieder, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

    (5) Sodann übergibt das beisitzende Mitglied, das den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

    (6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

    (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden jeweils von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammen-gezählt. Zwei beisitzende Mitglieder, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

    (8) Die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten beisitzenden Mitglieder sammeln

    1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbenden, denen die Erststimme zugefallen ist,
    2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
    3. die ungekennzeichneten Stimmzettel und
    4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,

    je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

    § 67
    Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

    Die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen sowie die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen richtet sich nach § 37 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Für die Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:

    1. Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese als ein ungültiger Stimmzettel.
    2. Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.

    § 68
    Bekanntgabe des Wahlergebnisses

    Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 64 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 69 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

    § 69
    Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

    (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher der Wahlbehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke ihres Bereiches für den jeweiligen Wahlkreis zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet.

    (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält

    1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
    2. die Zahl der wählenden Personen,
    3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
    4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
    5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen,
    6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

    (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlbehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Sie oder er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis auf schnellstem Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerbende oder welcher Bewerbender im Wahlkreis als gewählt gelten kann. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die eingehenden Wahlergebnisse in den Wahlkreisen sofort und laufend weiter, fasst die Wahlergebnisse aller Wahlkreise zusammen und meldet das zusammengefasste Wahlergebnis sofort der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

    (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse ihres Bereiches mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

    (5) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlbehörden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter werden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erstattet.

    (6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und schnellstmöglichen Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land von den Absätzen 1 und 3 abweichende Regelungen treffen.

    § 70
    Wahlniederschrift

    (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 55 Absatz 6 Satz 1 und § 57 Absatz 1 Satz 2 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, beizufügen.

    (2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde.

    (3) Die Wahlbehörde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie ferner eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke bei. Den Inhalt und die Form der Zusammenstellung bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

    (4) Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlbehörden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

    § 71
    Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

    (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt

    1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Bewerbenden der Kreiswahlvorschläge, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
    2. die eingenommenen Wahlscheine,

    soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Bis zur Übergabe an die Wahlbehörde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

    (2) Die Wahlbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

    (3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wahlberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

    (4) Die Wahlbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

    § 72
    Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

    (1) Ein von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärte Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlscheine samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

    (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über dessen Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes als nicht abgegeben.

    (3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 64 Satz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest.

    (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der zuständigen Wahl-behörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erstattet.

    (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Dieser sind beizufügen

    1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 66 Absatz 6 besonders beschlossen hat,
    2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat sowie
    3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

    (6) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Wahlbehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Wahlbehörde zu übergeben. Die zuständige Wahlbehörde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse bei. § 70 Absatz 4 gilt entsprechend.

    (7) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 71 Absatz 1 und übergibt sie der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, übergibt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 71 Absatz 2 bis 4. § 70 Absatz 4 gilt entsprechend.

    (8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

    (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 69 Absatz 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 73 übernommen.

    (10) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl vorliegender Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.

    § 73
    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

    (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen (Hauptzusammenstellung). Dabei bildet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter Zwischensummen für die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, im Falle einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Inhalt und Form der Hauptzusammenstellung bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

    (2) Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest

    1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
    2. die Zahl der wählenden Personen,
    3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
    4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
    5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen,
    6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

    Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

    (3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welche Bewerbende oder welcher Bewerbender im Wahlkreis gewählt ist.

    (4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender oder die oder der Bewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter von allen Wahlbehörden die für diese Bewerbenden abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diese Bewerbenden lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

    (5) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

    (6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen, die von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Kreiswahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift wird die Hauptzusammenstellung beigefügt.

    (7) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist sie oder ihn auf die Vorschriften der §§ 40 und 38 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

    (8) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses und eine Ausfertigung der Hauptzusammenstellung. Es ist zulässig, der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die Hauptzusammenstellung auch auf einem maschinenlesbaren Informationsträger zu übermitteln.

    (9) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der oder des Gewählten eingegangen ist oder ob diese oder dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

    § 74
    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Sie oder er ermittelt

    1. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
    2. die Zahlen der für die Landeslisten jeder Partei oder politischen Vereinigung abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
    3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteiles der einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
    4. die Zahl der von den einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen in den Wahlkreisen errungenen Sitze,
    5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten jeder Partei oder politischen Vereinigung,
    6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerbenden, die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.

    Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter erstellt die für die Sitzverteilung nach § 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderlichen Berechnungen.

    (2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeslisten. Er stellt für das Wahlgebiet fest

    1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
    2. die Zahl der wählenden Personen,
    3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
    4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen entfallenden gültigen Zweitstimmen,
    5. die Parteien oder politischen Vereinigungen, die nach § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

      a)
      an der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten teilnehmen,
      b)
      bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben,
    6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenden Zweitstimmen,
    7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,
    8. welche Bewerbende der einzelnen Landeslisten gewählt und welche Bewerbende Ersatzpersonen sind.

    Ist ein Losentscheid erforderlich, so zieht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Los.

    (3) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

    (4) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtergebnisses werden die Zusammenstellung der Ergebnisse in den Wahlkreisen und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt.

    (5) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist sie oder er darauf hin, dass sie oder er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekannt gibt.

    § 75
    Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

    (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht

    1. die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 73 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben und dem Namen der oder des in dem Wahlkreis Gewählten sowie
    2. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 und § 74 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien oder politischen Vereinigungen sowie auf die Einzelbewerbenden, gegliedert nach Wahlkreisen, sowie den Namen der im Wahlgebiet Gewählten

    öffentlich bekannt.

    (2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages.

    § 76
    Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerbenden

    Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerbenden nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist auf die Vorschriften der §§ 40 und 38 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerbenden eingegangen sind und welche Bewerbende die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

    Abschnitt 5

    Nachwahl, Wiederholungswahl und Ersatzwahl sowie Berufung von Ersatzpersonen

    § 77
    Nachwahl

    (1) Sobald feststeht, dass die Wahl gemäß § 39 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wegen Todes einer oder eines Bewerbenden nach der Zulassung ihres oder seines Kreiswahlvorschlages und vor Beginn der Wahlhandlung oder gemäß § 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.

    (2) Stirbt die oder der Bewerbende eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Wahlhandlung, so fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Falle einer Nachwahl die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich eine andere Bewerbende oder einen anderen Bewerbenden zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Einhaltung des Verfahrens nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bedarf es nicht; Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind nicht erforderlich.

    (3) Bei der Nachwahl wird

    1. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wahlberechtigtenverzeichnissen,
    2. vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
    3. in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahllokalen und
    4. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

    gewählt.

    (4) Findet die Nachwahl wegen Todes einer oder eines Bewerbenden in einem Wahlkreis statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 25 Absatz 3 ist anzuwenden. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 62 Absatz 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

    (5)nFindet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Wahlbehörden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

    (6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

    (7) Im Übrigen gelten für die Nachwahl die Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung sinngemäß. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

    § 78
    Wiederholungswahl

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Wiederholungswahl nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Er macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt.

    (2) Das Wahlverfahren ist nur insoweit erneut durchzuführen, als es nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

    (3) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.

    (4) Findet die Wiederholungswahl mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wahlberechtigtenverzeichnissen statt, so sind die Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, im Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können wahlberechtigte Personen, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

    (5) Wahlscheine dürfen nur von Wahlbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in einem Wahlbezirk dieses Gebietes mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

    (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

    (7) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

    (8) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

    § 79
    Ersatzwahl

    (1) Bei der Ersatzwahl nach § 44 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und aufgrund neu aufzustellender Wahlberechtigtenverzeichnisse gewählt.

    (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine. Er unterrichtet hiervon sofort die zuständige Kreiswahlleiterin oder den zustän-digen Kreiswahlleiter.

    (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht sofort den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine im Wahlkreis öffentlich bekannt.

    (4) Die vom Landeswahlausschuss vor der Hauptwahl getroffene Feststellung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für die Ersatzwahl. Für den Widerruf der nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 30 sinngemäß Anwendung.

    (5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

    § 80
    Berufung von Ersatzpersonen

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Anschrift der Ersatzperson sowie den Tag, an dem ihre Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

    (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche oder welcher Bewerbende in den Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Ausfertigung der Bekanntmachung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und keine Ersatzperson nachfolgt.

    (3) Eine nicht gewählte Bewerbende oder ein nicht gewählter Bewerbender verliert die Anwartschaft als Ersatperson, wenn sie oder er der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich ihren oder seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

    Abschnitt 6

    Allgemeine Vorschriften

    § 81
    Wahlstatistische Auszählungen

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleiterinnen oder den Kreiswahlleitern mit, für welche Wahlbezirke des Wahlkreises sie oder er aufgrund von § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Wahlbehörde setzt die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.

    (2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen durchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 70 und 71 zu behandeln.

    (3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorbehalten. Diese Ergebnisse können den Ämtern, Verbandsgemeinden oder amtsfreien Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 2 durchführen, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

    (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Durchführung von wahlstatistischen Auszählungen nach den Absätzen 1 bis 3 nähere Regelungen treffen.

    § 82
    Bekanntmachungen

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.

    (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen in der Form, die für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der sie oder er seine Dienststelle hat, üblich ist, soweit nicht nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes oder dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen seines Wahlkreises bekannt gegeben werden.

    (3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die Verbandsgemeinde oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

    1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
    2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

    (5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

    1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
    2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.

    (6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters oder der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters ein Aushang in ihrer oder seiner Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes, der Verbandsgemeinde oder der amtsfreien Gemeinde.

    § 83
    Zustellungen

    Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.

    § 84
    Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl und Vordrucken

    (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft

    1. die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten,
    2. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten und die Vordrucke für die Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen,
    3. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerbenden,
    4. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Landeslistenbewerbenden,
    5. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Landeslistenbewerbenden,
    6. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Landeslistenbewerbenden,
    7. die Vordrucke für die von den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern zu erstattenden Schnellmeldungen,
    8. die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen (§ 73 Absatz 1 Satz 2 und 3) und die Vordrucke für die Zusammenstellungen der Ergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken (§ 70 Absatz 3 Satz 2).

    (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft

    1. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge,
    2. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und die Vordrucke für die Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen,
    3. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden,
    4. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden,
    5. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Wahlkreisbewerbenden,
    6. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Wahlkreisbewerbenden,
    7. die Vordrucke für die Niederschriften über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge,
    8. die Stimmzettel,
    9. die Umschläge für die Briefwahl,
    10. die von den Briefwahlvorständen benötigten Vordrucke,
    11. die Vordrucke für die von den Wahlbehörden zu erstattenden Schnellmeldungen,
    12. die Vordrucke für die Niederschriften über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

    für den Wahlkreis, soweit die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt.

    (3) Die Wahlbehörde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Wahlvorständen benötigt werden, soweit nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt.

    (4) Wird mit der Wahl zum Landtag eine andere Wahl verbunden, so kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Umschläge für die Briefwahl sowie der Vordrucke besondere Regelungen treffen.

    § 85
    Sicherung der Wahlunterlagen

    (1) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, das Verzeichnis nach § 25 Absatz 7 Satz 2, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.

    (2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen sowie dem Verzeichnis nach § 25 Absatz 7 Satz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

    (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

    § 86
    Vernichtung der Wahlunterlagen

    (1) Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

    (2) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, das Verzeichnis nach § 25 Absatz 7 Satz 2 sowie die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind sechs Monate nach der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl-prüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

    (3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages vernichtet werden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

    (4) Die Niederschriften über die Sitzungen der Wahlausschüsse zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 3 Satz 1.

    § 87
    Vordruckmuster

    Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.

    Abschnitt 7

    Gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament

    § 88
    Grundsatz

    Wird die Landtagswahl gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

    § 89
    Wahlbezirke

    Die Wahlbezirke für die Landtagswahl müssen mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.

    § 90
    Wahlräume (Wahllokale)

    Die Landtagswahl und die Bundestags- oder Europawahl finden in denselben Wahlräumen (Wahllokalen) statt.

    § 91
    Wahlorgane

    (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Bundestags- oder Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlausschüsse für die Landtagswahl sein.

    (2) Die nach den bundeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Landtagswahl berufen werden. Bei Briefwahlvorständen kann so verfahren werden. Werden die Mitglieder der Wahlvorstände nach Satz 1 für die Bundestags- oder Europawahl und Landtagswahl berufen, kann der aufnehmende Wahlvorstand nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung und § 61 Absatz 2 der Europawahlordnung für die betroffenen Wahlbezirke auch das Wahlergebnis der Landtagswahl ermitteln und feststellen.

    (3) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestags- oder Europawahl als auch für die Landtagswahl berufen worden sind, erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung für die Bundestagswahl oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung für die Europawahl.

    § 92
    Wahlberechtigtenverzeichnis

    Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Landtagswahl kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Bundestags- oder Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Europawahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 12 Absatz 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestags- oder Europawahl wahlberechtigt ist, zur Landtagswahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Landtagswahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zur Landtagswahl wahlberechtigt ist, zur Bundestags- oder Europawahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestags- oder Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen.

    § 93
    Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine

    (1) Die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl und für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Dabei ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen für welche Wahl die Wahlberechtigung besteht. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder § 18 Absatz 1 der Europawahlordnung und § 15 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Angaben enthalten und darf der Anlage 3 zur Bundeswahlordnung oder der Anlage 3 zur Europawahlordnung nicht widersprechen.

    (2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen aufgedruckt werden.

    (3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Landtagswahl müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

    § 94
    Stimmzettel, Wahlurnen

    (1) Die Farbe der Stimmzettel für die Landtagswahl muss sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

    (2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten.

    § 95
    Stimmabgabe im Wahllokal

    (1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel im Wahllokal richten sich bei verbundenen Bundestags- und Landtagswahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Landtagswahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung.

    (2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die wählende Person nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie wahlberechtigt ist.

    § 96
    Umschläge für die Briefwahl

    (1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

    (2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Landtagswahl deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

    (3) Die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Landtagswahl“ gekennzeichnet sein.

    (4) § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

    § 97
    Bekanntmachungen

    (1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Landtagswahl nach § 16 dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

    1. die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden,
    2. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

    (2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung sollen nach Möglichkeit mit derjenigen für die Landtagswahl nach § 45 dieser Verordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

    1. die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden,
    2. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

    § 98
    Ermittlung der Wahlergebnisse

    (1) Im Anschluss an die Wahlhandlung hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen.

    (2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Landtagswahl beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahlbezirk nach Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl nach Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend.