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Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
vom 13. September 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 60])

Auf Grund des § 28 Absatz 8 und des § 97 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), von denen § 97 durch Artikel 3 Nummer 97 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I Nr. 17 S. 21) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1

Wahlleitung

§ 1 Übertragung der Aufgabe der Berufung der Wahlleitung

§ 2 Wahlleitung

§ 3 Bildung der Wahlausschüsse

§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 5 Wahlvorstand, Auszählungsvorstand

§ 6 Beweglicher Wahlvorstand

§ 7 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld


Unterabschnitt 2

Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale

§ 8 Wahlkreise

§ 9 Allgemeine Wahlbezirke

§ 10 Sonderwahlbezirke

§ 11 Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke

§ 12 Wahllokale


Unterabschnitt 3

Wahlberechtigtenverzeichnisse

§ 13 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, Datenschutz

§ 14 Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis, Datenschutz

§ 15 Verfahren für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag

§ 16 Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden

§ 17 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen

§ 18 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

§ 19 Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis

§ 20 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde

§ 21 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses

§ 22 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses


Unterabschnitt 4

Wahlscheine

§ 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

§ 24 Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins, Datenschutz

§ 25 Wahlscheinanträge

§ 26 Erteilung von Wahlscheinen

§ 27 Wahlscheinverzeichnisse

§ 28 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen

§ 29 Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis

§ 30 Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins


Unterabschnitt 5

Wahlvorschläge

§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 32 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, Datenschutz

§ 33 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers

§ 34 Wahlanzeige

§ 35 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

§ 36 Rücktritt von Bewerbenden

§ 37 Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

§ 38 Zulassung der Wahlvorschläge

§ 39 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

§ 40 Bekanntmachung der Wahlvorschläge


Unterabschnitt 6

Stimmzettel, Wahlbekantmachung

§ 41 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen

§ 42 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde


Abschnitt 2
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 43 Wahlzeit

§ 44 Ausstattung des Wahlvorstands

§ 45 Wahlkabinen

§ 46 Wahlurnen

§ 47 Wahltisch

§ 48 Eröffnung der Wahlhandlung

§ 49 Öffentlichkeit der Wahl

§ 50 Ordnung im Wahllokal

§ 51 Wahlfrieden

§ 52 Stimmabgabe

§ 53 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

§ 54 Stimmabgabe mit Wahlschein

§ 55 Schluss der Wahlhandlung


Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften

§ 56 Wahl in Sonderwahlbezirken

§ 57 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen

§ 58 Stimmabgabe in Klöstern

§ 59 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

§ 60 Briefwahl


Abschnitt 3
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 61 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 62 Zählung der wählenden Personen

§ 63 Zählung der Stimmen

§ 64 Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln

§ 65 Zähllisten

§ 66 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 67 Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks

§ 68 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 69 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses

§ 70 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

§ 71 Wahlniederschrift

§ 72 Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen

§ 73 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirates in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet

§ 74 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers im Wahlgebiet

§ 75 Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter


Abschnitt 4
Nachwahl, Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl

§ 76 Nachwahl

§ 77 Wiederholungswahl

§ 78 Nachholungswahl

§ 79 Einzelne Neuwahl


Abschnitt 5
Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 80 Berufung von Ersatzpersonen

§ 81 Ausscheiden von Ersatzpersonen


Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

§ 82 Kreisfreie Städte

§ 83 Bekanntmachungen

§ 84 Sorbische/wendische Sprache

§ 85 Zustellungen

§ 86 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken

§ 87 Hilfskräfte

§ 88 Wahlstatistische Auszählungen

§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen

§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 91 Erstattung von Wahlkosten

§ 92 Mitwirkung des Landeswahlausschusses

§ 93 Vordruckmuster


Abschnitt 7
Besondere Vorschriften

§ 94 Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen


Abschnitt 8
Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Wahl zum Deutschen Bundestag oder
zum Europäischen Parlament

§ 95 Grundsatz

§ 96 Wahlbezirke

§ 97 Wahlräume (Wahllokale)

§ 98 Wahlorgane

§ 99 Wahlberechtigtenverzeichnis

§ 100 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine

§ 101 Stimmzettel, Wahlurnen

§ 102 Stimmabgabe im Wahllokal

§ 103 Wahlumschläge für die Briefwahl

§ 104 Bekanntmachungen

§ 105 Ermittlung der Wahlergebnisse


Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 106 Unmittelbare Wahl und Abwahl der Landrätin oder des Landrates

§ 107 Übergangsvorschrift

§ 108 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 1

Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1

Wahlleitung

§ 1
Übertragung der Aufgabe der Berufung der Wahlleitung

(1) Will die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Aufgabe der Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiterin oder des stellvertretenden Wahlleiters dem Amtsausschuss übertragen, so muss sie spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Übertragung gilt unbefristet für sämtliche kommunale Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde durchgeführt werden.

(2) Die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde kann die Übertragung durch Beschluss mit Wirkung für die nächste Neuwahl der Vertretung widerrufen. Der Beschluss muss spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung gefasst werden.

§ 2
Wahlleitung

(1) Die Vertretung des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder der amtsangehörigen Gemeinde, die die Aufgabe nicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 dem Amtsausschuss übertragen hat, beruft binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen für das jeweilige Wahlgebiet eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Amtsausschuss, dem diese Aufgabe gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 übertragen worden ist, bestimmt spätestens fünf Monate vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gilt für sämtliche kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die während ihrer Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden. Mit der Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet die Amtszeit der bisherigen Wahlleitung.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisfreien Stadt gilt auch als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter im Sinne dieser Verordnung.

(3) Die Gemeinde oder das Amt macht die Namen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der Landkreis die Namen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters öffentlich bekannt. Eine vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Absatz 6 genügt.

(4) Die Namen und Anschriften der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde oder das Amt der Kreiswahlleitung und der Aufsichtsbehörde, die kreisfreie Stadt und der Landkreis der Landeswahlleitung und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mit.

(5) Die oder der Vorsitzende der Vertretung oder des Amtsausschusses weist die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Erfolgt die Berufung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, so weist diese die Wahlleiterin, den Wahlleiter, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend Satz 1 auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

§ 3
Bildung der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen des Wahlgebiets als beisitzende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung nach Satz 1, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Wahlausschusses. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Bei der Berufung der beisitzenden Mitglieder sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorgeschlagen, so beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die weiteren beisitzenden Mitglieder nach ihrem oder seinem Ermessen.

§ 4
Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind vereinfacht bekannt zu machen (§ 83 Absatz 6) mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglieder des Wahlausschusses zu den Sitzungen ein und weist dabei auf die Regelung der Beschlussfähigkeit gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses gemäß § 16 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.

(3) Über jede Sitzung führt eine Schriftführerin oder ein Schriftführer eine Niederschrift. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der oder dem Vorsitzenden bestellt und ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist die Schriftführerin oder den Schriftführer und die beisitzenden Mitglieder auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(5) Zu den Arbeiten der Wahlausschüsse können Bedienstete der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises als Hilfskräfte beigezogen werden; diese sind nicht Mitglieder der Wahlausschüsse.

§ 5
Wahlvorstand, Auszählungsvorstand

(1) Vor jeder Hauptwahl beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die beisitzenden Mitglieder. Sie oder er bestellt aus den beisitzenden Mitgliedern die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die beisitzenden Mitglieder sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird.

(2) Vor der Berufung der beisitzenden Mitglieder des Wahlvorstands fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Absatz 6 ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorgeschlagen, so beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die weiteren beisitzenden Mitglieder nach ihrem oder seinem Ermessen.

(3) Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. Für größere Wahlbezirke können im Falle des § 12 Absatz 3 mehrere Wahlvorstände gebildet werden.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde weist die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Die Schriftführerin oder der Schriftführer und die übrigen beisitzenden Mitglieder sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher entsprechend Satz 1 auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(5) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen tragen.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.

(7) Der Wahlvorstand wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde oder in ihrem oder seinem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.

(8) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.

(9) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

(10) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

  1. während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
  2. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende beisitzende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende wahlberechtigte Personen ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit erforderlich ist.

(11) Für die rechtzeitig für die Fortsetzung der Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke gebildeten Auszählungsvorstände gelten die Absätze 1 und 3 bis 7 Satz 1, die Absätze 8 und 9, Absatz 10 Satz 2 und 3 Nummer 2 sowie Satz 4 und 5 sinngemäß; Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

§ 6
Beweglicher Wahlvorstand

(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und mindestens zwei beisitzenden Mitgliedern des Wahlvorstands.

(2) Die Wahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlkreise, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlkreises eingesetzt werden. Im Falle der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des Ortsteils eingesetzt werden.

§ 7
Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.

(2) Ein Erfrischungsgeld von je 25 Euro kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Teilnahme an einer gemäß den §§ 4 oder 5 Absatz 7 Satz 1 einberufenen Sitzung gewährt werden. Den Vorsitzenden kann ein Erfrischungsgeld von 35 Euro gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

Unterabschnitt 2

Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale

§ 8
Wahlkreise

In Wahlgebieten, in denen nach § 20 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, frühestens 35 Monate nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unter Angabe der Einwohnerzahlen der Kreiswahlleitung und der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die kreisfreie Stadt unterrichtet die Landeswahlleitung und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleitung, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde und die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl des Kreistages.

§ 9
Allgemeine Wahlbezirke

Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen. Dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Wahlbezirke sollen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

§ 10
Sonderwahlbezirke

Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für wahlberechtigte Personen mit Wahlschein bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Sonderwahlbezirke dürfen nur gebildet werden, wenn insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht zu erwarten ist.

§ 11
Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke

Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend der Kreiswahlleitung mitzuteilen.

§ 12
Wahllokale

(1) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Die Wahllokale sind nach Möglichkeit in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten.

(2) Die Wahllokale sollen so gelegen sein, dass den wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch Personen mit einer Behinderung möglich ist.

(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wahlberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokals gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.

Unterabschnitt 3

Wahlberechtigtenverzeichnisse

§ 13
Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, Datenschutz

(1) Die Wahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wahlberechtigtenverzeichnis soll nach Möglichkeit im automatisierten Verfahren geführt werden. Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen wird ein gemeinsames Wahlberechtigtenverzeichnis geführt.

(2) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält die erforderliche Zahl an Spalten für Vermerke. Wird das Wahlberechtigtenverzeichnis mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren.

(3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wahlberechtigtenverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Hinsichtlich der im Wahlberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) nach Maßgabe der §§ 15, 20 und 21 ausgeübt.

§ 14
Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis, Datenschutz

(1) In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.

(2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Trägt die Wahlbehörde die antragstellende Person am Ort der Nebenwohnung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ein und liegt deren Hauptwohnung im Land Brandenburg, so unterrichtet sie sofort die für die Hauptwohnung zuständige Wahlbehörde. Die letztgenannte Wahlbehörde trägt die antragstellende Person in ihr Wahlberechtigtenverzeichnis nicht ein oder streicht sie darin. Erhält sie nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, so benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde, die die betroffene Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen hat. Die letztgenannte Wahlbehörde streicht die betroffene Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis. Von der Streichung ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten.

(3) Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren.

(4) Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

(5) Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden jeweils auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

(6) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes und meldet sie sich in den Fällen der Absätze 1 bis 3 vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahlbehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon sofort die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis streicht; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. Erhält die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde; Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(7) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt im Falle der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk desselben Ortsteils verlegt; verlegt sie ihren ständigen Wohnsitz in einen Wahlbezirk eines anderen Ortsteils, so gilt Absatz 6 sinngemäß.

(8) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wahl-berechtigtenverzeichnis zu streichen; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.

(9) Auf den Rückseiten der Antragsvordrucke für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis sind nach den Vorgaben des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise aufzudrucken.

§ 15
Verfahren für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 15. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt sinngemäß.

(2) In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 2 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In den Fällen des § 14 Absatz 4 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.

(3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person sofort bekannt zu geben. Die Wahlbehörde hat den Antrag, dem sie nicht stattgibt, unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(4) Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erheben. Die Wahlbehörde hat die Beschwerde sofort der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person durch die Wahlbehörde sofort mitzuteilen.

(6) Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und sich hier um einen Sitz in der Vertretung, einen Sitz im Ortsbeirat, um das Amt der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bewirbt, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis bereits vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr) zu stellen. Die Wahlbehörde entscheidet sofort über den Antrag; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn die antragstellende Person nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wählbar ist, hat die Wahlbehörde der wahlberechtigten Person, deren Antrag sie stattgibt, sofort eine Wählbarkeitsbescheinigung nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster auszufertigen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet rechtzeitig vor der Zulassung der Wahlvorschläge über die Beschwerde. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person sofort mitzuteilen.

§ 16
Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden

Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wahlberechtigtenverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wahlberechtigtenverzeichnissen führen können, sofort mitzuteilen.

§ 17
Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Wahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
  2. die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist,
  3. die Angabe des Wahllokals,
  4. die Angabe der Wahlzeit,
  5. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,
  6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten,
  7. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt,
  8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, dass

    1. der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
    2. der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 25 Absatz 2).

Eine wahlberechtigte Person, die nach § 14 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 bis 6 oder § 15 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, erhält unverzüglich nach ihrer Eintragung die Wahlbenachrichtigung; dies gilt in den Fällen des § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 zweiter Halbsatz sinngemäß.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordrucks ist das Muster maßgebend; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.

(3) Für die Stichwahl können die wahlberechtigten Personen eine gesonderte Wahlbenachrichtigung erhalten. Die Entscheidung trifft bei Gemeindewahlen der Wahlausschuss der Gemeinde. Bei Kreiswahlen entscheidet der Kreiswahlausschuss im Benehmen mit den Wahlbehörden des Landkreises.

§ 18
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und
die Erteilung von Wahlscheinen

Die Wahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wahlberechtigtenverzeichnis gemäß § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann,
  2. dass jede wahlberechtigte Person nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einzusehen,
  3. bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den §§ 14 und 15 Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt werden können,
  4. dass bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann,
  5. dass wahlberechtigten Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
  6. bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können,
  7. dass Inhaberinnen und Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen können,
  8. wie durch Briefwahl gewählt wird.

§ 19
Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis

Die Wahlbehörde sichert, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wahl-berechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.

§ 20
Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis ist innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen.

(2) Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die einspruchsführende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist der einspruchsführenden Person unverzüglich bekannt zu geben. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Wahlbehörde hat einen Einspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den vorhandenen Beweismitteln unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(4) Die Beschwerde nach § 24 Satz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Wahlbehörde mitzuteilen und in dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.

(5) Wird eine andere Person durch den Einspruch nachteilig betroffen, so hat die Wahlbehörde der betroffenen Person dieses unverzüglich mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist der betroffenen Person sofort mitzuteilen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben; Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.

(6) Die §§ 14 und 15 bleiben unberührt.

§ 21
Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses

(1) Ab dem 20. Tag vor der Wahl ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme von Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis nur zulässig

  1. auf Grund eines rechtzeitigen Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis,
  2. in den Fällen der §§ 14 und 15,
  3. von Amts wegen, wenn das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, oder
  4. in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen.

(2) Eine Person darf im Regelfall erst von Amts wegen aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen werden (Absatz 1 Nummer 3), nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Streichung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben. § 20 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.

(3) Wird auf Grund eines Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis oder nach Absatz 1 Nummer 3 entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 22) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 48 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.

§ 22
Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses

Die Wahlbehörde schließt das Wahlberechtigtenverzeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl ab. Sie stellt dabei die Zahl der wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

Unterabschnitt 4

Wahlscheine

§ 23
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 versäumt hat,
  2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 entstanden ist oder
  3. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat.

§ 24
Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins, Datenschutz

(1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster erteilt, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt.

(3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 ausgeübt.

§ 25
Wahlscheinanträge

(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden; die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Die Schriftform gilt außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt entsprechend.

(2) Eine Person, die den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist.

(3) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl oder Abstimmung, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 23 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Wahlbehörde den für den Wahlbezirk zuständigen Wahlvorstand rechtzeitig von der Erteilung des Wahlscheins zu unterrichten.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

§ 26
Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein im automatisierten Verfahren erstellt, ist abweichend von Satz 1 keine Unterschrift notwendig; stattdessen kann der Name der oder des nach Satz 1 beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen:

  1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises oder, wenn im Wahlgebiet nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets,
  2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
  3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag und
  4. ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite.

Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, abholen. Der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Briefwahlunterlagen ergibt. Werden der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen in elektronischer Form nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und die Versendung an eine andere Anschrift beantragt, erfolgt mit der Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person.

(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:

  1. die vollständige Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters, an die oder den der Wahlbrief zu übersenden ist,
  2. die Nummer des Wahlscheins,
  3. der für die wahlberechtigte Person zuständige Wahlkreis, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlkreise bestehen,
  4. der Vermerk „Wahlbrief“.

Der Wahlbriefumschlag ist von der Wahlbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 60 Absatz 7 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.

(5) Einer wahlberechtigten Person, die für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers einen Wahlschein nach § 23 erhalten hat, ist für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein auszustellen, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.

(6) Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag; bei verbundenen Gemeindewahlen erhält die wahlberechtigte Person für sämtliche Gemeindewahlen nur einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet im Falle einer Anordnung nach § 46 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Einvernehmen mit den hiervon betroffenen Wahlbehörden, ob die wahlberechtigten Personen für sämtliche verbundene kommunale Wahlen nur einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag oder für die Kreis- und Gemeindewahlen jeweils getrennte Briefwahlunterlagen erhalten.

(7) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an

  1. die wahlberechtigte Person persönlich,
  2. die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 25 Absatz 2) und
  3. eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

§ 25 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Wahlbehörde freizumachen.

(8) Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden; § 27 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(9) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel gilt § 52 Absatz 7 entsprechend.

§ 27
Wahlscheinverzeichnisse

(1) Über die erteilten Wahlscheine führt die Wahlbehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 23 Absatz 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 23 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahl-berechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen (besonderes Wahlscheinverzeichnis).

(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.

(3) Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Wahlbehörde für ungültig zu erklären. Die Wahlbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlbehörde verständigt die Wahlleitung der Gemeinde, die alle Wahlvorstände des Wahlkreises oder, wenn nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet; bei der Wahl des Kreistages verständigt die Wahlbehörde die Kreiswahlleitung, die entsprechend alle Wahlvorstände des Wahlkreises unterrichtet. In den Fällen des § 45 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer wählenden Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(4) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses übergibt die Wahlbehörde der zuständigen Wahlleitung auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag, 12 Uhr, eingehen.

(5) Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihr oder ihm in Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Wahlbehörde verständigt die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher ferner, wenn an eine wahlberechtigte Person gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses ausgegeben worden sind.

§ 28
Wahlscheine für bestimmte Personengruppen

(1) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Leitungen

  1. der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
  2. der Einrichtungen, für deren wahlberechtigte Personen die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,

die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen, dass

    1. wahlberechtigte Personen, die in den Wahlberechtigtenverzeichnissen des für die Einrichtung zuständigen Wahlkreises geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein erhalten haben,
    2. wahlberechtigte Personen, die in anderen Wahlkreisen wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlkreis ausüben können und sich dafür von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(2) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten, die nicht in der Gemeinde wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.

(3) Die Wahlbehörde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie stellt für diese wahlberechtigten Personen Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

§ 29
Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis

Hat eine wahlberechtigte Person nach § 23 Absatz 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wahlberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk „W“ eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen.

§ 30
Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bis zum neunten Tag vor der Wahl, 12 Uhr, schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über den Einspruch; § 20 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 5

Wahlvorschläge

§ 31
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlanzeige nach § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes auf. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlanzeigen nebst Anlagen eingereicht werden müssen.

(2) Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter gibt spätestens am 92. Tag vor der Wahl im Rahmen der Bekanntmachung nach § 26 oder § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge öffentlich bekannt. Sie oder er fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen. Dabei weist sie oder er auf die Vorschriften über den Inhalt der Wahlvorschläge hin. In der Bekanntmachung kann ferner angegeben sein, welche Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit sind.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist in den Bekanntmachungen nach Absatz 2 Satz 1 auch auf die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des passiven Wahlrechts von Unionsbürgern hin.

(4) Jede Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung sowie jeder und jede Einzelbewerbende kann bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter die Feststellung beantragen, ob sie oder er von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist. Die Feststellung trifft der Wahlausschuss. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 32
Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, Datenschutz

(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss die in § 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten. Die Namen der Bewerbenden müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Bei der Angabe der Personalien der einzelnen Bewerbenden ist die Angabe akademischer Grade und insbesondere folgender kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Brandenburg vorgesehener Ämter zulässig: Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Landtages Brandenburg.

(2) Der Wahlvorschlag soll Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson eine Bewerbende oder einen Bewerbenden zu benennen.

(3) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, einer oder eines Einzelbewerbenden muss gemäß § 28 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Die oder der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Unterstützungsunterschriften sind unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort genügend Unterschriftenlisten bei der Wahlbehörde (Wahl der Vertretung der Gemeinde oder Wahl des Ortsbeirats) oder den betreffenden Wahlbehörden (Wahl des Kreistages) aufzulegen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift einer und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben; bei Wahlvorschlägen von Listenvereinigungen sind auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen hat der Wahlvorschlagsträger der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden und ihre Reihenfolge gemäß den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind. Der Erklärung nach Satz 5 bedarf es nicht, wenn der Wahlleitung bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge (§ 32 Absatz 5 Nummer 4) vorliegt.
  2. Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers ferner genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle auszuhändigen; Nummer 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
  3. Die handschriftliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift ist auf einer Unterschriftenliste nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster zu leisten; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung über ihre Person auszuweisen. Die Einsichtnahme der Unterschriftenliste durch die wahlberechtigten unterzeichnenden Personen ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.
  4. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, bestimmt eine Hilfsperson, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; eine Hilfsperson kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Wahlbehörde, die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister, die Notarin oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.
  5. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer beauftragten Person der Wahlbehörde leisten. Der Antrag kann bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
  6. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten unterzeichnenden Personen auf dem Formblatt nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster zu vermerken, dass sie am Tag ihrer Unterschriftsleistung in dem betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) wahlberechtigt sind.
  7. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
  8. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Bewerbende, die ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in dem Wahlvorschlag erklärt haben, ist unzulässig.
  9. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahlart nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig; Entsprechendes gilt für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages und andere Wahlen.
  10. Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.
  11. Ist die nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften erreicht, so teilt die Wahlbehörde dies der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dieser dem Wahlvorschlagsträger unverzüglich mit.
  12. Die Wahlbehörde ist verpflichtet, die ihr durch die §§ 28 und 28a des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und durch diese Vorschrift zugewiesenen Aufgaben unverzüglich zu erfüllen.

(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. die Erklärung einer und eines jeden Bewerbenden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und

    1. beim Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung einer Gemeinde,
    2. beim Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages eines Landkreises,
    3. beim Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats eines Ortsteils

die Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben hat; wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, haben die Bewerbenden in der Zustimmungserklärung ihre Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie parteilos sind,

  1. für jede Deutsche und für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist,
  2. für jede Unionsbürgerin und für jeden Unionsbürger die in § 28 Absatz 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster sowie eine Wählbarkeitsbescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster,
  3. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss,
  4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 28a Absatz 1 oder 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen (Absatz 4 Nummer 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind,
  5. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats, deren Bewerbende nach § 33 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und
  6. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Ortsbeirats, deren Bewerbende nach § 89 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

(6) Die Unterschriftenlisten werden auf Anforderung kostenfrei geliefert. Ebenso sind alle zum Vollzug der wahlrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen kostenfrei zu erteilen.

(7) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden

  1. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages sowie
  2. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 27 Absatz 2 oder § 69 Absatz 2 des Branden-burgischen Kommunalwahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages

nach Maßgabe des § 36 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgeübt.

(8) Auf den Rückseiten der Vordrucke für die Zustimmungserklärung, Bescheinigung der Wählbarkeit und Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers sind nach den Vorgaben des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise abzudrucken. Jeder Unterschriftenliste (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 und 2) ist ein Merkblatt mit entsprechenden Datenschutzhinweisen beizufügen.

§ 33
Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder
zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers

(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Der Wahlvorschlag muss die in § 70 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten.
  2. Dem Wahlvorschlag sind die erforderlichen Unterstützungsunterschriften beizufügen; eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers unterzeichnen; die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers durch die oder den Bewerbenden, die oder der die schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers erklärt hat, ist unzulässig; im Übrigen gilt § 32 Absatz 4 entsprechend.
  3. § 32 Absatz 2, 3 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. die Erklärung der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und beim Wahlvorschlag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg eintritt sowie

    1. beim Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer Gemeinde,
    2. beim Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, dass sie oder er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers eines Ortsteils

  2. für jede Deutsche und für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist,
  3. für jede Unionsbürgerin und für jeden Unionsbürger die in § 70 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster sowie die Bescheinigung der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster,
  4. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss,
  5. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 70 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Nummer 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind,
  6. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, deren Bewerbende nach § 33 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und
  7. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, deren Bewerbende nach § 89 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

(3) § 32 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 34
Wahlanzeige

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach § 29 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Vor Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(4) Letzte Wahl im Sinne des § 29 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist die jeweils letzte Wahl zum Landtag und Deutschen Bundestag, die vor der Bekanntgabe des Wahltages der allgemeinen Kommunalwahlen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) durchgeführt worden ist.

§ 35
Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

(1) Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist bei der Wahl zur Vertretung der Gemeinde oder zum Ortsbeirat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Kreistagswahl der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Die oder der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat der Wahlleitung die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf jeder Anzeige nach Absatz 1 den Tag des Eingangs und am letzten Tage der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er hat die Anzeige nach Eingang unverzüglich zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er, soweit möglich, unverzüglich die Vorstände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen sowie die Vertretungsberechtigten der an dem Zusammenschluss beteiligten Wählergruppen. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. die Form und Frist des Absatzes 1 nicht gewahrt ist,
  2. die ordnungsgemäße Bezeichnung der an dem Zusammenschluss Beteiligten fehlt,
  3. die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
  4. die Unterzeichnenden mangelhaft bezeichnet sind.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Unterzeichnenden der Erklärungen über den Zusammenschluss zur Listenvereinigung zu der Sitzung, in der der Wahlausschuss verbindlich feststellt, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Der Wahlausschuss stellt spätestens am 58. Tag vor der Wahl verbindlich fest, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet die Feststellung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe kann sich bei der gleichen Wahl nicht zugleich an zwei verschiedenen Listenvereinigungen beteiligen.

§ 36
Rücktritt von Bewerbenden

Tritt eine Bewerbende oder ein Bewerbender eines eingereichten Wahlvorschlags von der Bewerbung zurück (§ 34 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlags.

§ 37
Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er prüft sofort, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt sie oder er im Rahmen der Vorprüfung eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlags Mängel fest, so verfährt sie oder er nach § 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, die als Partei an der Wahl teilnehmen will und für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei nicht vorliegt, so weist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Vertrauensperson darauf hin, dass die Vereinigung nur als politische Vereinigung oder Wählergruppe an der Wahl teilnehmen kann. Die Vertrauensperson hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu erklären, ob die Vereinigung bei der Wahl als politische Vereinigung oder Wählergruppe antreten will.

(3) Wird der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde bekannt, dass eine Bewerbende oder ein Bewerbender für die Wahl der Vertretung der Gemeinde und noch in einer anderen Gemeinde für die Wahl der Vertretung dieser Gemeinde vorgeschlagen worden ist, so weist sie oder er die Wahlleitung der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung hin. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Doppelbewerbung bei den Wahlen zu den Kreistagen bekannt wird. Satz 1 gilt für andere Wahlarten entsprechend.

(4) Es ist zulässig, zugleich als Bewerbende oder Bewerbender auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers benannt zu werden.

§ 38
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung. Weist ein Wahlvorschlag Mängel auf, so ist § 36 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu beachten. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Bewerbende, für die nach § 37 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zulassung versagt wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Die Nummerierung der verbleibenden Bewerbenden ist anzupassen. Werden alle Bewerbenden eines Wahlvorschlags gestrichen, so ist der Wahlvorschlag zurückzuweisen.

(5) Geben die Namen mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden sowie andere Wahlen im Landkreis; die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt die vom Kreiswahlausschuss vorgenommene Unterscheidungsregelung unverzüglich den Wahlleitungen der kreisangehörigen Gemeinden mit.

(6) Sind in dem Namen des Wahlvorschlags einer politischen Vereinigung oder Wählergruppe Namen oder Kurzbezeichnungen von Parteien enthalten, so werden diese gestrichen, es sei denn, dass der Wahlvorschlagsträger den Namen nach entsprechender Aufforderung rechtzeitig ändert.

(7) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats mit den in § 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest. Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers stellt er die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 70 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest.

(8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist außer im Falle einer Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers auf den Rechtsbehelf nach § 37 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über die Entscheidung des Wahlausschusses unterrichtet wird.

(9) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster angefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Form beizufügen.

§ 39
Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses wird schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter desjenigen Wahlausschusses erhoben, der über die Zulassung entschieden hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die Wahlleiterin oder den Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses (§ 37 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisung. Die Beschwerde einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters ist schriftlich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses mit den Unterlagen über die Zulassung einzureichen.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses lädt die beschwerdeführenden Personen, die Vertrauenspersonen und die Wahlleiterin oder den Wahlleiter des Wahlausschusses, der über die Zulassung entschieden hat, zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist.

(4) Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden bei den Wahlen der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher keine Anwendung.

§ 40
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 41 Absatz 2 (Wahl der Vertretung) oder § 41 Absatz 3 (Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) oder in der nach § 41 Absatz 4 (Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) maßgeblichen Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 41 Absatz 1 bezeichneten Angaben; statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 Satz 6 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Eine Ausfertigung der Bekanntmachung übersendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Kreiswahlleitungen und die Wahlleitungen der kreisfreien Städte teilen jeweils für ihr Wahlgebiet der Landeswahlleitung mit

  1. die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerbenden,
  2. die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerbenden, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerbenden,
  3. die Zahl der im Wahlgebiet bestehenden Wahlkreise und
  4. die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge.

(3) Die Wahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde teilt die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich der Kreiswahlleitung mit.

(4) Die Kreiswahlleitung teilt der Landeswahlleitung für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden unverzüglich mit

  1. die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung stattfindet,
  2. die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung unterbleibt; dabei ist jeweils der Grund anzumerken.

Satz 1 gilt bei verbundenen Gemeindewahlen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechend.

Unterabschnitt 6

Stimmzettel, Wahlbekanntmachung

§ 41
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen

(1) Der Stimmzettel enthält nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster

  1. in einem Wahlgebiet, das nicht in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge,
  2. in einem Wahlgebiet mit mehr als 35 000 Einwohnern die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge,
  3. in einem Wahlgebiet mit 501 bis 35 000 Einwohnern, das für die Wahl der Vertretung der Gemeinde in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die in dem betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge und die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen tragen als Überschrift deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. Bei Listenvereinigungen sind gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ferner die Namen der an ihr Beteiligten aufzunehmen. Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden tragen die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ und den Familiennamen der oder des Einzelbewerbenden; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbenden wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonstiger Zusatz hinzugefügt. Die Bewerbenden eines jeden Wahlvorschlags werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit und Wohnort mit folgenden Maßgaben auf dem Stimmzettel aufgeführt:

    1. bei der Wahl der Vertretung der Gemeinde, der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters unterbleibt die Angabe des Wohnorts; stattdessen kann die Angabe des Ortsteils aufgeführt werden,
    2. bei der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder Ortsvorstehers unterbleibt die Angabe des Wohnorts.

Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Absatz 2 oder § 69 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Jede Bewerbende und jeder Bewerbender erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bei der Wahl der Vertretung in einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 500 bis zu 35 000 Einwohnern und mehreren Wahlkreisen muss auf dem Stimmzettel jeder Wahlvorschlag als Liste für den betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder als Liste für alle Wahlkreise (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) bezeichnet sein.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung richtet sich nach § 39 Absatz 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerbenden in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. Ihnen schließen sich die übrigen Wahlvorschläge in der alphabetischen Folge der Namen der Wahlvorschlagsträger an.
  2. Bei verbundenen Wahlen erhalten die Wahlvorschläge der an der Wahl des Kreistages teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerbenden die Wahlvorschlagsnummern nach Nummer 1 auch für die Wahl der Vertretung in allen zum Landkreis gehörenden Gemeinden; Wahlvorschlagsnummern von Wahlvorschlagsträgern, die an der Wahl des Kreistages, nicht jedoch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, fallen bei der Gemeindewahl aus. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleiterinnen und Wahlleitern der Gemeinden die für die Wahl des Kreistages festgesetzten Wahlvorschlagsnummern rechtzeitig mit. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern für die Wahl der Vertretung der Gemeinde erhalten zunächst die sonstigen in § 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde, anschließend die übrigen Wahlvorschlagsträger in alphabetischer Reihenfolge.
  3. Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Wahlvorschlagsträger aus, für die in diesem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht.

(3) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten auf Grund des § 75 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes folgende Regelungen:

  1. Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Bei Stichwahlen sind die Bewerbenden auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern ihrer Wahlvorschläge nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufzuführen. Wird bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so lauten die Stimmzettel nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster auf „Ja“ und „Nein“.
  3. Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages oder an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2 auch für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die weder an der Wahl des Kreistages noch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder Ortsvorstehers gelten folgende Regelungen:

  1. Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach den Absätzen 2 und 3 auch für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers; Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die nicht an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers); Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Bei einer einzelnen Neuwahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die die Wahlvorschlagsträger bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) erreicht haben; Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. Die Stimmzettel müssen einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von jeweils andersfarbigem Papier sein; die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleiterinnen und Wahlleitern der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Gemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages mit; Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bei allgemeinen Neuwahlen bezüglich der Stimmzettel weitere Regelungen treffen.

(6) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss groß genug sein, um den oder die Stimmzettel in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag. Die Umschläge müssen innerhalb des Wahlgebiets für jede Wahl einheitlich sein.

(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist der Wahlbehörde die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber nachzuweisen.

§ 42
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde

(1) Die Wahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Wahlbehörde darauf hin,

  1. dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats drei Stimmen, bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers eine Stimme hat; bei verbundenen Wahlen weist die Wahlbehörde darauf hin, wie viele Stimmen jede wahlberechtigte Person für jede einzelne Wahl hat,
  2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
  3. dass der Stimmzettel die im Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält; bei der Wahl der Vertretung einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000 Einwohnern weist die Wahlbehörde darauf hin, dass der Stimmzettel neben den im betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die im Wahlgebiet zugelassenen wahl-gebietsbezogenen Wahlvorschläge enthält,
  4. dass die wählende Person bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats

    1. die Bewerbenden, denen sie ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen muss,
    2. einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben kann,
    3. ihre Stimmen auch verschiedenen Bewerbenden eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,
    4. ihre Stimmen Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben kann,

  5. dass die wählende Person bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers die Bewerbende oder den Bewerbenden, der oder dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen muss; ist für die Wahl oder Stichwahl nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender zugelassen, so weist die Wahlbehörde darauf hin, dass die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise auszuüben hat, dass sie in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt,
  6. dass die wählende Person sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen hat,
  7. dass die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihre Stimme oder Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben kann,
  8. dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein gilt,

    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl

teilnehmen kann,

  1. dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit einem Wahlkreis oder bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, des Ortsbeirats oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl

    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
    2. durch Briefwahl

teilnehmen kann,

  1. dass im Falle verbundener Gemeindewahlen (Wahlen der Vertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl

teilnehmen kann,

  1. dass im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

    1. durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören, oder
    2. durch Briefwahl

teilnehmen kann,

  1. dass im Falle verbundener Kreis- und Gemeinde- oder Ortsteilwahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

    1. durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl sowie, wenn der Wahlschein auch für eine Ortsteilwahl gilt, zu dem Ortsteil gehören, oder
    2. durch Briefwahl

teilnehmen kann,

  1. in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
  2. dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
  3. dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbezirk maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

Abschnitt 2

Wahlhandlung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 43
Wahlzeit

Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

§ 44
Ausstattung des Wahlvorstands

(1) Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. das Wahlberechtigtenverzeichnis,
  2. das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 1 Satz 5),
  3. amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
  4. Vordrucke der Wahlniederschriften und der Zähllisten,
  5. einen Vordruck der Schnellmeldung,
  6. Textausgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
  7. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
  8. Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
  9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

(2) Für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen (Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher) gilt Absatz 1 Nummer 4 bis 9 entsprechend.

§ 45
Wahlkabinen

(1) In jedem Wahllokal richtet die Wahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

§ 46
Wahlurnen

(1) Die von den wählenden Personen abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt. Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

(3) Finden am selben Tage mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.

§ 47
Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 48
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die beisitzenden Mitglieder auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Falls es erforderlich ist, ersetzt sie oder er fehlende beisitzende Mitglieder durch anwesende wahlberechtigte Personen und weist sie entsprechend Satz 1 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlberechtigtenverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 1 Satz 5), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten wahlberechtigten Personen in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wahlberechtigtenverzeichnisses den Vermerk „W“ oder „WB“ einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Wahlbehörde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Absatz 5 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 27 Absatz 5 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 49
Öffentlichkeit der Wahl

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 50
Ordnung im Wahllokal

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal.

§ 51
Wahlfrieden

(1) Als unzulässige Beeinflussung der wählenden Person durch Ton nach § 42 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.

(2) Im Wahllokal dürfen Befragungen von wählenden Personen und Interviews nicht durchgeführt werden.

(3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.

§ 52
Stimmabgabe

(1) Die wählende Person gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gibt ein Mitglied des Wahlvorstands der wählenden Person die Wahlbenachrichtigung nach Prüfung der Wahlberechtigung mit dem Hinweis zurück, dass die Wahlbenachrichtigung im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzulegen ist; dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigten Personen gemäß § 17 Absatz 3 eine gesonderte Wahlbenachrichtigung erhalten. Auf Verlangen, insbesondere wenn die wählende Person ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen.

(2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen der wählenden Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält die wählende Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur wählenden Person so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.

(3) Die wählende Person kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Abgesehen vom Fall des § 53 darf sich immer nur eine wählende Person und diese immer nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung der wählenden Person nach den Absätzen 5 und 6, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei. Die wählende Person legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung der wählenden Person kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl oder Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl und Abstimmung besonders zu vermerken.

(5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die

  1. nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
  2. keinen gültigen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wahlberechtigtenverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird nach Anfrage bei der zuständigen Wahlbehörde festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat,
  4. ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
  5. den Stimmzettel nicht oder nicht so gefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,
  6. außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will,
  7. offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl oder einen Stimmzettel abgeben will, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, oder
  8. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.

(6) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat die wählende Person ihren Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 5 Nummer 4, 5 oder 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.

§ 53
Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

(1) Eine wählende Person, die nicht lesen kann oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der wählenden Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie dies der wählenden Person mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.

(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.

§ 54
Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Falle der Zurückweisung, ein.

(2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ihn der Inhaberin oder dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 52 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 bis 7 sowie des § 53.

§ 55
Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch wahlberechtigte Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal oder aus Platzgründen davor befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; § 49 ist zu beachten. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften

§ 56
Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 10) wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, einen für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als beisitzende Mitglieder des Wahlvorstands zu bestellen.

(3) Die Wahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Die Wahlbehörde richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.

(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahllokale bestimmt worden, so bestimmt die Wahlbehörde im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jedes Wahllokal im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe spätestens am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei beisitzende Mitglieder können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen wählenden Personen Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist wählende Personen, die sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in das Wahllokal des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahllokal aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer wahlberechtigter Personen gewährleistet werden.

(8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 57
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen

(1) Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende wahlberechtigte Personen, die einen für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, einen für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in dieser Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

(2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 56 Absatz 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokal seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

(4) § 56 Absatz 7 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 58
Stimmabgabe in Klöstern

Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 57 regeln.

§ 59
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Anstaltsleitung die Stimmabgabe in der sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt entsprechend § 57 regeln.

§ 60
Briefwahl

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
  2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
  6. Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Wahlleitung darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Bei verbundenen Gemeindewahlen benutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. Satz 1 gilt für sonstige verbundene Wahlen oder Abstimmungen, für die die wahlberechtigte Person einen einheitlichen Wahlschein erhalten hat, entsprechend.

(3) Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen; die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

(4) Für die Stimmabgabe von wählenden Personen mit einer Behinderung gilt § 53 sinngemäß; hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

(5) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(6) Die Wahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Bereich spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 5 hin.

(7) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck mindestens eine Wahlkabine aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter.

Abschnitt 3

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 61
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Der Wahlvorstand kann sich dabei der Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Er stellt fest

  1. bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats:

    1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
    2. die Zahl der wählenden Personen,
    3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
    4. die Zahl der gültigen Stimmen,
    5. die Zahl der auf jede Bewerbende und jeden Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen,
    6. die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,

  2. bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers:

    1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
    2. die Zahl der wählenden Personen,
    3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
    4. die Zahl der gültigen Stimmen,
    5. die Zahl der auf jede Bewerbende und jeden Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen, im Falle des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen und die Zahl der gültigen „Nein“-Stimmen.

(2) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen ist bei der Auszählung folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. in kreisangehörigen Gemeinden:

    1. Stimmen für die Wahl des Kreistages,
    2. Stimmen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,
    3. Stimmen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde,
    4. Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers,
    5. Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung,

  2. in kreisfreien Städten:

    1. Stimmen für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters,
    2. Stimmen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung,
    3. Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers,
    4. Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung.

  1. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann abweichend von Satz 1 eine andere Reihenfolge bei der Auszählung der Stimmen anordnen.

(3) Am Wahltag soll das Ergebnis der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b bezeichneten Wahlen ermittelt und festgestellt werden. Werden nicht alle Wahl- oder Abstimmungsergebnisse am Wahltag festgestellt, so ist die Auszählung der Stimmen am folgenden Tag durch den Wahl- oder Auszählungsvorstand fortzusetzen; die Wahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde hat hiervon sofort die Kreiswahlleitung zu unterrichten. Die Zeit und der Ort der Fortsetzung ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt zu geben. Die Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind vom Wahlvorstand sorgfältig zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederaufnahme der Auszählungsarbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

§ 62
Zählung der wählenden Personen

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine von wahlberechtigten Personen gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als die Zahl der wählenden Personen.

§ 63
Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der wählenden Personen ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden die Stimme oder die Stimmen abgegeben worden sind; im Falle des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wird verlesen, ob die wählende Person mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt hat. Ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel

  1. für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, die nach § 45 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Absatz 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,
  2. für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, auf denen eine einzelne abgegebene Stimme ungültig oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist (§ 64 Absatz 1),
  3. für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, die nach § 76 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Absatz 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist.

Die beisitzenden Mitglieder sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 4 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluss der Zählung unter ihrer Aufsicht.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 4 wird durch ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu bestimmendes beisitzendes Mitglied laufend kontrolliert.

(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerbenden die Stimmen lauten (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden die Stimme lautet (Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) oder in den Fällen des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, ob die Stimme auf „Ja“ oder „Nein“ lautet.

(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(5) Ergeben sich bei der Stimmenauszählung nach den Absätzen 1 bis 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 65) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 64
Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln

(1) Bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats ist auf einem an sich gültigen Stimmzettel eine einzelne abgegebene Stimme ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung einer oder eines Bewerbenden der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.

(2) Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel, so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wahlbrief ausgegeben worden ist.

(4) Ist eine wählende Person bei verbundenen Gemeindewahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält ihr Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige verbundene Wahlen, für die ein einheitlicher Stimmzettelumschlag ausgegeben worden ist.

§ 65
Zähllisten

Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmzettel geführt; bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder bei der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen geführt. Die Zählliste soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster geführt werden.

§ 66
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die zuständige Wahlleitung sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach dem Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, für jeden Wahlkreis mindestens einen Wahlbezirk, in dessen Wahlergebnis das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird. Sie oder er kann für das Wahlgebiet oder jeden Wahlkreis eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen (§ 46 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), wenn voraussichtlich jeweils mehr als 50 Wahlbriefe eingehen werden. Bei verbundenen Gemeindewahlen ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 zu verfahren. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde unterrichtet rechtzeitig vor jeder Gemeindewahl die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, in welchem Wahlbezirk oder in welchen Wahlbezirken das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird oder über die Anordnung nach Satz 2. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet rechtzeitig vor jeder Wahl des Kreistages die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden, dass sie oder er für diese Wahl zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) bildet (§ 46 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder über die Anordnung nach § 46 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

(3) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden. Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass die Wahlleiterin oder der Wahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstands bekannt macht, für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Ausstattung des Wahllokals sorgt, die Briefwahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen die Ausstattung nach § 44 sowie etwa notwendig werdende Hilfskräfte zur Verfügung stellt. Von der Aufforderung, wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen (§ 5 Absatz 2 Satz 1), kann abgesehen werden.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden oder Ausgabestellen, Wahlkreisen und Wahlbezirken und übergibt sie am Wahltag dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand. Sie oder er übergibt diesem ferner das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge dazu (§ 27 Absatz 3) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie oder er hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist.

(6) Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Die nachträgliche Feststellung erfolgt nach den Vorschriften über die Feststellung des Briefwahlergebnisses. Sie unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, eines Wahlkreises vorliegen.

§ 67
Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks

(1) Der Wahlvorstand des nach § 66 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Wahlbezirks öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder in den Nachträgen dazu (§ 27 Absatz 3) aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in eine gesonderte Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden aus der Mitte des Wahlvorstands gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über dessen Zulassung oder Zurückweisung. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn ein Zurückweisungstatbestand im Sinne des § 45 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift des Wahlbezirks zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat zu gewährleisten, dass bei der Zählung der wählenden Personen die Regelung des § 45 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes beachtet wird. Die zugelassenen Wahlbriefe werden ungeöffnet in die gesonderte Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) gelegt.

(3) Hierauf werden die Stimmzettelumschläge der gesonderten Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) entnommen und geöffnet. Die den Stimmzettelumschlägen entnommenen Stimmzettel werden uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt.

(4) Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen, dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen. Enthält der Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel (§ 64 Absatz 2), so ist entsprechend zu verfahren.

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihr oder ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.

§ 68
Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Wird das Briefwahlergebnis gemäß § 66 Absatz 3 gesondert festgestellt, so sind abweichend von § 67 Absatz 1 und 2 die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen; § 67 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird.

(2) Nach dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 61 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b bis f (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder § 61 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b bis e (Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) bezeichneten Angaben fest. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Zählung der wählenden Personen nach § 62 treten anstelle der Stimmzettel die Stimmzettelumschläge.

(4) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 69
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands nur der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mitgeteilt werden.

§ 70
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bei Gemeindewahlen auf dem schnellsten Wege der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Wahl des Kreistages entsprechend der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter; für diese Schnellmeldung ist das gemäß § 93 aufgestellte Vordruckmuster zu verwenden. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann für die Wahl des Kreistages einen von Satz 1 abweichenden Meldeweg anordnen.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Ergebnis der Wahl des Kreistages und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisfreien Stadt verfährt entsprechend. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die eingehenden Ergebnisse sofort und laufend weiter.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mit. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter fasst die Schnellmeldungen der Wahlleiterinnen und Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 2 und 3 werden angegeben:

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der wählenden Personen,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
  4. die Zahl der gültigen Stimmen,
  5. die Zahl der zu wählenden Sitze,
  6. die Zahlen der für jede Partei, politische Vereinigung, für die Gesamtheit der Wählergruppen, für die Gesamtheit der Listenvereinigungen und für die Gesamtheit der Einzelbewerber abgegebenen Stimmen und
  7. die Zahlen der jeder Partei, politischen Vereinigung, der Gesamtheit der Wählergruppen, der Gesamtheit der Listenvereinigungen und der Gesamtheit der Einzelbewerbenden voraussichtlich zustehenden Sitze.

Die Schnellmeldungen werden nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. In der Schnellmeldung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde werden die in Satz 1 bezeichneten Angaben für die Gesamtheit der zum Landkreis gehörenden Gemeinden zusammengefasst, es sei denn, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt etwas anderes.

(5) Die Weitergabe der vorläufigen Ergebnisse anderer Wahlen kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in Anlehnung an die Absätze 2 bis 4 regeln.

(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann anordnen, dass dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen Wahlergebnisse der Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden nicht zu melden sind. Sie oder er kann ferner anordnen, dass bei den Schnellmeldungen die gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 und 7 anzugebenden Zahlen für bestimmte Wählergruppen und Listenvereinigungen einzeln zu melden sind.

(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.

(8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen zahlenmäßigen Gesamtergebnisse zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen kreisfreier Städte und gegebenenfalls zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt.

§ 71
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 52 Absatz 6, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 3 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:

  1. die Zähllisten,
  2. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Absatz 3 besonders beschlossen hat und
  3. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 1 Satz 2 besonders beschlossen hat.

(2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 67 Absatz 2 sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:

  1. das in § 67 Absatz 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
  2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:

  1. die Zähllisten,
  2. das in § 68 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
  3. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden sowie
  4. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Absatz 3 besonders beschlossen hat.

(4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen sind der Wahlniederschrift über die Wahl der Vertretung beizufügen. Die in Satz 2 genannten Wahlunterlagen sind der Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beizufügen, wenn die Wahlbehörde einheitliche Wahlscheine und Wahlbriefe für die Kreistagswahl und die Wahl der Vertretung der Gemeinde ausgestellt hat.

(5) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde, die sie sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde zuleitet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des nach § 66 Absatz 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der die Briefwahlvorstände einberufen hat, die Unterlagen unmittelbar.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften über die Wahl des Kreistages mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege.

(7) Die Wahlniederschriften über die Gemeindewahlen verbleiben bei dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der kreisfreien Stadt, die Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beim Landkreis.

(8) Die Übersendung und den Verbleib der Wahlniederschriften über andere Wahlen regelt die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter.

(9) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlleiterinnen und Wahlleiter, die Wahlbehörde und die Kreisverwaltung haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 72
Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt

  1. die gültigen Stimmzettel und
  2. die einbehaltenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Die Wahlbehörde übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen der Wahl des Kreistages der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eines nach § 66 Absatz 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, die oder der den Briefwahlvorstand einberufen hat. Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe an die zuständige Stelle hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Satz 1 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(2) Die zuständige Stelle verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wahlberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) Fordert die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter nach § 75 Absatz 3 von der Wahlbehörde nur Teile eines Pakets der in Absatz 1 genannten Unterlagen an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 73
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder
des Ortsbeirates in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen und Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Sie oder er erstellt die für die Sitzverteilung (§§ 48 und 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erforderlichen Berechnungen.

(2) Nach Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 47 bis 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sowie des § 60 Absatz 1, 2 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes fest:

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der wählenden Personen,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
  4. die Zahl der gültigen Stimmen,
  5. die Verteilung der gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge und die Bewerbenden,
  6. die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerbenden und
  7. die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge.

§ 61 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so bestimmt der Wahlausschuss eines seiner Mitglieder zur Herstellung des Loses. Die Bewerbenden und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter dürfen zwar die Bewerbenden, jedoch nicht die Person, die das Los hergestellt hat, anwesend sein. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.

(4) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich.

(5) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.

(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen über die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde übersendet der Kreiswahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.

(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerbenden durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin.

(8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.

(9) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie die Wahlleiterinnen und die Wahlleiter der kreisfreien Städte fertigen jeweils eine Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Wahl des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung, gegliedert nach Wahlkreisen und Wahlbezirken, an. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter auch jeweils eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden anfertigen. Die Hauptzusammenstellungen sind der Landeswahlleitung unverzüglich zu übersenden. Inhalt und Form der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Hauptzusammenstellungen bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

§ 74
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters oder der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers im Wahlgebiet

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen; im Übrigen gilt § 73 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.

(2) Nach Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl oder Stichwahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 72 und 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes insbesondere fest:

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der wählenden Personen,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  4. die Zahl der gültigen Stimmen,
  5. die Zahl der auf jede Bewerbende und jeden Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen, in dem Fall des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen und die Zahl der gültigen „Nein“-Stimmen,
  6. den Namen der oder des gewählten Bewerbenden, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender die erforderliche Mehrheit (§ 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erreicht hat,
  7. die Namen der Bewerbenden, die gemäß § 72 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mindestens zwei Bewerbende an der Wahl teilgenommen haben sowie keine Bewerbende und kein Bewerbender die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit erreicht hat,
  8. dass die Vertretung der Gemeinde die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher wählt, wenn nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl oder Stichwahl teilgenommen hat und diese oder dieser die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit verfehlt hat.

Etwaige weitere Feststellungen nach § 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich.

(4) § 73 Absatz 3, 5 und 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 1) beigefügt; § 73 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher gewählte Person über ihre Wahl durch Zustellung und fordert sie gleichzeitig auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn innerhalb der Frist die Annahme der Wahl nicht schriftlich erklärt wird, und dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf der Annahmeerklärung den Tag des Eingangs und teilt der gewählten Person sofort den Beginn der Amtszeit schriftlich mit, wenn diese die Wahl ordnungsgemäß angenommen hat.

(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.

§ 75
Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet sie oder er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 55 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).

(2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 für die Wahlleiterin oder den Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl des Kreistages, so unterrichtet sie oder er unverzüglich die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter.

(3) Auf Anforderung haben die Wahlbehörden den Wahlleiterinnen und Wahlleitern die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen zu überlassen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann die Wahlunterlagen der Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Gemeinden und der Wahlausschüsse der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Ämter und Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für andere Wahlen entsprechend.

Abschnitt 4

Nachwahl, Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl

§ 76
Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass

  1. die Anzahl der Bewerbenden in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der vorgesehenen Sitze zu besetzen (§ 37 Absatz 8 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
  2. in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht oder
  3. in einem Wahlgebiet, in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann,

sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet die Landeswahlleitung. Abweichend von Satz 1 bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Bei der Nachwahl wird

  1. in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlkreisen, Wahlbezirken und Wahllokalen sowie
  2. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden konnte (Absatz 1 Nummer 3), so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Wahlbehörden der Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.

§ 77
Wiederholungswahl

(1) Sobald feststeht, dass eine Wiederholungswahl stattfinden muss, unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie teilt ihre Entscheidung unverzüglich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit und unterrichtet die Landeswahlleitung. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag der etwaigen Stichwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie oder er teilt dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.

(4) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als dass es nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren sowie nach § 53 und § 72 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungs-entscheidung möglichst in denselben Wahlkreisen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.
  2. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.
  3. Wahlberechtigte Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen. Wahlberechtigte Personen, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war.
  4. Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets durchgeführt, so erhalten wahlberechtigte Personen, die bei der Hauptwahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für wahlberechtigte Personen, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgeblichen Wahlbezirk macht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter öffentlich bekannt.
  5. Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender verstorben oder nicht mehr wählbar ist oder wenn eine Wiederholungswahl nach § 72 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes stattfinden muss.

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, die Landeswahlleitung über das Ergebnis der Wiederholungswahl.

§ 78
Nachholungswahl

(1) Stirbt bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber noch vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt (§ 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes); die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachholungswahl stattfinden wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle der oder des verstorbenen Bewerbenden eine andere Bewerbende oder ein anderer Bewerbender benannt werden kann; sie teilt ihre Entscheidung sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit. Abweichend von Satz 1 bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle der oder des verstorbenen Bewerbenden eine andere Bewerbende oder ein anderer Bewerbender benannt werden kann; sie oder er teilt die Entscheidung sofort der Aufsichtsbehörde mit. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Entscheidung nach den Sätzen 1 oder 2 öffentlich bekannt.

(3) Im Übrigen ist bei der Nachholungswahl von den für die Hauptwahl aufgestellten Wahlberechtigten-verzeichnissen, den bei der Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken auszugehen; die Möglichkeit nach § 71 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleibt unberührt. Für das Verfahren bei der Nachholungswahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und im Falle einer Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch die Landeswahlleitung über das Ergebnis der Nachholungswahl.

§ 79
Einzelne Neuwahl

(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet die Landeswahlleitung. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Tag der einzelnen Neuwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für eine einzelne Neuwahl nach § 54 Absatz 1 oder 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Für den Widerruf der nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß Anwendung. Neue Wahlanzeigen sind zulässig.

(4) § 31 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss auch die Feststellung nach § 29 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes trifft, welche Parteien oder politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind.

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, die Landeswahlleitung über das Ergebnis der einzelnen Neuwahl.

Abschnitt 5

Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 80
Berufung von Ersatzpersonen

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Sie oder er teilt dies der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist.

(2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für die nächste Ersatzperson die Voraussetzung nach § 60 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gegeben und ihr Ausscheiden noch nicht nach § 61 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes festgestellt, so ist ihr vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

(3) Bleibt ein Sitz nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unbesetzt, so teilt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dies der oder dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.

§ 81
Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) Eine nicht gewählte Bewerbende oder ein nicht gewählter Bewerbender verliert seine Anwartschaft als Ersatzperson, wenn

  1. sie oder er auf die ihr oder ihm als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichtet hat (§ 61 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
  2. sie oder er als Ersatzperson berufen worden ist und die Annahme des Mandats ablehnt (§ 61 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
  3. sie oder er die Wählbarkeit verliert oder ihr Fehlen zurzeit der Wahl nachträglich festgestellt wird (§ 61 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
  4. sie oder er nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden ist und die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat (§ 60 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder
  5. durch die Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung festgestellt wird, dass die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die sie oder er bei der Wahl angetreten ist, keinen Sitz erhalten hat (§ 61 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Soll der Verlust der Anwartschaft als Ersatzperson nach Satz 1 Nummer 3 festgestellt werden, ist der betroffenen Person vor der Feststellung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson durch Zustellung. Sie oder er teilt das Ausscheiden der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.

Abschnitt 6

Allgemeine Vorschriften

§ 82
Kreisfreie Städte

Für die kreisfreien Städte gelten die Vorschriften für Wahlen in kreisangehörigen Gemeinden sinngemäß. Sind bei den Gemeindewahlen bestimmte Aufgaben vom Landkreis wahrzunehmen, so führen die kreisfreien Städte diese selbst durch, soweit sich nicht aus dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes ergibt.

§ 83
Bekanntmachungen

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde oder für den Landkreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachungen durch Aushang erfolgen, beträgt die Aushangfrist eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des betreffenden Wahlgebiets bekannt gegeben werden.

(3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 2) geändert worden ist, oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

(5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungs-verordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.

(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes, bei Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Kreisverwaltung und bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Wahlbehörde.

(7) In den Fällen, in denen das Amt Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahrnimmt, werden die Bekanntmachungen veröffentlicht

  1. in der für das Amt üblichen Form oder
  2. in der für die übertragende Gemeinde üblichen Form; in diesem Fall ist in der für das Amt üblichen Form auf die Veröffentlichung in der Gemeinde hinzuweisen.

Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

§ 84
Sorbische/wendische Sprache

Im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde zu sichern, dass ihre Wahlbekanntmachungen (§§ 18 und 42) sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Zusammenwirken mit den Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffende Wahlbehörde hinsichtlich der Durchführung der Wahl sowie der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben soll.

§ 85
Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.

§ 86
Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beschafft für die Gemeindewahlen, die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für die Kreiswahlen

  1. die Stimmzettel,
  2. die Umschläge für die Briefwahl,
  3. die Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge,
  4. die Vordrucke für die Unterschriftenlisten,
  5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerbenden,
  6. die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerbenden,
  7. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt nach § 28 Absatz 7 Satz 2 und § 70 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sowie
  8. die Vordrucke für die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerbenden der Wahlvorschläge.

(2) Werden für die Gemeinde- und Kreistagswahlen einheitliche Umschläge für die Briefwahl ausgegeben, so beschafft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde diese Umschläge.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft die Formblätter für die Hauptzusammenstellungen.

(4) Die Wahlbehörde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann für die Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie die Wahlbehörden, die dem Landkreis zugeordnet sind, auf Kosten dieser Gemeinden die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.

(5) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Rahmen des § 19 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes besondere Regelungen treffen.

§ 87
Hilfskräfte

(1) Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiterinnen und Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Wahlbehörden. Die Wahlleitung, die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher weist jede Hilfskraft auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(2) Die Hilfskräfte nach Absatz 1 können auch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sowie bei der Erstellung der Wahlniederschriften mitwirken.

§ 88
Wahlstatistische Auszählungen

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Wahlleiterinnen und Wahlleitern mit, für welche Wahlbezirke ihres Wahlgebiets sie oder er auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter unterrichten die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Wahlbehörden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.

(2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters durchgeführt werden.

(3) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die wahlstatistischen Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Auf den Stimmzetteln können für wahlstatistische Auszählungen Unterscheidungs-bezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen aufgedruckt werden; die Ausgabe oder Verwendung von mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichneten Stimmzetteln bei der Briefwahl ist unzulässig. Durch die wahlstatistischen Auszählungen darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen der für die wahlstatistische Auszählung zuständigen Stelle nur so lange zur Verfügung, wie es die wahlstatistische Aufbereitung erfordert. Bei wahlstatistischen Auszählungen dürfen Wahlberechtigtenverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 71 und 72 zu behandeln.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vorbehalten. Sie oder er kann den Gemeinden und Landkreisen die Ergebnisse zu eigener Veröffentlichung überlassen. Die Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

§ 89
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für

  1. die Wahlberechtigtenverzeichnisse,
  2. die Wahlscheinverzeichnisse,
  3. die besonderen Verzeichnisse nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1,
  4. die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge,
  5. die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen und
  6. die Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers.

(2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge oder für ein Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 90
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahl-benachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Wahlunterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Wahlberechtigtenverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, besondere Verzeichnisse nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1, Zähllisten sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Wahlniederschriften der Wahlvorstände und Wahlausschüsse, die Hauptzusammenstellungen nach § 73 Absatz 9 sowie die eingereichten Wahlvorschläge und die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerbenden der Wahlvorschläge zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 1 Satz 1.

(5) Absatz 3 gilt für Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers entsprechend. Die Abstimmungsunterlagen eines Bürgerentscheids zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.

§ 91
Erstattung von Wahlkosten

Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden die nach § 94 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu erstattenden Kosten, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.

§ 92
Mitwirkung des Landeswahlausschusses

Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften über den Landeswahlausschuss bei Landtagswahlen.

§ 93
Vordruckmuster

Die in dieser Verordnung erwähnten Vordrucke werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.

Abschnitt 7

Besondere Vorschriften

§ 94
Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen

(1) Für die erstmalige Wahl der Vertretung nach der Bildung einer neuen Gemeinde gelten folgende Regelungen:

  1. Die maßgebliche Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des § 96 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt sich nach dem Gebietsstand des neuen Wahlgebiets.
  2. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Bildung der Wahlorgane, so beruft die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tag vor der Wahl die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, berufen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse oder, wenn die neue Gemeinde ausschließlich durch den Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes entsteht und diese Gemeinden die Aufgabe gemäß § 14 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes übertragen haben, der Amtsausschuss die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für den Fall, dass mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch keine Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter berufen worden ist, hat die Aufsichtsbehörde die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu berufen; Entsprechendes gilt für die Berufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
  3. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise, so beschließt die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tag vor der Wahl über deren Zahl und Abgrenzung. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, stellen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise fest. Enthält der Gebietsänderungsvertrag nur eine Regelung über die Zahl der Wahlkreise, nicht jedoch über die Abgrenzung der Wahlkreise, so ist nur noch deren Abgrenzung festzustellen. Für den Fall, dass die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
  4. Als Vertretung oder Stadtverordnetenversammlung im Sinne des § 28a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt die Vertretung einer jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Hat eine dieser Vertretungen am Tag der Bestimmung des Wahltages zu bestehen aufgehört, so gilt § 28a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass der letzte Tag ihres Bestehens anstelle des Tages der Bekanntmachung des Wahltages tritt.
  5. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.

(2) Für die erstmalige Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die mit der Wahl nach Absatz 1 verbunden wird, gelten folgende Regelungen:

  1. Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.
  2. § 70 Absatz 5 und 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften auch nicht für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten gilt, deren Anstellungskörperschaft im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 4 sinngemäß.
  3. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 erster Teilsatz) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass die erstmalige Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die erstmalige Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird.

(4) Für die erstmalige Wahl einer Vertretung nach einer Gemeindeeingliederung gilt Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sinngemäß. Für die erstmalige Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach einer Gemeindeeingliederung, die vor der Wahl nach Satz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird, gilt Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 8

Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament

§ 95
Grundsatz

Werden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 7, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 96
Wahlbezirke

Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen müssen unter Zugrundelegung der in § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Größe mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.

§ 97
Wahlräume (Wahllokale)

Die Kommunalwahlen und die Bundestags- oder Europawahl finden in denselben Wahlräumen (Wahllokalen) statt.

§ 98
Wahlorgane

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Bundestags- oder Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlausschüsse für die Kommunalwahlen sein.

(2) Die nach den bundeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen berufen werden; bei Briefwahlvorständen kann so verfahren werden. Werden die Mitglieder der Wahlvorstände nach Satz 1 für die Bundestags- oder Europawahl und Kommunalwahlen berufen, kann der aufnehmende Wahlvorstand nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung und § 61 Absatz 2 der Europawahlordnung für die betroffenen Wahlbezirke auch die Wahlergebnisse einzelner oder sämtlicher Kommunalwahlen ermitteln und feststellen.

(3) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestags- oder Europawahl als auch für die Kommunalwahlen berufen worden sind, erhalten zusätzlich ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung für die Bundestagswahl oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung für die Europawahl.

§ 99
Wahlberechtigtenverzeichnis

Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Bundestags- oder Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Europawahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 13 Absatz 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestags- oder Europawahl wahlberechtigt ist, zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Bundestags- oder Europawahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestags- oder Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen.

§ 100
Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Das für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium übermittelt den Wahlbehörden rechtzeitig vor den Wahlen ein Muster der Wahlbenachrichtigung.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung von Wahlscheinen aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

§ 101
Stimmzettel, Wahlurnen

(1) Die Farben der Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 100 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten.

§ 102
Stimmabgabe im Wahllokal

(1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel richten sich bei verbundenen Bundestags- und Kommunalwahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Kommunalwahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung; § 52 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die wählende Person nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie wahlberechtigt ist.

§ 103
Wahlumschläge für die Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(3) Die Wahlbriefumschläge für die Kreiswahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kreiswahlen“, die Wahlbriefumschläge für die Gemeindewahlen durch den Zusatz „für die Gemeindewahlen“ oder einen vergleichbaren Zusatz gekennzeichnet sein. Die Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kommunalwahlen“ gekennzeichnet sein.

(4) § 100 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 104
Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 18 sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden und
  2. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

(2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung soll nach Möglichkeit mit derjenigen für die Kommunalwahlen nach § 42 verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden und
  2. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die Wahlen beizufügen.

§ 105
Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen.

(2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Kommunalwahlen beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahlbezirk (Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung) abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl (Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung) erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend.

Abschnitt 9

Schlussvorschriften

§ 106
Unmittelbare Wahl und Abwahl der Landrätin oder des Landrates

Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

§ 107
Übergangsvorschrift

Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, die vor dem 1. Mai 2024 stattfinden, gilt die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38) in ihrer bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung geltenden Fassung fort.

§ 108
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Oktober 2018 (GVBl. II Nr. 71) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 13. September 2023

Der Minister des Innern und für Kommunales

Michael Stübgen