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Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Cottbus-Nord
Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Cottbus-Nord
vom 28. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 15], S.114, 358)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Der Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (BKA) vom 23. September 1993 einschließlich des Ergänzungsbeschlusses der BKA-Sitzung vom 27. Januar 1994 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.
§ 2
(1) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem im § 1 genannten Braunkohlenplan und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in der Anlage dieser Verordnung veröffentlicht.
(2) Der in § 1 genannte Braunkohlenplan kann in den betroffenen Amtsgemeinden, den Landkreisen und der kreisfreien Stadt Cottbus sowie in der Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses über einen Zeitraum von 3 Monaten nach Verkündung dieser Verordnung von jedermann eingesehen werden.
(3) Den beteiligten Trägern öffentlicher Belange ist der in § 1 genannte Braunkohlenplan direkt zuzustellen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 28. Februar 1994
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anlage zur Verordnung über die Verbindlichkeit
des Braunkohlenplanes Tagebau
Cottbus-Nord vom 28. Februar 1994
- Beschluß zur Feststellung des Braunkohlenplanes Tagebau Cottbus-Nord: Der Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache 16/94/93 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 23. September 1993 festgestellt worden. Ein Ergänzungsbeschluß zur Drucksache 16/94/93 erfolgte in der Sondersitzung des BKA am 27. Januar 1994.
- Ziele der Raumordnung und Landesplanung: (Auszug aus dem Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord) Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.
0. Allgemeine Erläuterungen
0.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplanes
Ziel:
Mit dem Braunkohlenplan sollen einmal die Voraussetzungen für
eine langfristig gesicherte Energieversorgung geschaffen und zum anderen die
Möglichkeiten für eine sozial- wie umweltverträgliche Gewinnung
der Braunkohle nachgewiesen werden. Unter den besonderen Bedingungen der Braunkohlenplanung
für die seit Jahren laufenden Tagebaue sind die bereits abgebauten und
z. T. schon gestalteten Bereiche in die Planung mit einzubeziehen.
Die Sicherung einer langfristigen kontinuierlichen Rohstoffversorgung vor dem Hintergrund der Standortgebundenheit des zu gewinnenden Bodenschatzes einerseits und die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes im Einklang mit der Gewährleistung sozialer und kultureller Bindungen sowie zukunftssicherer Erwerbsmöglichkeiten anderers eits ergeben das Konfliktpotential, das mit dem Braunkohlenplan weitestgehend abgeglichen werden soll.
Der Grad der Betroffenheit, das Maß der Zumutbarkeit, die Dimension des öffentlichen Interessses sind so gegeneinander abzuwägen, daß soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte angemessen bewertet und in die Entscheidung einbezogen werden.
1. Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme
1.1. Sicherheitslinie
Ziel:
Die Sicherheitslinie verläuft im Regelfall etwa in einem Abstand von 150
m von der Abbaukante und begrenzt die bergbauliche Tätigkeit - soweit vorhersehbar
- nach außen. Die Sicherheitslinie ist bei allen raum- und sachbezogenen
Planungen zu übernehmen.
1.2. Abbaugrenze, Abbaubereich und Sicherheitszone
Ziel:
Innerhalb der in der anliegenden Karte dargestellten Abbaugrenze hat die Gewinnung
von Braunkohle grundsätzlich Vorrang vor anderen Funktions- und Nutzungsansprüchen.
Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich räumlich wie zeitlich auf
das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken, und
die bisherige Nutzung ist so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Bei
vorübergehendem oder dauerhaftem Entzug ist den Festlegungen des von der
Landesregierung bestätigten Braunkohlenplanes entsprechend Ersatz oder
Ausgleich zu schaffen.
Der Bereich zwischen Abbaugrenze und Sicherheitslinie ist die Sicherheitszone, die eine Pufferfunktion zwischen Tagebau und Tagebaunachbarlandschaft übernimmt und in die die betriebsnotwendigen Einrichtungen, die Anlage von Umweltschutzmaßnahmen bzw. die Gestaltung der Tagebauendböschungen einzuordnen sind.
Zur Umsetzung von Zielen aus weiteren Planverfahren, die die Sicherheit szone berühren oder tangieren, können sich auch Verpflichtungen für den Bergbautreibenden ergeben. Termingerechte und permanente Koordinierung mit dem Ziel des Abgleichs der verschiedenen Interessen ist dabei unerläßlich.
1.3. Massendisposition
Ziel:
Die zur Verfügung stehenden Abraummassen sind vorzugsweise zur Gestaltung
des künftig über dem Wasserspiegel liegenden Kippenbereiches sowie
zu Sicherungsmaßnahmen in bodenmechanischen Problemgebieten, zur Verringerung
des Restraumes und zur Vergrößerung von Flachwasserbereichen zu nutzen.
2. Auswirkungen des Abbaues und der Verkippung
2.1. Immissionsschutz
Ziel:
Der Tagebau ist so zu führen, daß gemäß § 22 BImSchG
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, bzw.
- unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Dabei ist den Emissionen in erster Linie durch geeignete Maßnahmen an der Quelle zu begegnen.
Der Schutz vor Immissionen ist rechtzeitig und auf der Basis des aktuellen Kenntnisstandes durch den Verursacher durchzuführen. Wie der Tagebau selbst, so unterliegen auch die Nebenanlagen des Tagebaues den Bestimmungen des Immissionsschutzes.
Um vergleich- und bewertbare Aussagen zur vorhandenen und zur erwartenden Immissionsbelastung infolge des Tagebaubetriebes zu ermöglichen, ist die Einhaltung der Richtwerte nach TA Luft und TA Lärm erforderlich.
2.2. Natur und Landschaft im Abbaubereich
Ziel:
Generell ist im Sinne des § 12 des BbgNatSchG von der Vermeidung von Beeinträchtigungen
auszugehen. Unvermeidbare bergbaubedingte Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt
durch Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttungen
sind am Anspruch der §§ 13, 14 und 15 des genannten Gesetzes zu messen.
Nach sorgfältiger Abwägung der zwangsläufig gegensätzlichen
Interessen ist der Tagebau so zu führen und durch entsprechende Maßnahmen
zu begleiten, daß wertvolle Landschaftsteile so lange wie möglich
ihre Funktion behalten und bei Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung rechtzeitig
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingeleitet werden. Dazu sind durch das
Bergbauunternehmen in speziellen Plänen, die in Anlehnung an § 8 Abs.
4 BNatSchG i.V. mit § 18 Abs. 1 BbgNatSchG zu erarbeiten sind, detaillierte
Aussagen zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu treffen. In
Abstimmung mit den Naturschutzbehörden ist rechtzeitig vor der Inanspruchnahme
Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der Maßnahmen zum Ausgleich und zum
Ersatz der Eingriffsfolgen festzulegen. Das Prinzip der Wiederherstellung ursprünglicher
Verhältnisse ist nicht in jedem Fall durchsetzbar, die nutzungsorientierte
Wiederherstellung der Böden sollte durchgesetzt werden. Der neu geschaffene
Landschaftstyp ist in ein großräumiges Gesamtkonzept einzupassen.
2.3. Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches
Ziel:
Wertvolle Landschaftsteile und wichtige Landschaftselemente in der Umgebung
des Tagebaues sind zu erhalten und ggf. durch geeignete Maßnahmen naturnah
zu ergänzen und aufzuwerten. Dabei geht es vor allem um die Sicherung der
naturraumtypischen Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten in überlebensfähigen
Populationen durch Schaffung reich strukturierter Habitate auf den Kippen und
um Renaturierung im gewachsenen Bereich. Tagebaufolge - und -nachbarlandschaft
sind als Einheit zu betrachten und zu behandeln.
2.4. Gewinnung übereinander liegender Rohstoffe
Ziel:
Im Sinne einer umfassenden Nutzung von Bodenschätzen ist die Gewinnung
anderer Rohstoffe im Abbaubereich der Kohle zu ermöglichen.
2.5. Deponien/Altablagerungen
Ziel:
Für die im Vorfeld gelegenen Altablagerungen und Altstandorte sind durch
den Betreiber Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen, deren Erarbeitung
mit dem Landesumweltamt abzustimmen ist. Vom Ergebnis dieser Untersuchungen
muß der Entsorgungsweg für das jeweilige Deponiegut abhängig
gemacht werden. Das aufgenommene Deponiegut ist unter Beachtung der TA Siedlungsabfall
und der TA Abfall nur auf zugelassenen Entsorgungsanlagen abzulagern.
2.6. Archäologie und Denkmalpflege
Ziel:
Negative Auswirkungen auf baugeschichtlich und kulturhistorisch besonders wertvolle
Bauten oder Anlagen sind zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist durch den Bergbautreibenden die
fachgerechte Untersuchung und Bergung von Bodendenkmalen sowie die Sicherung
und Dokumentation von Denkmalen und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt
bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen und im Rahmen des Zumutbaren
zu finanzieren und zu unterstützen.
3. Auswirkungen der Grundwasserabsenkung
3.1. Wasserwirtschaft
Auswirkungsbereich
Ziel:
Die Tagebaue Cottbus-Nord und Jänschwalde haben ineinandergreifende Entwässerungstrichter.
Das dadurch entstehende große geschlossene Beeinflussungsgebiet ist in
seiner Gesamtheit zu betrachten.
Die Grundwass erabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, daß ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der bergsicherheitlichen Notwendigkeiten so gering wie möglich gehalten werden. Die technischen Einrichtungen für entsprechende Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu gestalten.
Grubenwassermenge/-nutzung
Ziel:
Die bergbauliche Wasserhebung zur Gewährleistung der Tagebausicherheit
ist bei größtmöglicher Schonung der Grundwasservorräte
zu betreiben.
Die Verteilung der gehobenen Grubenwassermengen hat sich räumlich wie zeitlich an der Bedarfslage zu orientieren. Förderung und Einleitung des Grubenwassers werden über wasserrechtliche Erlaubnisse geregelt. Priorität bei der Grubenwassernutzung hat die Sicherung von Feuchtgebieten.
Wasserversorgung
Ziel:
Die Sicherstellung der öffentlichen und gewerblichen Wasserversorgung nach
Menge und Güte ist rechtzeitig und für die Dauer der bergbaulichen
Auswirkung auf das Grundwasser zu gewährleisten, wassersparende Technologien
und Maßnahmen sind durchzusetzen. Die Bereitstellung von Ersatz-, Ausgleichs-
und ökowasser ist - angepaßt an die jeweilige Bedarfssituation -
zu sichern.
Oberirdische Gewässer
Ziel:
Die Sicherung des landschaftlich notwendigen Mindestabflusses in den für
den Naturhaushalt und die Wasserwirtschaft wichtigen Vorflutern in ökologisch
vertretbarer Qualität ist bis zum Zeitpunkt einer ausreichenden Eigenwasserführung
zu gewährleisten. An der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit ist permanent
zu arbeiten.
Grundwasserverhältnisse nach Beendigung des Tagebaues
Ziel:
Die vorhandenen geohydraulischen Modelle, die derzeit von der LAUBAG genutzt
und laufend gehalten werden, sind bis zur völligen Wiederherstellung eines
bergbauunbeeinflußten Zustandes weiter zu betreiben. Die daraus resultierenden
Maßnahmen sind Bestandteil dieser Zielstellung. Beeinträchtigungen
der Grundwassergüte und ihre Begleit- und Folgeprozesse sind zu minimieren.
Dazu sind vor allem die Möglichkeiten der Fremdflutung zu nutzen.
3.2. Naturhaushalt
Ziel:
Die negativen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf Natur und Landschaft
sind mit wirkungsvollen Gegenmaßnahmen aufzufangen. Dabei sind vor allem
die Maßgaben der landesplanerischen Stellungnahme vom 6. Februar 1992
zu beachten.
3.3. Bergschäden
Ziel:
Für gefährdete Bauwerke in Ortschaften ist das Beobachtungsnetz
der Grundwasserverhältnisse durch objektbezogene Messungen zu ergänzen.
Die Ergebnisse sind den betroffenen Kommunen und zuständigen Behörden
zur Verfügung zu stellen.
Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder -wiederanstieg möglichen Bergschäden an Gebäuden, Anlagen und Grundstücken sind vom Verursacher aufzunehmen und gem. Festlegungen im Bundesberggesetz zu entschädigen.
4. Umsiedlung
Ziel:
Für die unvermeidliche Inanspruchnahme von Siedlungen und Grundstücken
ist rechtzeitig angemessener Ersatz zu schaffen. Begründeten individuellen
Interessen von Betroffenen sollte auch über die pure Rechtsposition hinaus
und unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften entsprochen werden.
Grundlage für Umsiedlungen ist der Kriterienkatalog für das soziale
Anforderungsprofil.
5. Grundzüge der Oberfl&a uml;chengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Abbau- und Kippenbereiches
5.1. Flächenentwicklung
Ziel:
Die Zeitdifferenz zwischen Flächenentzug und -rückgabe ist möglichst
gering zu halten. Mit der Endgestaltung der Flächen und Böschungen
ist zum frühest- möglichen Zeitpunkt zu beginnen. Mit der Verkippung
ist ein geländegleicher Anschluß anzustreben bzw. der Geländeanschluß
herzustellen.
Alle aus der bergbaulichen Tätigkeit resultierenden Gefahren sind auf der Grundlage von Standsicherheitsuntersuchungen zu bewerten und unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungen auszuschließen.
Das Beenden der Bergaufsicht und die Übergabe wieder nutzbar gemachter Abschnitte ist von der Realisierung der Sicherheitsanforderungen des bergrechtlichen Abschlußbetriebsplanes abhängig.
5.2. Probleme der Wasser-Land-Verteilung
Ziel:
Die Mehrfachnutzbarkeit des entstehenden Wasserkörpers ist zu gewährleisten.
Risikofaktoren, die im Zusammenhang mit bergbaulicher Tätigkeit bestehen
bzw. entstehen, sind auszuschließen. Für die Gestaltung der gewachsenen
Böschungen (Abflachungsarbeiten, Steinschüttungen ...) ist die Großgerätetechnik
des Bergbaues zu nutzen.
5.3. Kippengestaltung
Ziel:
Eine naturnahe, landschaftstypische und den bodengeologischen Möglichkeiten
angepaßte, schnellstmögliche Wiedernutzbarmachung sollte im Vordergrund
stehen. Eine Orientierung am Nutzungsartenverhältnis unmittelbar vor der
Inanspruchnahme (z. B. Anteil Landwirtschaft) sollte nicht unbedingt erfolgen.
Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine funktionstüchtige
Kippenvorflut zu erfolgen.
6 . Trassen und Leitungen
Ziel:
Für die durch bergbauliche Tätigkeit unterbrochenen Verbindungen ist
rechtzeitig und dem Entwicklungsstand angepaßter Ersatz zu schaffen. Bergbaueigene
Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie ihre Funktion erfüllt haben.
Ergänzungsbeschluß zur Drucksache 16/94/93 vom 27. Januar 1994
Stellt der Braunkohlenausschuß fest, daß der Kohleabbau im brandenburgischen Teil der Lausitz in seiner räumlichen Entwicklung dauerhaft und wesentlich hinter den vom Ausschuß festgestellten Sanierungs- und Braunkohlenplänen für die Tagebaue Meuro, Seese, Jänschwalde, Welzow-Süd und Cottbus-Nord zurückbleibt, wird festgelegt, daß in entsprechendem Umfang die ökologisch besonders wertvollen Gebiete Hammergraben-Altlauf und Lakomaer Teiche aus dem Abbaugebiet des Tagebaues Cottbus-Nord, mit dem Ziel der Erhaltung, neu zu bewerten sind.
Für diesen Fall wird die Geschäftsstelle durch den Braunkohlenausschuß beauftragt, die Behandlung der Veränderung des Braunkohlenplanes Cottbus-Nord unverzüglich aufzunehmen.