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Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Cottbus-Nord

Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Cottbus-Nord
vom 28. Februar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 15], S.114, 358)

Am 27. September 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 18. Juli 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 22], S.370)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (BKA) vom 23. September 1993 einschließlich des Ergänzungsbeschlusses der BKA-Sitzung vom 27. Januar 1994 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.

§ 2

(1) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem im § 1 genannten Braunkohlenplan und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in der Anlage dieser Verordnung veröffentlicht.

(2) Der in § 1 genannte Braunkohlenplan kann in den betroffenen Amtsgemeinden, den Landkreisen und der kreisfreien Stadt Cottbus sowie in der Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses über einen Zeitraum von 3 Monaten nach Verkündung dieser Verordnung von jedermann eingesehen werden.

(3) Den beteiligten Trägern öffentlicher Belange ist der in § 1 genannte Braunkohlenplan direkt zuzustellen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. Februar 1994

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung

Matthias Platzeck

Anlage zur Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau
Cottbus-Nord vom 28. Februar 1994

  1. Beschluß zur Feststellung des Braunkohlenplanes Tagebau Cottbus-Nord: Der Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBKPlG auf der Grundlage der Drucksache 16/94/93 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am 23. September 1993 festgestellt  worden.  Ein Ergänzungsbeschluß zur Drucksache 16/94/93 erfolgte in der Sondersitzung des BKA am 27. Januar 1994.
  2. Ziele der Raumordnung und Landesplanung: (Auszug aus dem Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord) Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten.

0. Allgemeine Erläuterungen

0.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplanes

Ziel:
Mit dem Braunkohlenplan sollen einmal die Voraussetzungen für eine langfristig gesicherte Energieversorgung geschaffen und zum anderen die Möglichkeiten für eine sozial- wie umweltverträgliche Gewinnung der Braunkohle nachgewiesen werden. Unter den besonderen Bedingungen der Braunkohlenplanung für die seit Jahren laufenden Tagebaue sind die bereits abgebauten und z. T. schon gestalteten Bereiche in die Planung mit einzubeziehen.

Die Sicherung einer langfristigen kontinuierlichen Rohstoffversorgung vor dem Hintergrund der Standortgebundenheit des zu gewinnenden Bodenschatzes einerseits und die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes im Einklang mit der Gewährleistung sozialer und kultureller Bindungen sowie zukunftssicherer Erwerbsmöglichkeiten anderers eits ergeben das Konfliktpotential, das mit dem Braunkohlenplan weitestgehend abgeglichen werden soll.

Der Grad der Betroffenheit, das Maß der Zumutbarkeit, die Dimension des öffentlichen Interessses sind so gegeneinander abzuwägen, daß soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte angemessen bewertet und in die Entscheidung einbezogen werden.

1. Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme

1.1. Sicherheitslinie

Ziel:
Die Sicherheitslinie verläuft im Regelfall etwa in einem Abstand von 150 m von der Abbaukante und begrenzt die bergbauliche Tätigkeit - soweit vorhersehbar - nach außen. Die Sicherheitslinie ist bei allen raum- und sachbezogenen Planungen zu übernehmen.

1.2. Abbaugrenze, Abbaubereich und Sicherheitszone

Ziel:
Innerhalb der in der anliegenden Karte dargestellten Abbaugrenze hat die Gewinnung von Braunkohle grundsätzlich Vorrang vor anderen Funktions- und Nutzungsansprüchen. Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken, und die bisherige Nutzung ist so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Bei vorübergehendem oder dauerhaftem Entzug ist den Festlegungen des von der Landesregierung bestätigten Braunkohlenplanes entsprechend Ersatz oder Ausgleich zu schaffen.

Der Bereich zwischen Abbaugrenze und Sicherheitslinie ist die Sicherheitszone, die eine Pufferfunktion zwischen Tagebau und Tagebaunachbarlandschaft übernimmt und in die die betriebsnotwendigen Einrichtungen, die Anlage von Umweltschutzmaßnahmen bzw. die Gestaltung der Tagebauendböschungen einzuordnen sind.

Zur Umsetzung von Zielen aus weiteren Planverfahren, die die Sicherheit szone berühren oder tangieren, können sich auch Verpflichtungen für den Bergbautreibenden ergeben. Termingerechte und permanente Koordinierung mit dem Ziel des Abgleichs der verschiedenen Interessen ist dabei unerläßlich.

1.3. Massendisposition

Ziel:
Die zur Verfügung stehenden Abraummassen sind vorzugsweise zur Gestaltung des künftig über dem Wasserspiegel liegenden Kippenbereiches sowie zu Sicherungsmaßnahmen in bodenmechanischen Problemgebieten, zur Verringerung des Restraumes und zur Vergrößerung von Flachwasserbereichen zu nutzen.

2. Auswirkungen des Abbaues und der Verkippung

2.1. Immissionsschutz

Ziel:
Der Tagebau ist so zu führen, daß gemäß § 22 BImSchG

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, bzw.
  • unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Dabei ist den Emissionen in erster Linie durch geeignete Maßnahmen an der Quelle zu begegnen.

Der Schutz vor Immissionen ist rechtzeitig und auf der Basis des aktuellen Kenntnisstandes durch den Verursacher durchzuführen. Wie der Tagebau selbst, so unterliegen auch die Nebenanlagen des Tagebaues den Bestimmungen des Immissionsschutzes.

Um vergleich- und bewertbare Aussagen zur vorhandenen und zur erwartenden Immissionsbelastung infolge des Tagebaubetriebes zu ermöglichen, ist die Einhaltung der Richtwerte nach TA Luft und TA Lärm erforderlich.

2.2. Natur und Landschaft im Abbaubereich

Ziel:
Generell ist im Sinne des § 12 des BbgNatSchG von der Vermeidung von Beeinträchtigungen auszugehen. Unvermeidbare bergbaubedingte Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt durch Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttungen sind am Anspruch der §§ 13, 14 und 15 des genannten Gesetzes zu messen. Nach sorgfältiger Abwägung der zwangsläufig gegensätzlichen Interessen ist der Tagebau so zu führen und durch entsprechende Maßnahmen zu begleiten, daß wertvolle Landschaftsteile so lange wie möglich ihre Funktion behalten und bei Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung rechtzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingeleitet werden. Dazu sind durch das Bergbauunternehmen in speziellen Plänen, die in Anlehnung an § 8 Abs. 4 BNatSchG i.V. mit § 18 Abs. 1 BbgNatSchG zu erarbeiten sind, detaillierte Aussagen zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu treffen. In Abstimmung mit den Naturschutzbehörden ist rechtzeitig vor der Inanspruchnahme Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen festzulegen. Das Prinzip der Wiederherstellung ursprünglicher Verhältnisse ist nicht in jedem Fall durchsetzbar, die nutzungsorientierte Wiederherstellung der Böden sollte durchgesetzt werden. Der neu geschaffene Landschaftstyp ist in ein großräumiges Gesamtkonzept einzupassen.

2.3. Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches

Ziel:
Wertvolle Landschaftsteile und wichtige Landschaftselemente in der Umgebung des Tagebaues sind zu erhalten und ggf. durch geeignete Maßnahmen naturnah zu ergänzen und aufzuwerten. Dabei geht es vor allem um die Sicherung der naturraumtypischen Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten in überlebensfähigen Populationen durch Schaffung reich strukturierter Habitate auf den Kippen und um Renaturierung im gewachsenen Bereich. Tagebaufolge - und -nachbarlandschaft sind als Einheit zu betrachten und zu behandeln.

2.4. Gewinnung übereinander liegender Rohstoffe

Ziel:
Im Sinne einer umfassenden Nutzung von Bodenschätzen ist die Gewinnung anderer Rohstoffe im Abbaubereich der Kohle zu ermöglichen.

2.5. Deponien/Altablagerungen

Ziel:
Für die im Vorfeld gelegenen Altablagerungen und Altstandorte sind durch den Betreiber Gefährdungsabschätzungen vorzunehmen, deren Erarbeitung mit dem Landesumweltamt abzustimmen ist. Vom Ergebnis dieser Untersuchungen muß der Entsorgungsweg für das jeweilige Deponiegut abhängig gemacht werden. Das aufgenommene Deponiegut ist unter Beachtung der TA Siedlungsabfall und der TA Abfall nur auf zugelassenen Entsorgungsanlagen abzulagern.

2.6. Archäologie und Denkmalpflege

Ziel:
Negative Auswirkungen auf baugeschichtlich und kulturhistorisch besonders wertvolle Bauten oder Anlagen sind zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist durch den Bergbautreibenden die fachgerechte Untersuchung und Bergung von Bodendenkmalen sowie die Sicherung und Dokumentation von Denkmalen und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen und im Rahmen des Zumutbaren zu finanzieren und zu unterstützen.

3. Auswirkungen der Grundwasserabsenkung

3.1. Wasserwirtschaft 

Auswirkungsbereich

Ziel:
Die Tagebaue Cottbus-Nord und Jänschwalde haben ineinandergreifende Entwässerungstrichter. Das dadurch entstehende große geschlossene Beeinflussungsgebiet ist in seiner Gesamtheit zu betrachten.

Die Grundwass erabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, daß ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der bergsicherheitlichen Notwendigkeiten so gering wie möglich gehalten werden. Die technischen Einrichtungen für entsprechende Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu gestalten.

Grubenwassermenge/-nutzung

Ziel:
Die bergbauliche Wasserhebung zur Gewährleistung der Tagebausicherheit ist bei größtmöglicher Schonung der Grundwasservorräte zu betreiben.

Die Verteilung der gehobenen Grubenwassermengen hat sich räumlich wie zeitlich an der Bedarfslage zu orientieren. Förderung und Einleitung des Grubenwassers werden über wasserrechtliche Erlaubnisse geregelt. Priorität bei der Grubenwassernutzung hat die Sicherung von Feuchtgebieten.

Wasserversorgung

Ziel:
Die Sicherstellung der öffentlichen und gewerblichen Wasserversorgung nach Menge und Güte ist rechtzeitig und für die Dauer der bergbaulichen Auswirkung auf das Grundwasser zu gewährleisten, wassersparende Technologien und Maßnahmen sind durchzusetzen. Die Bereitstellung von Ersatz-, Ausgleichs- und ökowasser ist - angepaßt an die jeweilige Bedarfssituation - zu sichern.

Oberirdische Gewässer

Ziel:
Die Sicherung des landschaftlich notwendigen Mindestabflusses in den für den Naturhaushalt und die Wasserwirtschaft wichtigen Vorflutern in ökologisch vertretbarer Qualität ist bis zum Zeitpunkt einer ausreichenden Eigenwasserführung zu gewährleisten. An der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit ist permanent zu arbeiten.

Grundwasserverhältnisse nach Beendigung des Tagebaues

Ziel:
Die vorhandenen geohydraulischen Modelle, die derzeit von der LAUBAG genutzt und laufend gehalten werden, sind bis zur völligen Wiederherstellung eines bergbauunbeeinflußten Zustandes weiter zu betreiben. Die daraus resultierenden Maßnahmen sind Bestandteil dieser Zielstellung. Beeinträchtigungen der Grundwassergüte und ihre Begleit- und Folgeprozesse sind zu minimieren. Dazu sind vor allem die Möglichkeiten der Fremdflutung zu nutzen.

3.2. Naturhaushalt

Ziel:
Die negativen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf Natur und Landschaft sind mit wirkungsvollen Gegenmaßnahmen aufzufangen. Dabei sind vor allem die Maßgaben der landesplanerischen Stellungnahme vom 6. Februar 1992 zu beachten.

3.3. Bergschäden

Ziel:
Für gefährdete Bauwerke in Ortschaften ist das Beobachtungsnetz der Grundwasserverhältnisse durch objektbezogene Messungen zu ergänzen. Die Ergebnisse sind den betroffenen Kommunen und zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder -wiederanstieg möglichen Bergschäden an Gebäuden, Anlagen und Grundstücken sind vom Verursacher aufzunehmen und gem. Festlegungen im Bundesberggesetz zu entschädigen.

4. Umsiedlung

Ziel:
Für die unvermeidliche Inanspruchnahme von Siedlungen und Grundstücken ist rechtzeitig angemessener Ersatz zu schaffen. Begründeten individuellen Interessen von Betroffenen sollte auch über die pure Rechtsposition hinaus und unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften entsprochen werden. Grundlage für Umsiedlungen ist der Kriterienkatalog für das soziale Anforderungsprofil.

5. Grundzüge der Oberfl&a uml;chengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Abbau- und Kippenbereiches

5.1. Flächenentwicklung

Ziel:
Die Zeitdifferenz zwischen Flächenentzug und -rückgabe ist möglichst gering zu halten. Mit der Endgestaltung der Flächen und Böschungen ist zum frühest- möglichen Zeitpunkt zu beginnen. Mit der Verkippung ist ein geländegleicher Anschluß anzustreben bzw. der Geländeanschluß herzustellen.

Alle aus der bergbaulichen Tätigkeit resultierenden Gefahren sind auf der Grundlage von Standsicherheitsuntersuchungen zu bewerten und unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungen auszuschließen.

Das Beenden der Bergaufsicht und die Übergabe wieder nutzbar gemachter Abschnitte ist von der Realisierung der Sicherheitsanforderungen des bergrechtlichen Abschlußbetriebsplanes abhängig.

5.2. Probleme der Wasser-Land-Verteilung

Ziel:
Die Mehrfachnutzbarkeit des entstehenden Wasserkörpers ist zu gewährleisten. Risikofaktoren, die im Zusammenhang mit bergbaulicher Tätigkeit bestehen bzw. entstehen, sind auszuschließen. Für die Gestaltung der gewachsenen Böschungen (Abflachungsarbeiten, Steinschüttungen ...) ist die Großgerätetechnik des Bergbaues zu nutzen.

5.3. Kippengestaltung

Ziel:
Eine naturnahe, landschaftstypische und den bodengeologischen Möglichkeiten angepaßte, schnellstmögliche Wiedernutzbarmachung sollte im Vordergrund stehen. Eine Orientierung am Nutzungsartenverhältnis unmittelbar vor der Inanspruchnahme (z. B. Anteil Landwirtschaft) sollte nicht unbedingt erfolgen. Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine funktionstüchtige Kippenvorflut zu erfolgen.

6 . Trassen und Leitungen

Ziel:
Für die durch bergbauliche Tätigkeit unterbrochenen Verbindungen ist rechtzeitig und dem Entwicklungsstand angepaßter Ersatz zu schaffen. Bergbaueigene Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie ihre Funktion erfüllt haben.

Ergänzungsbeschluß zur Drucksache 16/94/93 vom 27. Januar 1994

Stellt der Braunkohlenausschuß fest, daß der Kohleabbau im brandenburgischen Teil der Lausitz in seiner räumlichen Entwicklung dauerhaft und wesentlich hinter den vom Ausschuß festgestellten Sanierungs- und Braunkohlenplänen für die Tagebaue Meuro, Seese, Jänschwalde, Welzow-Süd und Cottbus-Nord zurückbleibt, wird festgelegt, daß in entsprechendem Umfang die ökologisch besonders wertvollen Gebiete Hammergraben-Altlauf und Lakomaer Teiche aus dem Abbaugebiet des Tagebaues Cottbus-Nord, mit dem Ziel der Erhaltung, neu zu bewerten sind.

Für diesen Fall wird die Geschäftsstelle durch den Braunkohlenausschuß beauftragt, die Behandlung der Veränderung des Braunkohlenplanes Cottbus-Nord unverzüglich aufzunehmen.