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Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung der Polizei - LV Pol)

Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung der Polizei - LV Pol)
vom 8. Dezember 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 87], S.780)

Am 11. Februar 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 30. Januar 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 02], S.18, 26)

Auf Grund des § 133 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Polizeivollzugsdienst
§ 3 Laufbahnen, Ämter
§ 4 Verwendung der Polizeivollzugsbeamten, Amtsbezeichnung
§ 5 Einstellung
§ 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 7 Probezeit
§ 8 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§ 9 Anstellung
§ 10 Beförderung
§ 11 Leistungsgrundsatz, Leistungsbewertungen, Noten

Abschnitt 2
Mittlerer Dienst

§ 12 Einstellung
§ 13 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

Abschnitt 3
Gehobener Dienst

Unterabschnitt 1
Laufbahnbewerber

§ 14 Einstellung
§ 15 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2
Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes

§ 16 Aufstiegsvoraussetzungen
§ 17 Stichtag für die Zulassung als Kommissarbewerber
§ 18 Auswahlverfahren für Kommissarbewerber
§ 19 Zulassung als Kommissarbewerber
§ 20 Ausbildung, Aufstiegsprüfung

Abschnitt 4
Höherer Dienst

Unterabschnitt 1
Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes

§ 21 Aufstiegsvoraussetzungen
§ 22 Stichtag für die Zulassung als Ratsbewerber
§ 23 Auswahlverfahren für Ratsbewerber
§ 24 Zulassung als Ratsbewerber
§ 25 Ausbildung, Aufstiegsprüfung

Unterabschnitt 2
Einstellung von Bewerbern mit zweiter juristischer Staatsprüfung

§ 26 Einstellungsvoraussetzungen, Fachbildung

Abschnitt 5
Ergänzende Vorschriften

§ 27 Übernahme von Beamten anderer Laufbahnen
§ 28 Andere Bewerber
§ 29 Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren
§ 30 Fortbildung

Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für Bedienstete der ehemaligen Volkspolizei

§ 31 Befähigung
§ 32 Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
§ 33 Kürzung von Bewährungszeiten
§ 34 Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst
§ 35 Prüfungen

Abschnitt 7
Schlußvorschriften

§ 36 Inkrafttreten


Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg.

(2) Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 2
Polizeivollzugsdienst

Der Polizeivollzugsdienst umfaßt den schutzpolizeilichen Dienst und den kriminalpolizeilichen Dienst. Der Minister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, welche Funktionen des Polizeivollzugsdienstes zum kriminalpolizeilichen Dienst gehören.

§ 3
Laufbahnen, Ämter

(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:

Mittlerer Polizeivollzugsdienst

Polizeimeister/Kriminalmeister
Polizeiobermeister/Kriminalobermeister
Polizeihauptmeister/Kriminalhauptmeister

Gehobener Polizeivollzugsdienst

Polizeikommissar/Kriminalkommissar
Polizeioberkommissar/Kriminaloberkommissar
Polizeihauptkommissar/Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar/Erster Kriminalhauptkommissar

Höherer Polizeivollzugsdienst

Polizeirat/Kriminalrat
Polizeioberrat/Kriminaloberrat
Polizeidirektor/Kriminaldirektor
Leitender Polizeidirektor/Leitender Kriminaldirektor
Direktor des Zentraldienstes der Polizei für Technik und Beschaffung
Direktor der Landespolizeischule
Landeskriminaldirektor
Direktor des Landeskriminalamtes
Inspekteur der Polizei

(3) Zu den Laufbahnen gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(4) Das Amt des Direktors des Zentraldienstes der Polizei für Technik und Beschaffung und das Amt des Direktors der Landespolizeischule können auch Beamten übertragen werden, die die Befähigung für eine geeignete andere Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Diese Beamten verbleiben in ihrer Laufbahn.

§ 4
Verwendung der Polizeivollzugsbeamten, Amtsbezeichnung

(1) Polizeivollzugsbeamte können im schutzpolizeilichen und im kriminalpolizeilichen Dienst verwendet werden. Sie führen ihre Amtsbezeichnung (§ 3 Abs. 2) in der auf ihre Verwendung hinweisenden Form.

(2) Polizeivollzugsbeamte können von der Schutzpolizei in die Kriminalpolizei und von der Kriminalpolizei in die Schutzpolizei nach erfolgreicher Ableistung einer Unterweisungszeit übernommen werden. Die Unterweisungszeit dauert im mittleren Dienst sechs Monate, im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr. Mit der Übernahme ändert sich ihre Amtsbezeichnung entsprechend.

(3) Die zu führende Amtsbezeichnung, das erfolgreiche Ableisten der Unterweisungszeit und der Wechsel der Amtsbezeichnung werden vom Dienstvorgesetzten schriftlich festgestellt. Eine Durchschrift dieser Feststellung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 5
Einstellung

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. die nach dem Landesbeamtengesetz erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;
  2. polizeidiensttauglich ist;
  3. für die angestrebte Laufbahn geeignet ist;
  4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn erfüllt.

Das für die Einstellung in eine Laufbahn festgelegte Höchstalter darf bei Bewerbern, bei denen sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens jedoch um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden.

(2) Die Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sind grundsätzlich durch Ausschreibung zu ermitteln. Die Ausschreibung soll mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung der entsprechenden Laufbahn,
  2. die Einstellungsvoraussetzungen,
  3. das Eingangsamt der Laufbahn,
  4. die Stelle, an die die Bewerbung zu richten ist und die Unterlagen, die der Bewerbung beizufügen sind.

Die jeweiligen Einzelheiten bestimmt der Minister des Innern.

(3) Die Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.

§ 6
Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Aufstiegsbeamte erwerben die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn durch Ableisten der vorgeschriebenen Ausbildung und Bestehen der Aufstiegsprüfung.

(3) Beamte, die gemäß § 26 in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt worden sind, haben die Befähigung für diese Laufbahn durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erworben.

(4) Beamte anderer Laufbahnen erwerben die Befähigung durch Anerkennung (§ 27).

(5) Bei anderen Bewerbern (§ 28) wird die Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuß festgestellt.

§ 7
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit der Laufbahnbewerber dauert

  1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
  2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,
  3. im höheren Dienst drei Jahre.

Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, bis auf die Hälfte, und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "gut" bestanden haben,bis auf zwei Drittel der regelmäßigen Probezeit gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(4) Die Mindestprobezeit beträgt die Hälfte der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Regelprobezeit.

(5) Beurlaubungs- und Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften, in denen kein Dienst geleistet wurde, von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit.

(6) Ist während der Probezeit die Arbeitszeit eines Beamten insgesamt um mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt worden, verlängert sich die Probezeit um ein Drittel.

(7) Kann die Bewährung bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.

(8) Von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 kann der Landespersonalausschuß Ausnahmen zulassen.

§ 8
Dienstbezeichnung vor der Anstellung

Während des Beamtenverhältnisses auf Probe führen die Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Bezeichnung des Amtes, in dem sie angestellt werden sollen, mit dem Zusatz "zur Anstellung (z.A.)".

§ 9
Anstellung

(1) Nach Bewährung in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit werden die Beamten angestellt. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.

(2) Ist wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren

  1. die Bewerbung um Einstellung als Beamter verzögert worden,
  2. ein dem Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar vorausgehender Vorbereitungsdienst verlängert worden,
  3. dem Beamten während der Probezeit Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden,

darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung angestanden hätte. Zugrundegelegt wird je Kind der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.

(3) Eine Verzögerung bei der Bewerbung um Einstellung als Beamter (Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a) darf nur ausgeglichen werden, wenn der Beamte sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach dem Ende der tatsächlichen Betreuung eines Kindes um die Einstellung als Beamter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung zunächst nicht eingestellt worden ist, er seine Bewerbung aber aufrecht erhalten oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert hat.

(4) Wird ein Beamter gemäß Absatz 2 oder unter Berücksichtigung seines Wehrdienstes oder Zivildienstes angestellt, dauert die Probezeit fort.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe besteht auch nach Bewährung in der Probezeit und nach der Anstellung fort, bis es in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wird.

§ 10
Beförderung

(1) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind:

  1. die Ämter der Besoldungsordnung B,
  2. die Ämter der Besoldungsgruppen A11 bis A13 (gehobener Dienst) bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A13 (höherer Dienst),
  3. die Ämter der Besoldungsgruppen A8 bis A9 mit Amtszulage bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A9 (gehobener Dienst).

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig:

  1. vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen war;
  2. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.

(3) Von Absatz 2 kann der Landespersonalausschuß Ausnahmen zulassen.

(4) Folgende Beförderungsstellen sind auszuschreiben:

  1. im gehobenen Dienst die Ämter der Besoldungsgruppen A 11 und höher innerhalb des Landes,
  2. alle Ämter des höheren Dienstes innerhalb des Landes. Bei Ämtern der Besoldungsgruppen A 16 und höher ist eine Ausschreibung über den Bereich des Landes hinaus zulässig.

Das Verfahren für die Ausschreibungen bestimmt der Minister des Innern. Stellenausschreibungen ab der Besoldungsgruppe A 15 sind im Amtlichen Anzeiger bekanntzugeben.

§ 11
Leistungsgrundsatz, Leistungsbewertungen, Noten

(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

(2) Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung und in den Prüfungen sind wie folgt zu bewerten:

  • sehr gut (1)
    eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
  • gut (2)
    eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
  • befriedigend (3)
    eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
  • ausreichend (4)
    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
  • mangelhaft (5)
    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
  • ungenügend (6)
    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(3) Prüfungsleistungen können bereits während der Ausbildung abgenommen werden.

Abschnitt 2
Mittlerer Dienst

§ 12
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
  2. mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. mindestens
    1. die Fachoberschulreife, den Realschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
    2. die Berufsbildungsreife,den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

besitzt.

(2) Von Absatz 1 Nr. 2 kann der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeister-Anwärtern ernannt.

§ 13
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Er endet mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (I. Fachprüfung), frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Mindestzeit.

(2) Nach Bestehen der I. Fachprüfung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter zu Beamten auf Probe ernannt.

(3) Für Polizeimeister-Anwärter, die die I. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

Abschnitt 3
Gehobener Dienst

Unterabschnitt 1
Laufbahnbewerber

§ 14
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
  2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Von Absatz 1 Nr. 2 kann der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissar-Anwärtern ernannt.

§ 15
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei Jahre. Er endet mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (II. Fachprüfung), frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Mindestzeit.

(2) Nach Bestehen der II. Fachprüfung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter zu Beamten auf Probe ernannt.

(3) Für Polizeikommissar-Anwärter, die die II. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

Unterabschnitt 2
Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes

§ 16
Aufstiegsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden (Zulassung als Kommissarbewerber), wenn sie hierfür persönlich und fachlich geeignet erscheinen und

  1. sich seit der Anstellung (§ 9) mindestens sieben Jahre im mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben,
  2. am Auswahlverfahren für Kommissarbewerber (§ 18) teilgenommen haben.

(2) Für Beamte, deren dienstliche Leistungen nach der Beurteilung des Dienstvorgesetzten den Aufstieg in besonderem Maße rechtfertigen, beträgt die Bewährungszeit (Absatz 1 Nr. 1) mindestens fünf Jahre.

(3) Von der Dauer der Bewährungszeit (Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2) kann der Landespersonalausschuß Ausnahmen zulassen.

§ 17
Stichtag für die Zulassung als Kommissarbewerber

(1) Stichtag für die Zulassung als Kommissarbewerber ist der 1. Juli jeden Jahres (Zulassungstermin). Die in § 16 genannten Voraussetzungen müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein.

(2) Der Minister des Innern kann andere Zulassungstermine bestimmen.

§ 18
Auswahlverfahren für Kommissarbewerber

(1) Das Auswahlverfahren für Kommissarbewerber dient der Feststellung, in welchem Maße und in welcher Reihenfolge die Bewerber für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen. Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der Minister des Innern.

(2) Am Auswahlverfahren für Kommissarbewerber können Beamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin (§ 17) die in § 16 vorgeschriebene Bewährungszeit zurückgelegt haben und deren dienstliche Leistungen nach der Beurteilung des Dienstvorgesetzten den Aufstieg in den gehobenen Dienst rechtfertigen.

(3) Das Auswahlverfahren kann nach drei Jahren wiederholt werden.

§ 19
Zulassung als Kommissarbewerber

(1) Über die Zulassung als Kommissarbewerber entscheidet der Minister des Innern im Rahmen des Personalbedarfs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Dabei sind auch die Beamten, die in den beiden voraufgegangenen Jahren am Auswahlverfahren für Kommissarbewerber teilgenommen haben, zu berücksichtigen.

(2) Die Zulassung als Kommissarbewerber kann widerrufen werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.

§ 20
Ausbildung, Aufstiegsprüfung

(1) Die Ausbildung der Kommissarbewerber dauert mindestens ein Jahr. Sie endet mit der Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (II. Fachprüfung).

(2) Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes verbleiben die Kommissarbewerber in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Abschnitt 4
Höherer Dienst

Unterabschnitt 1
Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes

§ 21
Aufstiegsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst können Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden (Zulassung als Ratsbewerber), wenn sie hierfür persönlich und fachlich geeignet erscheinen und

  1. sich seit der Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens fünf Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt haben,
  2. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  3. die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen,
  4. am Auswahlverfahren für Ratsbewerber (§ 23) teilgenommen haben.

(2) Von Absatz 1 Nr. 2 kann der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen Ausnahmen bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretendenGrunde nicht möglich war.

(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 3 nicht erfüllen, können unter der Bedingung zugelassen werden, daß sie vor Beginn der Ausbildung den für das Studium an der Polizei-Führungsakademie erforderlichen Bildungsstand erwerben.

§ 22
Stichtag für die Zulassung als Ratsbewerber

(1) Stichtag für die Zulassung als Ratsbewerber ist der 1. August jeden Jahres (Zulassungstermin). Die in § 21 genannten Voraussetzungen müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein.

(2) Der Minister des Innern kann andere Zulassungstermine bestimmen.

§ 23
Auswahlverfahren für Ratsbewerber

(1) Das Auswahlverfahren für Ratsbewerber dient der Feststellung, in welchem Maße und in welcher Reihenfolge die Bewerber für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen. Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der Minister des Innern.

(2) Am Auswahlverfahren für Ratsbewerber können Beamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin (§ 22) die in § 21 vorgeschriebene Bewährungszeit zurückgelegt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen gemäß § 21 Abs. 2 oder § 34 entsprechende Ausnahmen erteilt worden sind, und deren dienstliche Leistungen nach der Beurteilung des Dienstvorgesetzten den Aufstieg in den höheren Dienst in besonderem Maße rechtfertigen.

(3) Beamte können das Auswahlverfahren für Ratsbewerber nach drei Jahren einmal wiederholen, sofern sie beim nächsten Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 24
Zulassung als Ratsbewerber

(1) Über die Zulassung als Ratsbewerber entscheidet der Minister des Innern im Rahmen des Personalbedarfs für den höheren Polizeivollzugsdienst. Dabei sind auch die Beamten, die in den beiden voraufgegangenen Jahren erstmalig am Auswahlverfahren für Ratsbewerber teilgenommen haben, zu berücksichtigen. Beamte, die das Auswahlverfahren wiederholt haben, sind zu berücksichtigen, sofern sie am Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Zulassung als Ratsbewerber kann widerrufen werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.

§ 25
Ausbildung, Aufstiegsprüfung

(1) Die Ausbildung der Ratsbewerber dauert mindestens zwei Jahre. Sie endet mit der Aufstiegsprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst (III. Fachprüfung) an der Polizei-Führungsakademie.

(2) Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Polizeivollzugsdienstes verbleiben die Ratsbewerber in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Unterabschnitt 2
Einstellung von Bewerbern mit zweiter juristischer Staatsprüfung

§ 26
Einstellungsvoraussetzungen, Fachbildung

(1) In den höheren Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen des § 5 erfüllt,
  2. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. die zweite juristische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

(2) Von Absatz 1 Nr. 2 kann der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeirat/Kriminalrat zur Anstellung (z.A.) ernannt.

(4) Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeiliche Fachbildung.

Abschnitt 5
Ergänzende Vorschriften

§ 27
Übernahme von Beamten anderer Laufbahnen

(1) In die Laufbahn des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes kann durch Anerkennung der Befähigung übernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die der Laufbahn des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zur selben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.

(2) Die Dauer der Unterweisungszeit wird vom Minister des Innern festgesetzt; sie soll in der Regel ein Drittel des für die angestrebte Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. Die Ablegung einer Ergänzungsprüfung kann verlangt werden.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Minister des Innern.

§ 28
Andere Bewerber

(1) Andere Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Die Feststellung der Laufbahnbefähigung trifft der Landespersonalausschuß.

(2) Als anderer Bewerber kann eingestellt werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Probezeit der anderen Bewerber dauert in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre, in der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes vier Jahre. Im übrigen gilt § 7 Abs. 4 bis 7.

§ 29
Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamter und Übernahme
von Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren

(1) Bei der Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamter und der Übernahme von Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn der Beamte oder frühere Beamte

  1. bereits angestellt war oder
  2. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Anstellung berufen war.

Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; dies gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Amt verliehen, so gilt diese Verleihung als Anstellung. Wird von einem Bewerber, der in einem früheren Beamtenverhältnis bereits angestellt war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf nach der erneuten Anstellung die im früheren Beamtenverhältnis nach der Anstellung geleistete Zeit auf die einjährige Dienstzeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 angerechnet werden.

(4) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 angerechnet werden. Wird von einem Bewerber, dem in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihm als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter mit dem Zusatz "zur Anstellung (z.A.)" verliehen werden, die er nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durfte; bei Ablauf dieser Probezeit ist die Anstellung nach Maßgabe des Satzes 1 zulässig. In Zweifelsfällen bestimmt der Minister des Innern, ob Ämter übersprungen werden.

§ 30
Fortbildung

Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.

Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für Bedienstete der ehemaligen Volkspolizei

§ 31
Befähigung

(1) Bei Bediensteten der ehemaligen Volkspolizei, die aufgrund der Bewährungsanforderungsverordnung in eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes eingestellt worden sind, wird die Laufbahnbefähigung (§ 6) durch die Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten ersetzt. Im übrigen bleibt die Bewährungsanforderungsverordnung unberührt.

(2) Polizeivollzugsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur dreijährigen Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen worden sind, erwerben die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch Bestehen der II. Fachprüfung. Für die Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gilt § 32 Abs. 6 und 7 entsprechend.

§ 32
Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die bei der ehemaligen Volkspolizei die Ausbildung für die Wahrnehmung von Funktionen, die heute dem gehobenen Polizeivollzugsdienst zugeordnet sind, begonnen hatten, können zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden.

(2) Die Bewerber müssen sich einem Auswahlverfahren unterziehen.

(3) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Minister des Innern im Rahmen des Personalbedarfs für den gehobenen Dienst unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(4) Die Ausbildung besteht aus einem einjährigen Ergänzungsstudium mit abschließender II. Fachprüfung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung.

(5) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus zum 1. November 1991 auch die Voraussetzungen der Bewährungsanforderungsverordnung für eine Übernahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfüllt hatten, besteht die Ausbildung aus einem sechsmonatigen Lehrgang an der Landespolizeischule mit abschließender Aufstiegsprüfung.

(6) Bei der Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes brauchen die Ämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.

(7) Für Beamte, die zu Beginn der Ausbildung für den gehobenen Dienst (Absatz 4 oder Absatz 5) ihre Probezeit für den mittleren Polizeivollzugsdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Probezeit für die Dauer der Ausbildung unterbrochen. Die Beamten werden nach Bestehen der Aufstiegsprüfung zum Kommissar z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Die Probezeit dauert einschließlich der im mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Brandenburg bereits geleisteten Probezeit drei Jahre.

(8) Die Zulassung zum Aufstieg nach den Absätzen 1 bis 5 ist bis zum 31. Dezember 1994 möglich.

§ 33
Kürzung von Bewährungszeiten

Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die aufgrund der Bewährungsanforderungsverordnung angestellt worden sind, kann der Minister des Innern Ausnahmen von der in § 16 festgelegten Bewährungszeit für die Zulassung zur Ausbildung als Kommissarbewerber zulassen.

§ 34
Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

Für Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden sind, kann der Minister des Innern bis zum Ablauf des Jahres 2001 Ausnahmen von § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zulassen. Im Falle des § 21 Abs. 1 Nr. 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu treffen.

§ 35
Prüfungen

(1) Die von der Landespolizeischule Brandenburg im Jahre 1992 durchgeführte erste Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst gilt als I. Fachprüfung im Sinne dieser Verordnung.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Brandenburg nach den Grundsätzen des § 32 durchgeführten Aufstiegsprüfungen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gelten als II. Fachprüfung im Sinne dieser Verordnung.

Abschnitt 7
Schlußvorschriften

§ 36
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Dezember 1993

Der Minister des Innern
Alwin Ziel