Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung - SperrzV)

Verordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung - SperrzV)
vom 30. November 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 84], S.768)

Am 1. August 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 19. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 08], S.91)

Auf Grund der §§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 4.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In den Nächten zum Sonnabend und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar sowie in den jeweiligen Nächten zum Dienstag vor Aschermittwoch, zum Aschermittwoch,  zum 1. Mai, zum 2. Mai, zum 3. Oktober und zum 25. Dezember ist die Sperrzeit nach Absatz 1 aufgehoben.

§ 2
Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und Veranstaltungen nach § 60 a der Gewerbeordnung beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

(2) Die Sperrzeit für Freiflächen von Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 23.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

(3) Für den Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

§ 3
Allgemeine Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

§ 4
Ausnahmen für einzelne Betriebe

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten der Beginn der Sperrzeit bis 19.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 10.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

§ 5
Zuständigkeit

(1) Die Ausführung dieser Rechtsverordnung ist Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen die Vorschrift über die allgemeine Sperrzeit (§ 1) oder
  2. gegen die Vorschrift über die Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten (§ 2) verstößt oder
  3. gegen die Vorschrift über Ausnahmen für einzelne Betriebe (§ 4 Satz 1) verstößt oder
  4. einer Auflage gemäß § 4 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. November 1993

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel