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Verordnung über die Errichtung eines Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II in Neuruppin (V- Errichtung Studienseminar Sekundarstufe II / Neuruppin)

Verordnung über die Errichtung eines Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II in Neuruppin (V- Errichtung Studienseminar Sekundarstufe II / Neuruppin)
vom 30. September 1993
(GVBl.II/94, [Nr. 01], S.2)

Am 1. Juni 2007 außer Kraft getreten durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Mai 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 07], S.86, 93)

Auf Grund des § 75 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 72 Buchstabe b des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258), geändert durch das Kindertagesstättengesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178), in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148), verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Organisation des Staatlichen Studienseminars

(1) Für das Lehramt für die Sekundarstufe II wird ein Staatliches Studienseminar mit folgender Bezeichnung errichtet:

Staatliches Studienseminar für das Lehramt für dieSekundarstufe II Neuruppin

(2) Die das Staatliche Studienseminar leitende Person ist vorgesetzte Person der in dem Staatlichen Studienseminar tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter. Sie vertritt das Staatliche Studienseminar nach außen. Sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten durch eine ständig vertretende Person unterstützt.

(3) Benachbarte Staatliche Studienseminare derselben oder verschiedener Lehrämter sind zur Zusammenarbeit, zu gegenseitigen Informationen und zur Abstimmung von Maßnahmen, Verfahrensweisen und Entscheidungen im Bereich der Ausbildung der Lehrkräfte verpflichtet.

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe des Staatlichen Studienseminars ist die wissenschaftlich fundierte Ausbildung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren für die berufspraktische Tätigkeit. Das Staatliche Studienseminar für die Sekundarstufe II Neuruppin bildet für das Lehramt für die Sekundarstufe II aus.

(2) Die schulpraktische Ausbildung findet an öffentlichen Schulen (Ausbildungsschulen) statt, die in erreichbarer Nähe zu dem jeweiligen Staatlichen Studienseminar liegen. Die Zuweisung an die Ausbildungsschule erfolgt durch das Staatliche Studienseminar.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 in Kraft.

Potsdam, den 30. September 1993

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Roland Resch