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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1993/94

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1993/94
vom 14. Juli 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 47], S.329)

Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1993/94 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen bezeichneten Studiengänge an den genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die aufgrund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 60 Studienplätze für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 90 Studienplätze für den Studiengang Rechtswissenschaften und 30 Studienplätze für den Studiengang Volkswirtschaftslehre.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Juli 1993

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
In Vertretung
Frank E. Portz


Anlage 1

Universität Studiengang Zulassungszahl
Technische Universität Cottbus: Architektur (D) 100
Informatik (D) 50
Europa-Universität Frankfurt (Oder): Betriebswirtschaftslehre (D) 140
Rechtswissenschaft (St) 210
Volkswirtschaftslehre (D) 70
Universität Potsdam: Biochemie (D) 20
Ernährungswissenschaft (D) 20
Geoökologie (D) 40
Informatik (M/NF) 32
Musikalische Früherziehung/Musiktheorie/ein 10
Künstler. Fach (D) Psychologie (D) 30
Psychologie (M/NF) 30
Rechtswissenschaft (St) 250
Sportwissenschaft (D) 50
Volkswirtschaftslehre (D) 100

D  -  Diplom
St  -  Staatsexamen
M/NF  -  Magister-Nebenfach


Anlage 2

Fachhochschule Studiengang Zulassungszahl
FH Brandenburg Angewandte Informatik 70
Betriebswirtschaft 100
Elektrotechnik 70
Maschinenbau 100
Physikalische Technik 35
Wirtschaftsinformatik 70
FH Eberswalde Forstwirtschaft 45
Holztechnik 25
Landschaftsnutzung und Naturschutz 50
FH Lausitz Bauingenieurwesen 105
Betriebswirtschaft 105
Chemieingenieurwesen 30
Elektrotechnik 100
Maschinenbau 70
Sozialarbeit/-pädagogik 75
Technische Informatik 35
Verfahrenstechnik 50
FH Potsdam Architektur 45
Bauingenieurwesen 45
Archiv,- Bibliotheks- und 30
Dokumentationswesen Design 45
Restauration und Denkmalpflege 15
Sozialarbeit/-pädagogik 100*
  * davon sind vorgesehen
30 im Direktstudium zum WS 1993/94
60 im berufsbegleitenden Studiengang zum SS 1994
10 Studienplätze für Eignungsprüfungen
TFH Wildau Betriebswirtschaft 70
Wirtschaftsinformatik 35
Nachqualifizierung
FH Lausitz Präsenzstudium:
Bauingenieurwesen 60
Elektrotechnik 30
Maschinenbau 30
Verfahrenstechnik 60
berufsbegleitendes Studium/Fernstudienbrückenkurs: Betriebswirtschaft 60
Elektrotechnik 20
Maschinenbau 25
Sozialarbeit/-pädagogik 25
Technische Informatik 15