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Verordnung über Wahlvorschläge für die Wahl der Richter zum Richterwahlausschuß (Richterwahlausschuß-Vorschlagsverordnung - RiWAV)

Verordnung über Wahlvorschläge für die Wahl der Richter zum Richterwahlausschuß (Richterwahlausschuß-Vorschlagsverordnung - RiWAV)
vom 16. Juni 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 40], S.264)

Am 29. September 2011 außer Kraft getrete durch Verordnung vom 22. September 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 59])

Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 24. Februar 1993 (GVBl. I S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Anwendungsbereich

Auf die Wahlen der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuß vorzuschlagenden Richter (§ 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) sind die nachfolgenden Vorschriften anzuwenden. 

§ 2
Wahlvorschläge

(1) Die Präsidenten der oberen Landesgerichte fordern spätestens acht Wochen vor dem vom Landtagspräsidenten bestimmten Termin zur Neuwahl des Landtags die wahlberechtigten Richter der einzelnen Gerichte ihres Gerichtszweiges zur Einreichung von getrennten Wahlvorschlägen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes innerhalb eines Monats auf.

(2) Die Bekanntmachung der Aufforderung wird durch Aushang an geeigneter Stelle in jedem Gericht, ist dieses in mehreren Gebäuden untergebracht, in jedem Gebäude, vollzogen. Der Tag des Aushangs ist auf der Bekanntmachung zu vermerken und dem Präsidenten des oberen Landesgerichts zu melden.

(3) Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens drei der wahlberechtigten Richter zu unterschreiben.

(4) Die Vorgeschlagenen sind mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Amtsbezeichnung aufzuführen; ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen.

(5) Die Wahlvorschläge für die eigene Gerichtsbarkeit sind bei dem Präsidenten des oberen Landesgerichts, die Wahlvorschläge für die gesamte Richterschaft des Landes sind beim Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einzureichen.

§ 3
Zusammenstellung der Vorschlagslisten

(1) Die Präsidenten der oberen Landesgerichte stellen für ihren Gerichtszweig die Namen der für die Wahlen nach § 13 Abs. 1 Nr.3 des Brandenburgischen Richtergesetzes Vorgeschlagenen zu einem Gesamtwahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammen. Die Wahlvorschläge nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes stellt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Gesamtwahlvorschlag zusammen.

(2) Die Gesamtwahlvorschläge sollen die Namen von mindestens doppelt so vielen Richtern enthalten, als dem Landtag nach § 15 Abs. 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes vorzuschlagen sind. Werden weniger wählbare Richter als möglich vorgeschlagen, so setzt der Präsident des oberen Landesgerichts, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, eine Nachfrist von einer Woche. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht die erforderliche Anzahl von Richtern benannt, so schlägt der Präsident des oberen Landesgerichts oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die fehlende Anzahl von Richtern mit deren Einverständnis vor. 

§ 4
Wahlvorstand

(1) Die Präsidenten der oberen Landesgerichte bestimmen für ihren Gerichtszweig, durch welche Gerichtsvorstände und für welche Wahlorte Wahlvorstände zu bilden sind. Sie bestimmen zugleich, welcher Wahlvorstand Gesamtwahlvorstand ist. Ist in einem Gerichtszweig nur ein Wahlvorstand zu bilden, so ist dieser zugleich Gesamtwahlvorstand. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt darüber hinaus den Landeswahlvorstand. Dieser soll aus je einem Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aus der Verwaltungs- oder Finanzgerichtsbarkeit und aus der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit bestehen.

(2) Die Gerichtsvorstände bestellen drei wahlberechtigte Richter des Gerichts zum Wahlvorstand sowie mindestens ein Ersatzmitglied; bestellen sie mehrere Ersatzmitglieder, legen sie zugleich fest, in welcher Reihenfolge sie bei Verhinderung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nachrücken. In den Wahlvorschlägen benannte Richter dürfen nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstandes oder als Ersatzmitglied bestellt werden. In der Gerichtsbarkeit, in der bei Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge weniger als 15 Richter wählbar sind, nimmt der Landeswahlvorstand die Aufgaben des Wahlvorstandes wahr.

(3) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er kann wahlberechtigte Richter als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

(4) Die Gerichtsvorstände haben die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 5
Wahltag

Die Wahlen finden an einem Werktag, den der Landeswahlvorstand bestimmt, zwischen 9 und 13 Uhr statt. In der Gerichtsbarkeit, für die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 der Landeswahlvorstand die Aufgaben des Wahlvorstandes wahrnimmt, findet Briefwahl (§ 9) statt. Die Wahlen sollen innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge, im Falle von § 3 Abs. 2 Satz 2 der Nachfrist, durchgeführt werden.

§ 6
Wählerliste

(1) Die Stimmabgabe erfolgt nach einer alle wahlberechtigten Richter enthaltenden Wählerliste, die von dem Wahlvorstand aufzustellen ist. Die Wählerliste muß in Urschrift oder in Abschrift zusammen mit den Gesamtwahlvorschlägen nach § 3 Abs. 1 mindestens zwei Wochen bis zum Wahltag bei jedem Gericht, ist dieses in mehreren Gebäuden untergebracht, in jedem Gebäude, zur Einsicht der Wahlberechtigten ausgehängt werden.

(2) Über Einsprüche der Wahlberechtigten gegen die Wählerliste entscheidet der Wahlvorstand. Der Einspruch muß spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, eingelegt werden.

§ 7
Ausschreibung der Wahl

(1) Spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Wahl erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Das Wahlausschreiben muß enthalten:

  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. die Zahl der jeweils vorzuschlagenden Richter (§ 15 Abs. 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  3. die Angabe, wo und wann die Wählerliste, die Gesamtwahlvorschläge und diese Wahlordnung eingesehen werden können,
  4. den Hinweis, daß nur die Richter wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind,
  5. den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden müssen,
  6. Ort und Zeit der Stimmabgabe oder - falls nur Briefwahl vorgesehen ist (§ 5 Satz 2) - den Hinweis auf den Inhalt von § 9 Abs. 1 Satz 2.

(2) Der Wahlvorstand hat Abschriften des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses an bis zum Schluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in jedem Gericht, wenn das Gericht in mehreren Gebäuden untergebracht ist, in jedem Gebäude, auszuhängen. 

§ 8
Wahlhandlung

(1) Die Wahlberechtigten erhalten für die Wahl der ständigen Mitglieder und des Mitgliedes ihres Gerichtszweiges je einen Stimmzettel mit Wahlumschlag. Die Stimmzettel enthalten den jeweiligen Gesamtvorschlag für die betreffende Wahl.

(2) Die Wahlberechtigten kreuzen auf den Stimmzetteln höchstens so viele Namen an, wie Richter vorzuschlagen sind (§ 15 Abs. 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes). Nach Feststellung ihrer Namen in der Wählerliste und dem Vermerk ihrer Teilnahme an der Wahl legen die Wahlberechtigten die Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag in die Wahlurne.

(3) Während der Wahlzeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein.

§ 9
Briefwahl

(1) Wahlberechtigte Richter, die ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben wollen, haben dies dem Wahlvorstand rechtzeitig mitzuteilen. Der Wahlvorstand leitet ihnen die beiden Stimmzettel und einen Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag zu, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender die Anschrift des wahlberechtigten Richters sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe zur Wahl der Mitglieder für den Richterwahlausschuß" trägt. Er übersendet zugleich eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser dem Wahlvorstand gegenüber versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Die Absendung ist in der Wählerliste zu vermerken. In einem besonderen Schreiben ist zugleich anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens der Stimmzettel bei dem Wahlvorstand eingegangen sein muß.

(2) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme ab, indem sie auf den Stimmzetteln die Eintragungen nach § 8 Abs. 2 vornehmen und sie im verschlossenen Wahlumschlag unter Verwendung des Freiumschlages und Beifügung der von ihnen unterzeichneten vorgedruckten Erklärung dem Wahlvorstand übermitteln. Die Stimmabgabe kann vor dem Wahltag erfolgen.

(3) Während der Wahlzeit vermerkt ein Mitglied des Wahlvorstandes die Absender der bei dem Wahlvorstand eingegangenen Briefe in der Wählerliste, entnimmt den Briefen die Wahlumschläge und legt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Die vorgedruckten Erklärungen sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Briefe, die ohne die vorgedruckte Erklärung bei dem Wahlvorstand eingehen, sind mit dem darin enthaltenen Wahlumschlag sowie mit einem entsprechenden Vermerk des Wahlvorstandes zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit eingehende Briefe sind unter Vermerk des Eingangszeitpunktes ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

§ 10
Auszählung der Stimmen

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlzeit zählt der Wahlvorstand die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen (persönliche Stimmenzahl). Ist zweifelhaft, ob ein Stimmzettel gültig oder ungültig ist, so entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.

(2) Die Sitzung, in der die Stimmen ausgezählt werden, muß den wahlberechtigten Richtern zugänglich sein. 

§ 11
Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind nichtamtliche und solche Stimmzettel,

  1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
  2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  3. die leer sind,
  4. auf denen mehr Namen als zulässig angekreuzt sind.

§ 12
Wahlniederschrift

(1) Über das Ergebnis der Stimmenauszählung fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift an, die von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:

  1. die Zahl der wahlberechtigten Richter,
  2. die Zahl der jeweils gültigen Stimmzettel,
  3. die Zahl der jeweils ungültigen Stimmzettel,
  4. die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
  5. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe.

Alle abgegebenen Stimmzettel sind der Niederschrift als Anlage beizufügen.

(2) Die Wahlvorstände haben die Niederschriften über die Wahlen der dem Landtag zur Wahl für den Richterwahlausschuß vorzuschlagenden Richter unverzüglich dem Gesamtwahlvorstand ihres Gerichtszweiges zu übersenden.

(3) Der Gesamtwahlvorstand übersendet eine Kopie der Niederschrift sowie die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes abgegebenen Stimmzettel unverzüglich dem Landeswahlvorstand.

§ 13
Wahlergebnis

(1) Der Gesamtwahlvorstand stellt anhand der ihm übersandten Niederschriften (§ 12 Abs. 2) fest, welche Richter in die Vorschlagsliste für die Wahl des nichtständigen Mitgliedes seines Gerichtszweiges aufzunehmen sind. Der Landeswahlvorstand stellt anhand der ihm übersandten Unterlagen (§ 12 Abs. 3) fest, welche Richter in die Vorschlagsliste für die Wahl der beiden ständigen Mitglieder aufzunehmen sind.

(2) Dem Landtag sind für die Wahl zum Richterwahlausschuß vorzuschlagen,

  • die acht Richter aus der gesamten Richterschaft und
  • die vier Richter aus dem jeweiligen Gerichtszweig,

welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ist bei mehreren Richtern die persönliche Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.

(3) Sind in einer Gerichtsbarkeit nicht mehr als vier Richter wählbar, so werden alle wählbaren Richter mit deren Einverständnis dem Landtag zur Wahl des nichtständigen Mitglieds dieses Gerichtszweigs vorgeschlagen.

§ 14
Benachrichtigung der gewählten Richter

Der Landeswahlvorstand oder der Gesamtwahlvorstand benachrichtigt die gewählten Richter unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl und fordert sie auf, innerhalb von drei Tagen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Wahl innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt, so gilt sie als angenommen. Nimmt ein Richter die Wahl nicht an, so tritt an seine Stelle der Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl (§ 13 Abs. 2).  

§ 15
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Gesamtwahlvorstand hat die Namen der Richter, die ihre Wahl angenommen haben, dem Präsidenten des oberen Landesgerichts anzuzeigen. Der Landeswahlvorstand zeigt die Namen der in seiner Zuständigkeit ermittelten Richter dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts an.

(2) Die Wahlvorstände geben die Namen der Richter, die ihre Wahl angenommen haben, durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt war.

(3) Der Gesamtwahlvorstand übersendet die Niederschriften über die Wahlen dem Präsidenten des oberen Landesgerichts; der Wahlvorstand übersendet sie dem Gerichtsvorstand, der Landeswahlvorstand dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die Niederschriften sind zusammen mit den anderen Wahlunterlagen mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

§ 16
Listen der dem Landtag für den Richterwahlausschuß vorzuschlagenden Richter

(1) Die Präsidenten der oberen Landesgerichte senden die Listen der dem Brandenburgischen Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuß nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes vorzuschlagenden Richter unter Angabe der Reihenfolge des Abstimmungsergebnisses über ihre obersten Dienstbehörden an das Ministerium der Justiz. Dieses leitet die Vorschlagslisten an den Präsidenten des Landtags weiter.

(2) Die Vorschlagslisten sollen dem Landtag drei Wochen nach Zusammentritt des neuen Landtags vorgelegt werden.

§ 17
Übergangsregelung

(1) Bis zur Errichtung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden die dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben durch die oberste Dienstbehörde wahrgenommen.

(2) Für die erste Wahl nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Aufforderung spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt zu geben ist.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.  

Potsdam, den 16. Juni 1993

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt