Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1993

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1993
vom 20. Januar 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 05], S.16)

Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 1993 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlage festgesetzt.

(2) Die Studienplätze für die in der Anlage aufgeführten Studiengänge werden durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 20. Januar 1993

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein


Anlage

Hochschule Studiengang Zulassungszahl
Universität Potsdam Rechtswissenschaft 150
TFH Wildau Maschinenbau 35
Physikalische Technik 35
Verfahrenstechnik 35
FH Potsdam Sozialarbeit/Sozialpäd. 35 +)
FH Eberswalde Forstwirtschaft 45

+) berufsbegleitendes Studium mit besonderen Zugangsvoraussetzungen