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Verordnung über die Zuweisung von Handelsrichtern und Schöffen (SchöffZuwV)

Verordnung über die Zuweisung von Handelsrichtern und Schöffen (SchöffZuwV)
vom 15. Dezember 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 74], S.785)

Am 1. April 2012 außer Kraft greten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 32])

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (BGBl. III 300-4) verordnet der Minister der Justiz:

§ 1

(1) In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Kreisgerichtsbezirksgesetzes vom 8. Dezember 1992 (GVBl. I S. 486) Gebietsteile aus dem Bezirk eines fortbestehenden Kreisgerichts einem anderen Kreisgericht zugeteilt werden, werden die für das abgebende Kreisgericht gewählten Schöffen, deren Wohnsitzgemeinde auf Grund des oben genannten Gesetzes aus dem fortbestehenden Kreisgerichtsgebiet ausgegliedert wird, Schöffen des aufnehmenden Kreisgerichts.

(2) In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Gesetzes gemäß Absatz 1 ein Kreisgericht aufgehoben wird, werden die für das aufgehobene Kreisgericht gewählten Schöffen im Zeitpunkt der Aufhebung Schöffen des Kreisgerichts, dem nach den Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Gesetzes das Gebiet des aufgehobenen Kreisgerichts zugeteilt wird.

(3) In den Fällen, in denen auf Grund des in Absatz 1 genannten Gesetzes ein Kreisgericht aufgehoben und sein Gebiet mehreren Kreisgerichten zugeordnet wird, werden die für das aufgehobene Kreisgericht gewählten Schöffen im Zeitpunkt der Aufhebung Schöffen des für den Wohnsitz des Schöffen zuständigen Kreisgerichts.

§ 2

(1) Die bei dem Kreisgericht Potsdam-Stadt berufenen ehrenamtlichen Handelsrichter werden zu dem Zeitpunkt, in dem das Kreisgericht Potsdam-Stadt auf Grund des in § 1 genannten Gesetzes aufgehoben wird, ehrenamtliche Handelsrichter beim Kreisgericht Potsdam.

(2) Die bei dem Kreisgericht Cottbus-Stadt berufenen ehrenamtlichen Handelsrichter werden zu dem Zeitpunkt, in dem das Kreisgericht Cottbus-Stadt auf Grund des in § 1 genannten Gesetzes aufgehoben wird, ehrenamtliche Handelsrichter beim Kreisgericht Cottbus.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Potsdam, den 15. Dezember 1992

Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam