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Verordnung über die Zuständigkeiten im Meß- und Eichwesen (Eichzuständigkeitsverordnung - Eich-ZustVO)

Verordnung über die Zuständigkeiten im Meß- und Eichwesen (Eichzuständigkeitsverordnung - Eich-ZustVO)
vom 29. Juni 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 36], S.342)

Am 1. Januar 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 5. August 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 53])

Auf Grund

  1. des § 5 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408),
  2. des § 27 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S.410),
  3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und
  4. des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes

verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeit der Eichämter

Die Eichämter sind zuständig für die Durchführung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen oder den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Meß- und
Eichwesen Brandenburg

(1) Das Landesamt für Meß- und Eichwesen Brandenburg ist zuständig für:

  1. Amtshandlungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Eichgesetzes und der auf Grund § 6 Abs. 6 des Eichgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
  2. die öffentliche Bestellung von Wägern nach § 20 Abs. 1 des Eichgesetzes sowie für die Rücknahme und den Widerruf der öffentlichen Bestellung von Wägern und die Untersagung des Betriebes einer öffentlichen Waage nach § 25 des Eichgesetzes.

(2) Das Landesamt für Meß- und Eichwesen Brandenburg Kann Amtshandlungen zur Durchführung des Eichgesetzes und der auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, für die nach § 1 die Eichämter zuständig sind, selbst vornehmen, wenn das mit Rücksicht auf die personelle und sächliche Ausstattung der Eichämter erforderlich ist.

§ 3
Auskunft und Nachschau

Für das Verlangen auf Auskunft nach § 6 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und § 32 Abs. 1 des Eichgesetzes sowie für die Nachschau nach § 32 Abs. 2 des Eichgesetzes sind die Eichämter zuständig, soweit diese Amtshandlungen nicht vom Landesamt für Meß- und Eichwesen Brandenburg nach § 2 dieser Verordnung wahrgenommen werden.

Außerdem sind daneben zuständig:

  1. das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Bereich der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln in Herstellerbetrieben und Apotheken (§§ 3 und 4 des Eichgesetzes);
  2. die örtlichen Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz für die Auskunft und Nachschau nach § 32 des Eichgesetzes,
    1. ob in Gaststättenbetrieben die Vorschriften des § 18 Abs. 2 des Eichgesetzes über Schankgefäße beachtet werden,
    2. bei der Abgabe von Waren an den Letztverbraucher,
      aa)  ob nach Maßgabe des 1. Abschnittes des  Eichgesetzes gültig geeichte Meßgeräte verwendet oder bereitgehalten werden,
      bb)  ob Meßgeräte nach § 1 Nr. 1 des Eichgesetzes in offenen Verkaufsstellen so aufgestellt sind und benutzt werden, daß der Käufer den Meßvorgang  beobachten kann (§ 6 Abs. 3 der Eichordnung).

§ 4
Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen

Die Zuständigkeit für die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen nach § 34 des Eichgesetzes wird den jeweils für das Verlangen auf Auskunft nach § 3 dieser Verordnung zuständigen Behörden übertragen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Eichgesetzes sowie nach § 7 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen wird den nach § 3 dieser Verordnung zuständigen Behörden übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. Juni 1992

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Walter Hirche