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Vorläufige Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen

Vorläufige Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen
vom 8. Juli 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 15], S.246)

Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)

Aufgrund des § 38 Nr. 8 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991 (Brandenburgisches Hochschulgesetz, GVBl. Nr. 12, S. 156) wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium ist zu gewährleisten.

(2) Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fakultäten oder Fachbereichen sowie beim Aus- oder Aufbau von Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden.

§ 2

(1) Die Zulassungszahlen werden vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Prüfung des Vorschlags der Hochschule festgesetzt.

(2) Die Zulassungszahl wird für höchstens zwei Semester festgesetzt.

§ 3

Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

§ 4

Weitere Regelungen zur Ermittlung der Ausbildungskapazitäten werden nach Abschluß der Aufbauphase der Universitäten und Fachhochschulen getroffen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1991 in Kraft.

Potsdam, den 8. 7. 1991

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein