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Verordnung über Schulversuche, Versuchsschulen, abweichende Organisationsformen und Schulen mit besonderer Prägung (Schulversuchsverordnung - SchVersuchV)

Verordnung über Schulversuche, Versuchsschulen, abweichende Organisationsformen und Schulen mit besonderer Prägung (Schulversuchsverordnung - SchVersuchV)
vom 23. April 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 11], S.261)

Am 1. August 2007 außer Kraft getreten durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 01], S.2, 23)

Auf Grund des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuß des Landtages:

§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Schulversuche, Versuchsschulen und abweichende Organisationsformen (Versuche) sowie Schulen mit besonderer Prägung tragen dazu bei, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Schulen und Schulbehörden unterstützen die angemessene Erprobung und Weiterentwicklung von neuen Ideen und Impulsen aus der Praxis des Schullebens sowie aus Erziehungswissenschaft und Gesellschaft. Sie sollen der öffentlichen Diskussion zugänglich sein und ihrer Bedeutung entsprechend in die Schulpraxis eingehen.

(2) Die nachstehenden Bestimmungen für Versuche gelten gleichermaßen für Versuchsschulen, Schulversuche und abweichende Organisationsformen, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die Profilbildung von Schulen gemäß § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie Modellversuche des Landes oder der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit damit eine Maßnahme nach § 2 verbunden ist.

§ 2
Gemeinsame Bestimmungen, Formen

(1) In Versuchen können Abweichungen von schulrechtlichen Vorschriften über Aufbau und Gliederung des Schulwesens, Unterrichtsinhalte, Unterrichtsorganisation, Unterrichtsmethoden, Formen der Leistungsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse und der Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern erprobt werden.

(2) Zur Erprobung von Abweichungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden.

(3) Schulversuche umfassen in der Regel zumindest eine Schulstufe einer Schule oder wesentliche Teile mehrerer Schulen gemeinsam.

(4) Andere Versuche können als abweichende Organisationsform genehmigt werden. Diese umfassen insbesondere Erprobungen der zeitlichen Umverteilung und der Modifizierung von Stundentafeln, der Änderung der Zusammensetzung von Lerngruppen sowie die probeweise Abweichung von Rahmenplänen zu einzelnen Lernfeldern in einzelnen Fächern oder in einzelnen Klassen oder Kursen.

§ 3
Erwerb von Abschlüssen, Freiwilligkeit, Ersatzangebote

(1) In Versuchen außerhalb der Primarstufe muß die Möglichkeit zum Erwerb von Abschlüssen gegeben sein, die von den Mitgliedern der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) anerkannt werden. Die Möglichkeit des Besuchs weiterführender Schulen soll durch die Teilnahme an einem Versuch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Teilnahme an Versuchen ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig. Für Schülerinnen oder Schüler, die nicht mehr an einem Versuch teilnehmen, ist ein möglichst einfacher Wechsel in einen Bildungsgang ohne Versuchscharakter zu ermöglichen, der den Fähigkeiten und Neigungen der Schülerinnen oder Schüler entspricht.

(3) Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schulversuch oder einer abweichenden Organisationsform teilnehmen, besuchen in zumutbarer Entfernung ein schulisches Angebot, das nach den allgemeinen Bestimmungen organisiert ist.

§ 4
Schulbezirke, Aufnahme in besonderen Fällen und bei Übernachfrage

(1) Die Festlegung von Schulbezirken gemäß § 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt auch, wenn an der Schule ein Versuch stattfindet. Der Schulbezirk weist die Schule als Teil des regionalen Schulnetzes aus.

(2) In dem Wunsch zur Teilnahme an einem Versuch liegt regelmäßig ein gewichtiger pädagogischer Grund für die Aufnahme gemäß § 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Gleiches gilt für den Wunsch, an einem Versuch an der örtlich zuständigen Schule nicht teilzunehmen. Das für die Schule örtlich zuständige staatliche Schulamt koordiniert die Genehmigungsverfahren der übrigen zuständigen staatlichen Schulämter in Genehmigungsverfahren gemäß Satz 1.

§ 5
Antragstellung

(1) Anträge auf Genehmigung eines Versuches nach dieser Verordnung werden von der Schule gestellt. Die Schule soll in der Phase der Antragstellung durch Schulbehörden beraten werden. Das für Schule zuständige Ministerium kann gegenüber Schulen selbst die Durchführung von Versuchen anregen.

(2) Die Anträge sind in Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium so rechtzeitig einzureichen, daß die Genehmigung, einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Abstimmung in der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, zum Schuljahresbeginn erfolgen kann. In der Regel erfolgt die Antragstellung rechtzeitig, wenn der vollständige Antrag im Oktober vor Beginn des Schuljahres, in dem der Versuch beginnen soll, in dem für Schule zuständigen Ministerium vorliegt.

(3) Anträge auf Genehmigung müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Form des Versuches gemäß § 2, Bezeichnung und Ziel des Vorhabens,
  2. fachliche und organisatorische Vorbereitung,
  3. Art und Umfang der Abweichungen von schulrechtlichen Vorschriften einschließlich der Rahmenpläne,
  4. Beginn und Ende des Versuches,
  5. Art der Durchführung und Einbeziehung insbesondere von Schulteilen, Klassenzügen oder der gesamten Schule,
  6. Vorschläge zur fachlichen Beobachtung,
  7. erläuterter Finanzierungsplan unter Angabe der Kostenträger,
  8. Begründung für Mehraufwendungen und gegebenenfalls verbindliche Zusage des Schulträgers über den Umfang der durch ihn zu erbringenden Leistungen,
  9. Einordnung in den Schulentwicklungsplan und Schulbezirk.

(4) Den Anträgen ist eine Stellungnahme des Schulträgers gemäß § 8 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes beizufügen. Sie sind durch das zuständige staatliche Schulamt um eine eigene Stellungnahme, insbesondere zu Absatz 3 Nr. 3, zu ergänzen.

(5) Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen zur Erprobung abweichender Formen der Mitwirkung gemäß § 97 des Brandenburgischen Schulgesetzes können die Schulen auf Beschluß der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes stellen.

§ 6
Genehmigung

(1) Versuche bedürfen der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium bezüglich der Ziele, des Inhaltes und der Durchführung. Dieses kann die Genehmigung an Auflagen, insbesondere bezüglich der Zielsetzung, der schulorganisatorischen Bedingungen unter Berücksichtigung des Schulentwicklungsplanes, der haushaltsmäßigen Auswirkungen, zur Art der fachlichen Beobachtung sowie zu Festlegungen zum Zeitplan binden.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet über die Durchführung von ihm angeregter Versuche nach Anhörung der Schulkonferenz. Die Stellungnahme der Schulkonferenz soll berücksichtigt werden.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann nach Anhörung der Schulkonferenz eine Unterbrechung, Änderung oder Beendigung anordnen. Eine Verlängerung der Genehmigung über die geplante Dauer hinaus kann gewährt werden, wenn dies dem Erreichen des Versuchsziels dient oder davon zusätzliche Erkenntnisse von besonderer Bedeutung zu erwarten sind.

(4) Der Landesschulbeirat ist über eingegangene Anträge zur Genehmigung von Schulversuchen sowie über die Anregung eines Schulversuches durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu informieren. Er wird vor der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport angehört.

§ 7
Schulen mit besonderer Prägung

(1) Das Schulprogramm einer Schule mit besonderer Prägung beinhaltet gemäß § 129 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes die verbindliche Vereinbarung von pädagogischen Zielen für die schulische Arbeit. Dazu trifft es Aussagen zu den in § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 genannten Kriterien.

(2) Teil des Antrages auf Genehmigung einer Schule mit besonderer Prägung ist ein Schulprogramm gemäß Absatz 1. Der Antrag enthält außerdem die Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 bis 9. Im Antrag ist darüber hinaus darzustellen, inwieweit sich die besondere Prägung auf einen abgeschlossenen Schulversuch bezieht und dieser erfolgreich war und worin das Bedürfnis für die Organisation als Schule mit der beantragten besonderen Prägung liegt.

(3) Sofern für die Schule mit besonderer Prägung gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes kein Schulbezirk festgelegt werden soll oder wenn ein besonderes Aufnahmeverfahren gelten soll, ist dieses im Antrag darzustellen. Dabei sind mögliche Wirkungen auf die regionale Schulentwicklung zu berücksichtigen.

(4) In der beizufügenden Erklärung des Schulträgers muß dieser sein Einvernehmen mit dem Antrag erklärt haben.

(5) Schulen mit einem gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes genehmigten pädagogischen und organisatorischen Konzept können als Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 143 des Brandenburgischen Schulgesetzes fortgeführt werden. Sie haben bis zum 31. Dezember 1997 ein Schulprogramm vorzulegen. Das für Schule zuständige Ministerium kann den Status einer Schule mit besonderer Prägung entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(6) Zu Anträgen auf Genehmigung von Schulen mit besonderer Prägung ist der Landesschulbeirat anzuhören.

(7) Die Schulen mit besonderer Prägung werden im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums bekanntgemacht.

§ 8
Wissenschaftliche Begleitung, Beiräte

(1) Schulversuche und Versuchsschulen sind wissenschaftlich oder in sonst geeigneter Weise zu begleiten. Es ist eine Auswertung in Bezug auf das Versuchsziel durchzuführen, deren Ergebnisse zu veröffentlichen sind.

(2) Zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Schulversuchen und Versuchsschulen kann das für Schule zuständige Ministerium Beiräte berufen. Die Beiräte beraten die Schulen sowie das für Schule zuständige Ministerium zu wichtigen Fragen der Versuchsdurchführung und -auswertung. Sie tragen zur öffentlichen Akzeptanz der Versuche bei. Mitglieder können Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sowie Expertinnen oder Experten aus der Praxis sein. Die Mitarbeit erfolgt in der Regel ehrenamtlich.

§ 9
Fortgeltung von Genehmigungen

Die auf Grund der Verordnung über Schulversuche, Versuchsschulen und abweichende Organisationsformen (VO-SchVersuch) vom 26. Juni 1991 (GVBl. S. 292) erteilten Genehmigungen bleiben in Kraft. Soweit Anpassungen im Hinblick auf Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes oder auf Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sind, sind diese Änderungen bis zum Beginn des Schuljahres 1997/98 nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu treffen.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über Schulversuche, Versuchsschulen und abweichende Organisationsformen (VO-SchVersuch) vom 26. Juni 1991 (GVBl. S. 292) außer Kraft. 

Potsdam, den 23. April 1997

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter