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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz
vom 17. Januar 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 15], S.210)

geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 41], S.863)

Am 12. September 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 21], S.349)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 5 Satz 1 und 2 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Stellen für die Entgegennahme der Anträge nach § 4 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes sind die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 2

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anträge nach § 4 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

§ 3

Das Land erstattet den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden die Aufwendungen für die Annahme der Anträge nach § 1.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.