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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1996/97

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1996/97
vom 1. Juli 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 28], S.565)

Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Psychologie und Rechtswissenschaft wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 40 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 25 Studienplätze im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und um 60 Studienplätze im Studiengang Rechtswissenschaft. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. Juli 1996

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche


Anlage 1

Universitäten

Hochschule Studiengang Zulassungszahl
    Wintersemester 1996/97 Sommersemester 1997
Brandenburgische Technische Universität Cottbus Architektur (D) 138 0
Stadt- und Regionalplanung (D) 75 0
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (O) Betriebswirtschaftslehre (D) 131 0
Internationale Betriebswirtschaftslehre (D) 76 0
Rechtswissenschaft (St) 202 0
Universität Potsdam Biologie (D) 40 0
Biochemie (D) 41 0
Betriebswirtschaftslehre (D) 100 0
Ernährungswissenschaft (D) 23 0
Musikpädagogik (D) 13 0
Geoökologie (D) 40 0
Patholinguistik (D) 30 0
Psychologie (D) 89 0
Rechtswissenschaft (St) 260 172

D = Diplom
St = Staatsexamen

Anlage 2

Fachhochschulen

Hochschule Studiengang Zulassungszahl
    Wintersemester 1996/97 Sommersemester 1997
FH Eberswalde Forstwirtschaft 93 0
Landschaftsnutzung und Naturschutz 51 0
FH Lausitz Architektur 21 0
Bauingenieurwesen 105 0
Betriebswirtschaftslehre 102 0
Betriebswirtschaftslehre/Fernstudienbrückenkurs 30 0
Sozialarbeit/Sozialpädagogik 99 0
FH Potsdam Architektur 73 0
Archiv 19 0
Bauingenieurwesen 45 0
Bibliothek 19 0
Dokumentation 19 0
Kommunikationsdesign 33 0
Kulturarbeit 25 0
Produkt- und Umweltdesign 22 0
Sozialarbeit/Sozialpädagogik 94 0
Sozialarbeit/Sozialpädagogik-berufsbegleitend 0 30
Restaurierung 18 0