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Verordnung zur Aberkennung der Stellung als örtlicher Träger der Jugendhilfe

Verordnung zur Aberkennung der Stellung als örtlicher Träger der Jugendhilfe
vom 25. März 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 09], S.246)

Am 17. Juli 2007 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 10], S.118, 125)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 58) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Anhörung des Landkreises Uckermark und der Stadt Schwedt/Oder:

§ 1

Der Großen kreisangehörigen Stadt Schwedt/Oder wird die Stellung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aberkannt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. März 1999

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter