Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Beamtenzuständigkeitsverordnung MW - BZVMW)

Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Beamtenzuständigkeitsverordnung MW - BZVMW)
vom 26. März 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 12], S.323)

Am 1. August 2005 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 28], S.494)

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 38), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom 16. April 1997 (GVBl. II S. 224) und auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit

  1. § 24 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Satz 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Satz 2, § 46 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes,
  2. § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065),
  3. § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 39 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58),
  4. § 6 Satz 5, § 8 Satz 2, § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes,
  5. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes

verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

§ 1
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung für die Beamten, denen ein Amt des mittleren oder des gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Bematen des mittleren und des gehobenen Dienstes werden auf das Landesamt für Meß- und Eichwesen, das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe und das Oberbergamt des Landes Brandenburg jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die nach Absatz 1 übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt.

§ 2
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sind bei Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereiches zuständig für

  1. die Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 24 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes,
  2. die Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
  3. die Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß den §§ 30 bis 34 des Landesbeamtengesetzes,
  4. die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes,
  5. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie von Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,
  6. die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  7. die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 39 Abs. 1 der Laufbahnverordnung und
  8. die Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes.

(2) Die Zustimmungsbefugnis gemäß § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird auf die nachgeordnete Behörde übertragen, in der der Beamte tätig ist oder zuletzt tätig war.

(3) Die Befugnisse gemäß § 6 Satz 5, § 8 Satz 2 und § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung werden auf die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden übertragen.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 22. Mai 1996 (GVBl. II S. 403) außer Kraft.

Potsdam, den 26. März 1998

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Dr. Burkhard Dreher