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Verordnung über das Verfahren zur Benennung von Beschäftigtenkandidaten für Werksausschüsse von Eigenbetrieben (Werksausschuß-Benennungsverfahrens-Verordnung - BenennverfV)

Verordnung über das Verfahren zur Benennung von Beschäftigtenkandidaten für Werksausschüsse von Eigenbetrieben (Werksausschuß-Benennungsverfahrens-Verordnung - BenennverfV)
vom 24. September 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 30], S.796)

Am 28. April 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 26. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150, 160)

Auf Grund des § 133 Abs. 1 Nr. 10 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vorbereitung des Benennungsverfahrens
§ 3 Bildung eines Abstimmungsvorstandes zur Durchführung des Benennungsverfahrens
§ 4 Berechtigung zur Stimmabgabe
§ 5 Persönliche Voraussetzungen der Beschäftigtenkandidaten
§ 6 Bekanntmachung des Benennungsverfahrens
§ 7 Kandidatenvorschläge
§ 8 Inhalt der Kandidatenvorschläge
§ 9 Stimmabgabe
§ 10 Ergebnis der Stimmabgabe
§ 11 Niederschrift
§ 12 Mitteilung über das Ergebnis der Stimmabgabe
§ 13 Benachrichtigung, Bekanntmachung und Aufbewahrung
§ 14 Anfechtung der Stimmabgabe
§ 15 Inkrafttreten

§ 1
Anwendungsbereich

Wird für einen Eigenbetrieb ein Werksausschuß nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung inVerbindung mit § 8 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314) gebildet und sollen diesem Werksausschuß in Anwendung des § 103 Abs. 3 Sätze 3 bis 8 der Gemeindeordnung Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören, gelten für die Benennung von Beschäftigten für den Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung. Für Eigenbetriebe der Landkreise und der Ämter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2
Vorbereitung des Benennungsverfahrens

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister teilt dem Personalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, den Beschäftigten des Eigenbetriebes spätestens zwölf Wochen vor der Bildung des Werksausschusses mit, daß die Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes der Gemeindevertretung Vorschläge zu unterbreiten hat, welche Beschäftigten für die Wahl nach § 103 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung benannt werden. Die Bildung des Werksausschusses sollte spätestens drei Monate nach der letzten Kommunalwahl erfolgen. Falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werkausschuß zu bilden ist, ergeht die Mitteilung nach Satz 1 mit dem Hinweis, daß die Versammlung der Beschäftigten der Eigenbetriebe die Vorschläge zu unterbreiten hat. Die Benennung der vorzuschlagenden Beschäftigten ist so durchzuführen, daß die Vorschläge der Versammlung der Beschäftigten mindestens drei Wochen vor der Bildung des Werksausschusses feststehen.

(2) Versammlung der Beschäftigten im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit aller stimmberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebes oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuß zu bilden ist, die Gesamtheit aller stimmberechtigten Beschäftigten der Eigenbetriebe.

§ 3
Bildung eines Abstimmungsvorstandes zur Durchführung des Benennungsverfahrens

(1) Der Personalrat bestellt spätestens zehn Wochen vor der Bildung des Werksausschusses drei stimmberechtigte Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Durchführung des Benennungsverfahrens (Abstimmungsvorstand) und einen von ihnen als Vorsitzenden.

(2) Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Abstimmungsvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt ihn der hauptamtliche Bürgermeister.

(3) Personalrat im Sinne dieser Verordnung ist der für den Eigenbetrieb zuständige Personalrat oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuß zu bilden ist, der für den Eigenbetrieb mit der größten Beschäftigtenzahl zuständige Personalrat. Entsprechendes gilt, wenn Teile eines Eigenbetriebes zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) erklärt worden sind.

(4) Für die Vorbereitung und Durchführung des Benennungsverfahrens gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 und 15 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 26. August 1994 (GVBl. II S. 716) sinngemäß.

§ 4
Berechtigung zur Stimmabgabe

(1) Stimmberechtigt sind alle Beschäftigten des Eigenbetriebes, soweit sie

  1. nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes zur Wahl des Personalrates berechtigt sind und
  2. in das Verzeichnis über die stimmberechtigten Beschäftigten eingetragen sind.

(2) Stimmberechtigt sind nicht

  1. Beschäftigte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, und
  2. Mitglieder der Werkleitung und deren Stellvertreter.

§ 5
Persönliche Voraussetzungen der Beschäftigtenkandidaten

Kandidat für die Teilnahme am Benennungsverfahren kann nur sein, wer

  1. als Beschäftigter nach § 4 zur Stimmabgabe berechtigt ist,
  2. am Tag der Stimmabgabe volljährig ist,
  3. seit einem Jahr bei dem Eigenbetrieb oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein Werksausschuß zu bilden ist, bei einem der Eigenbetriebe beschäftigt ist und
  4. durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig ist.

§ 6
Bekanntmachung des Benennungsverfahrens

(1) Der Abstimmungsvorstand hat spätestens acht Wochen vor der Bildung des Werksausschusses das Benennungsverfahren bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist von allen seinen Mitgliedern zu unterschreiben.

(2) Die Bekanntmachung muß enthalten:

  1. Ort und Datum der Bekanntmachung,
  2. die Angabe, wo und wann das Verzeichnis über die stimmberechtigten Beschäftigten, die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz, das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Verordnung ausliegen,
  3. den Hinweis, daß nur Beschäftigte abstimmen und als Kandidat an dem Benennungsverfahren teilnehmen können, die in das Verzeichnis über die stimmberechtigten Beschäftigten eingetragen sind,
  4. die Information, daß Einsprüche gegen das Verzeichnis über die stimmberechtigten Beschäftigten nur innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Auslegung des Verzeichnisses über die stimmberechtigten Beschäftigten schriftlich beim Abstimmungsvorstand eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Einspruchsfrist anzugeben ist,
  5. einen Hinweis zur Zahl der Beschäftigten, die von der Versammlung der Beschäftigten für den Werksausschuß nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung vorgeschlagen werden müssen (mindestens die doppelte Anzahl der von der Gemeindevertretung zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter), wobei von der auf den Tag des Erlasses der Bekanntmachung festgestellten Zahl der Beschäftigten auszugehen ist,
  6. die Klarstellung, daß unbeschadet von Nummer 5 jeder Stimmberechtigte nur die einfache Anzahl der von der Gemeindevertretung zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter auf dem Stimmzettel ankreuzen darf (§ 9 Abs. 2 Satz 3),
  7. die Aufforderung, daß Kandidatenvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen seit dem Erlaß der Bekanntmachung bei dem Abstimmungsvorstand einzureichen sind, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist,
  8. den Hinweis, daß der Kandidatenvorschlag mindestens von einem stimmberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein muß,
  9. die Angabe, daß die Stimmabgabe an die Kandidatenvorschläge gebunden ist und daß nur solche Kandidatenvorschläge berücksichtigt werden, die nach Nummer 6 fristgerecht eingereicht worden sind,
  10. die Information über die Möglichkeit der Briefabstimmung oder die Anordnung der Briefabstimmung,
  11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
  12. den Ort, an dem Einsprüche, Kandidatenvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Abstimmungsvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Abstimmungsvorstandes),
  13. den Ort, an dem die Kandidatenvorschläge bekanntgegeben werden, und
  14. den Ort und den Termin der Sitzung, in der das Abstimmungsergebnis festgestellt wird.

(3) Der Abstimmungsvorstand hat die Bekanntmachung vom Tage ihres Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Stimmberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten der Bekanntmachung können vom Abstimmungsvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit dem Arbeitstag, der auf den Erlaß der Bekanntmachung folgt, ist das Benennungsverfahren eingeleitet.

§ 7
Kandidatenvorschläge

(1) Kandidatenvorschläge können die stimmberechtigten Beschäftigten sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften machen.

(2) Die Kandidatenvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß der Bekanntmachung einzureichen. Den Kandidatenvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber zur Aufnahme in den Vorschlag zur Benennung der Beschäftigtenvertreter beizufügen.

(3) Die Vorschriften des § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie der §§ 12 und 14 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.

§ 8
Inhalt der Kandidatenvorschläge

(1) Auf jedem Kandidatenvorschlag sind die Namen der einzelnen Bewerber untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Lebensalter und die Amts- und Funktionsbezeichnung anzugeben.

(2) Jeder Kandidatenvorschlag nach § 7 Abs. 1 muß mindestens von einem stimmberechtigten Beschäftigten oder von zwei im Betrieb beschäftigten Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft unterzeichnet sein.

(3) Der Unterzeichner eines Kandidatenvorschlages, der an erster Stelle steht, gilt als zur Vertretung des Kandidatenvorschlages gegenüber dem Abstimmungsvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Abstimmungsvorstandes berechtigt.

(4) Ein Kandidatenvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 7 Abs. 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen.

§ 9
Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt am Tage der für diesen Zweck abgehaltenen Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Umschlag, soweit von der Möglichkeit der Briefabstimmung nicht Gebrauch gemacht wurde. § 16 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die §§ 17 bis 20 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Amts- und Funktionsbezeichnung aufzuführen. Der Stimmberechtigte kennzeichnet die von ihm ausgewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Es dürfen nur so viele Bewerber angekreuzt werden, wie nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung als ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Werksausschusses von der Gemeindevertretung zu wählen sind. Werden mehr Bewerber angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig.

§ 10
Ergebnis der Stimmabgabe

Es werden nur die Bewerber als Beschäftigtenkandidaten für die Bildung des Werksausschusses benannt, die die höchsten Stimmzahlen in absteigender Folge auf sich vereint haben und die erforderlich sind, um die für den Vorschlag nach § 103 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gebotene Anzahl der Beschäftigten zu erreichen (mindestens die doppelte Anzahl der von der Gemeindevertretung zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 21 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gilt sinngemäß.

§ 11
Niederschrift

(1) Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerber fertigt der Abstimmungsvorstand eine Niederschrift, die von allen seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß

  1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
  2. die Zahl der gültigen Stimmen,
  3. die jedem Bewerber zugefallene Stimmenzahl,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen und
  5. die Namen der für den Vorschlag nach § 103 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung benannten Bewerber

enthalten.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Stimmabgabe oder der Feststellung des Ergebnisses der Stimmabgabe sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 12
Mitteilung über das Ergebnis der Stimmabgabe

Der Abstimmungsvorstand teilt der Gemeindevertretung und dem hauptamtlichen Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Stimmabgabe, den Vorschlag nach § 103 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben. Eine Festlegung, welche Beschäftigten als ordentliche Mitglieder oder Stellvertreter von der Gemeindevertretung in den Werksausschuß zu wählen sind, hat nicht zu erfolgen. Diese Entscheidung obliegt ausschließlich der Gemeindevertretung.

§ 13
Benachrichtigung, Bekanntmachung und Aufbewahrung

Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz über die Benachrichtigung der benannten Bewerber, die Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses und die Aufbewahrung der Unterlagen des Abstimmungsverfahrens gelten sinngemäß.

§ 14
Anfechtung der Stimmabgabe

Für die Anfechtung des Benennungsverfahrens und der Abstimmung gilt § 25 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. September 1997
Der Minister des Innern
Alwin Ziel