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Verordnung über den Erwerb des Latinums/Graecums durch eine Ergänzungsprüfung (Ergänzungsprüfungsverordnung Latinum/Graecum - EPV-LaGr)

Verordnung über den Erwerb des Latinums/Graecums durch eine Ergänzungsprüfung (Ergänzungsprüfungsverordnung Latinum/Graecum - EPV-LaGr)
vom 9. September 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 29], S.781)

Am 1. Juni 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 26. Mai 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 29])

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung

(1) Prüflinge, die sich der Abiturprüfung an einer gymnasialen Oberstufe oder im Zweiten Bildungsweg im Land Brandenburg unterziehen, können das Latinum oder Graecum erwerben, wenn in einer Prüfung nachgewiesen wird, daß sie die nötigen Kenntnisse in Latein oder Griechisch haben (Ergänzungsprüfung). Die Ergänzungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Voraussetzung für eine Ergänzungsprüfung ist ein aufsteigender und ununterbrochener Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht in Latein oder Griechisch von mindestens drei Schuljahren in der Sekundarstufe I oder in der gymnasialen Oberstufe oder in Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges.

(3) Eine Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn Latein oder Griechisch Abiturprüfungsfach ist.

§ 2
Umfang der nachzuweisenden Kenntnisse

(1) In der Ergänzungsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die Fähigkeit verfügt, lateinische oder griechische Originaltexte gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen oder griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

(2) Die Kenntnisse in Latein werden im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen von Autoren wie Cicero, Sallust oder Livius, in Griechisch im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Autoren wie Plato nachgewiesen.

(3) In der schriftlichen Prüfung ist ein unbekannter lateinischer Text im Umfang von etwa 180 Wörtern oder ein unbekannter griechischer Text im Umfang von etwa 195 Wörtern zu übersetzen.

(4) In der mündlichen Prüfung ist ein unbekannter lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein unbekannter griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern zu übersetzen.

§ 3
Durchführung der Ergänzungsprüfung

(1) Die Meldung zur Ergänzungsprüfung erfolgt zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Abiturprüfung stattfindet, und ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Der Meldung ist eine Darlegung über die Art der Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung beizufügen, aus der auch hervorgeht, mit welchen Autorinnen oder welchen Autoren sich der Prüfling besonders beschäftigt hat.

(2) Die Zulassung zur Ergänzungsprüfung erfolgt schriftlich durch die Schulleitung zusammen mit der Zulassung zur Abiturprüfung, sofern die Voraussetzungen gemäß § 1 gegeben sind.

(3) Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung bildet die Schulleitung für Latein oder Griechisch einen Prüfungsausschuß, dem als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter, als prüfendes Mitglied eine Lehrkraft, die Latein oder Griechisch unterrichtet, sowie als protokollführendes Mitglied eine weitere Lehrkraft, die über hierfür ausreichende Latein- oder Griechischkenntnisse verfügen muß, angehören. Das protokollführende Mitglied des Prüfungsausschusses kann einer anderen Schule angehören, wenn es an der eigenen Schule keine dafür befähigte Person gibt und das staatliche Schulamt dem zugestimmt hat. Der Prüfungsausschuß trifft alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ergänzungsprüfung, sofern nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(4) Meldet sich an einer Schule ein Prüfling zu einer Ergänzungsprüfung und gibt es an der Schule keine befähigten Lehrkräfte, um einen Prüfungsausschuß bilden zu können, oder kann ein Prüfungsausschuß nicht gebildet werden, weil der Prüfling ein Angehöriger gemäß § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg ist, so entscheidet das staatliche Schulamt, an welcher Schule die Ergänzungsprüfung stattfindet.

(5) Die schriftliche Prüfung findet nach Abschluß der schriftlichen Abiturprüfungen statt. Die schriftliche Prüfung dauert drei Zeitstunden. Die Prüflinge erhalten eine Aufgabenstellung, die vollständig zu bearbeiten ist. Die Aufgabenstellung wird von dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses erarbeitet und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt, das sich dabei fachlich durch eine andere Lehrkraft beraten lassen kann.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden von dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert und mit einer Note bewertet. Ist auch das protokollführende Mitglied des Prüfungsausschusses fachlich befähigt, kann es von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ebenfalls mit Korrektur und Bewertung beauftragt werden. Korrekturen und Bewertungen bedürfen der Bestätigung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, das sich dabei fachlich durch eine andere Lehrkraft beraten lassen kann. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung wird den Prüflingen schriftlich mitgeteilt.

(7) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluß der mündlichen Abiturprüfungen im vierten Abiturprüfungsfach und vor dem Tag der Ausgabe der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife statt. Sie dauert 20 Minuten. Jeder Prüfling erhält unmittelbar vor der mündlichen Prüfung eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten. Die Aufgabenstellung wird von dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses erarbeitet. Sie besteht aus einer Übersetzungsaufgabe und bis zu drei Zusatzfragen, die das grammatische und inhaltliche Verständnis des Textes verdeutlichen sollen. Dem zu übersetzenden Text kann eine deutschsprachige Erläuterung des Kontextes beigefügt werden. Nach dem Vortrag der Übersetzung, der nur im Fall eines groben Irrweges durch Einhilfen unterbrochen werden soll, und nach der Beantwortung der Zusatzfragen folgt ein Prüfungsgespräch, das vom prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses geführt wird.

(8) Der mündlichen Prüfung folgt die Beratung über die Prüfungsleistung und auf der Grundlage eines Vorschlages des prüfenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses die Festlegung der Bewertung mit einer Note. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß mit Mehrheit.

(9) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Bewertung für die schriftliche Prüfung besser als 6 (ungenügend) und bei gleicher Gewichtung von schriftlicher und mündlicher Prüfung die gerundete Gesamtwertung mindestens 4 (ausreichend) lautet. Ergibt die Berechnung der Gesamtbewertung einen Wert genau zwischen 4 (ausreichend) und 5 (mangelhaft), wird nur dann auf 5 (mangelhaft) abgerundet, wenn die schriftliche Prüfung schlechter als die mündliche bewertet worden ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis wird den Prüflingen am Ende des Prüfungstages schriftlich mitgeteilt. Das Zeugnis wird zusammen mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgegeben.

(10) Wird eine Abiturprüfung abgebrochen, weil die Mindestanforderungen an das Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr erreicht werden können, oder wird die Abiturprüfung nicht bestanden, kann auch eine bereits begonnene Ergänzungsprüfung nicht mehr zu Ende geführt werden. Wird die Abiturprüfung wiederholt und erneut eine Ergänzungsprüfung abgelegt, können die zu einem früheren Zeitpunkt erbrachten Teile einer abgebrochenen Ergänzungsprüfung nicht angerechnet werden.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Vorschriften zum Nachweis der Latein- oder Griechischkenntnisse vom 15. Dezember 1994 (GVBl. II 1995 S. 12) außer Kraft.

Potsdam, den 9. September 1997

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter