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Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen

Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen
vom 28. Dezember 1992
(GVBl.II/93, [Nr. 04], S.14)

geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. November 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 24], S.638, 640)

Am 15. August 2014 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 15. September 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 67])

Auf Grund des § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (BSchG) vom 14. Juni 1991 (GVBl. S. 192) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

(1 ) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die an Ausbildungslehrgängen der Landesfeuerwehrschule oder anderen zentralen Ausbildungsveranstaltungen des Landes teilnehmen, wird der Verdienstausfall gemäß § 35 Abs. 2 BSchG vom Land erstattet.

(2) Verdienstausfälle, die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren durch Einsätze oder Übungen entstehen, werden gemäß § 9 Abs. 2 BSchG von den Trägern des Brandschutzes erstattet.

(3) Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der nicht Arbeitnehmer ist, können höchstens 16 Euro für jede angefangene Stunde als Entschädigung für ergangenen Verdienstausfall erstattet werden.

(4) Der Ersatz für Verdienstausfall richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst und wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.

§ 2
(Inkrafttreten)