Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Brandschau (Brandschauverordnung - BrSchV)

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Brandschau (Brandschauverordnung - BrSchV)
vom 3. Juni 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 34], S.478)

geändert durch Verordnung vom 13. August 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 17], S.546)

Am 1. Januar 2014 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 13. Dezember 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 83])

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes vom 14. Juni 1991 (GVBl. S. 192), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1994 (GVBl. I S. 22), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Gebäude und Einrichtungen im Sinne von § 23 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes sowie deren technische Anlagen sind in Zeitabständen von längstens fünf Jahren einer Brandschau zu unterziehen. Dabei sind die in der Anlage aufgeführten Hinweise zur Durchführung der Brandschau zu beachten.

§ 2

(1) Die Aufgaben der Brandschau nehmen in

  1. Städten, die nach § 6 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes über eine Berufsfeuerwehr verfügen, die Berufsfeuerwehr,
  2. Ämtern und amtsfreien Gemeinden, die nach § 10 Abs. 1 BSchG über eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften verfügen, die hauptberuflichen Brandschutzprüfer,
  3. den übrigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden die ehrenamtlichen Brandschutzprüfer grundsätzlich mit einem Vertreter der zuständigen Ordnungsbehörde

wahr.

(2) Die unter Absatz 1 Buchstabe c Genannten können sich der Brandschutzingenieure oder Brandschutztechniker der Landkreise bedienen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Brandschau erforderlich ist.

(3) Die Landkreise haben für die Durchführung der Brandschau in den Ämtern und Gemeinden, für die ein besonderes Fachwissen erforderlich ist, Brandschutzingenieure oder Brandschutztechniker zur Verfügung zu stellen.

§ 3

(1) Bei der Brandschau von Anlagen, die wegen ihrer Bauweise oder der Art ihrer Nutzung bauordnungsrechtlich besonders überwachungsbedürftig sind, soll die Bauaufsichtsbehörde beteiligt werden.

(2) Vor der Brandschau in Betrieben, die der Aufsicht durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde unterliegen oder bei Anlagen, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beziehungsweise das Amt für Immissionsschutz zu benachrichtigen und auf Verlangen an der Brandschau zu beteiligen.

(3) Verfügt die Werkfeuerwehr über geeignete Kräfte, so kann die Werkfeuerwehr durch diese Kräfte eine eigenständige Brandschau durchführen; die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Die Brandschau durch den Träger des Brandschutzes kann sich auf Stichproben beschränken. Über die eigenständige Durchführung der Brandschau ist der zuständigen Brandschutzdienststelle ein Protokoll zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei der Brandschau von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, deren Beurteilung technische Sonderkenntnisse voraussetzt, können die Träger der Brandschutzes

  1. anerkannte Sachverständige, zum Beispiel für Verfahrens-, Elektro- und Lüftungstechnik,
  2. den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister hinzuziehen. 

§ 4

(1) Die im § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b sowie Abs. 3 zur Durchführung der Brandschau Beauftragten müssen Brandschutzingenieure oder Brandschutztechniker sein, die den B IV-Lehrgang absolviert haben. Brandschutztechniker, die einen B III-Lehrgang absolviert haben, müssen über eine zusätzliche Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz verfügen.

(2) Die ehrenamtlichen Brandschutzprüfer der Freiwilligen Feuerwehren müssen den F III-Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, eine Zusatzausbildung im vorbeugenden Brandschutz nachweisen und über Erfahrungen in der Führung von taktischen Einheiten der Feuerwehr verfügen.

§ 5

(1) Die zur Durchführung der Brandschau erforderlichen Unterlagen, insbesondere

  1. Sicherheitsanalysen,
  2. Nachweise über Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen,
  3. Objektunterlagen,
  4. Baugenehmigungen,
  5. TÜV Prüfprotokolle sind vom Eigentümer oder Nutzer auf Verlangen vorzulegen.

(2) Das Vorliegen von Gutachten ist kein Ersatz für die Brandschau.

§ 6

(1) Zur Brandschau ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nutzer der Gebäude und Einrichtungen hinzuzuziehen.

(2) Wird die Beseitigung von Mängeln angeordnet, ist nach Ablauf einer angemessenen Frist eine Nachschau durchzuführen.

§ 7
In-Kraft-Treten

Anlage

Hinweise zur Durchführung der Brandschau

  1. Als Objekte, die der Brandschau nach § 23 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes unterliegen, gelten bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung entsprechend der Bauordnung des Landes Brandenburg.
    Die Träger des Brandschutzes können darüber hinaus weitere Objekte zur Brandschau erfassen.
  2. Sollen vom Eigentümer oder Nutzer von Gebäuden oder Einrichtungen erforderliche Unterlagen nach § 5 der Brandschauverordnung vorgelegt werden, ist dies dem Eigentümer oder Nutzer bei der Ankündigung der Brandschau anzuzeigen.
  3. Über die Hinzuziehung von Sachverständigen oder den zuständigen Bezirksschornsteinfeger (§ 3 Abs. 4 der Brandschauverordnung) haben die Träger des Brandschutzes rechtzeitig zu entscheiden. Als Sachverständige kommen außer den von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen und den zugelassenen Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer auch die Sachverständigen der technischen Überwachungsvereine, Berufsverbände und Energieversorgungsunternehmen in Betracht.
  4. Die Beteiligung anderer Behörden an der Brandschau (§ 3 Abs. 1 und 2 der Brandschauverordnung) ist diesen rechtzeitig mitzuteilen. Behörden nach § 3 Abs. 1 und 2 der Brandschauverordnung sind insbesondere die Baubehörden, die Ämter für Immissionsschutz und die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Ihre Zuständigkeit regelt sich nach Maßgabe der dafür zutreffenden Rechtsvorschriften.
  5. Bei der Brandschau festgestellte Mängel sind in die Niederschrift aufzunehmen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Ordnungsbehörde zuzuleiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich bestimmt ist. Die Niederschrift soll Vorschläge über die Art oder Möglichkeit und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung enthalten. Nach Ablauf der Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Über die Beseitigung der Mängel ist bei der Nachschau ein Vermerk zu fertigen. Für die Durchsetzung von Forderungen hinsichtlich der Beseitigung von baulichen Mängeln sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Aus diesem Grund sollte die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde an der Brandschau insbesondere bei Gebäuden großer Ausdehnung oder erhöhter Brandgefahr beteiligt werden.
  6. Die in Nr. 4 genannten Behörden haben die Träger des Brandschutzes und die Dienststellen nach § 22 des Brandschutzgesetzes zu unterrichten, wenn sie bei ihrer Aufsichtstätigkeit Feststellungen von Mängeln gemacht haben, die Auswirkungen auf
    1. den Brandschutz von Gebäuden, Einrichtungen, Räumen und Anlagen nach Nr. 1,
    2. die Evakuierung aus Gebäuden,
    3. die Voraussetzungen für die Brandbekämpfung und Gefahrbeseitigung haben oder haben können.
  7. Für die Überprüfung brandschaupflichtiger Objekte nach Nr. 1 und für die Bestimmung der Zuständigkeit der Behörden nach Nr. 4 gelten folgende Fristen als Orientierung:
    7.1 Pflege- und Betreuungsobjekte (in der Regel 5 Jahre)
    7.1.1 Krankenhäuser nach der Krankenhausbau-Richtlinie
    7.1.2 Heime nach dem Heimgesetz in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763) und nach der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)
    7.1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte
    7.1.4 Alten- und Behindertentagesstätten
    7.2 Übernachtungsobjekte (in der Regel 5 Jahre)
    7.2.1 Beherbergungsobjekte nach der Gaststättenbau-Richtlinie (mit mehr als 8 Betten)
    7.2.2 Obdachlosenasyle, Notunterkünfte (Aus-, Umsiedler, Asylsuchende und andere ausländische Flüchtlinge)
    7.2.3 Campingplätze nach der Richtlinie über Camping- und Wochenendplätze (Anhang 1.7 zu Nr. 52.11 Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung vom 22. Oktober 1990)
    7.3 Versammlungsobjekte (in der Regel 5 Jahre)
    7.3.1 Versammlungsstätten nach Versammlungsstätten-Richtlinie
    7.3.2 Schank- und Speisewirtschaften (ab 100 Plätze)
    7.3.3 Versammlungsräume, die nicht der Versammlungsstättenrichtlinie oder der Gaststättenbau-Richtlinie unterliegen
    7.3.3.1 Gebäude mit Bühnen- und Szenenflächen oder Filmvorführungen (ab 50 Personen)
    7.3.3.2 Mehrfach genutzte Gebäude mit Räumen für Sportveranstaltungen (ab 50 Personen)
    7.3.3.3 Nicht ebenerdige Objekte nach 7.3.2 und 7.3.3.2 (Tiefgeschosse und ab 1. Obergeschoß, ab 30 Personen)
    7.4 Unterrichtsobjekte (in der Regel 2 Jahre)
    7.4.1 Schulen
    7.4.2 Ausbildungsstätten
    7.4.2.1 Eigenständige Unterrichtgebäude und -trakte (ab 400 Personen)
    7.4.2.2 Mehrfach genutzte Gebäude mit Unterrichtsräumen (ab 100 Personen)
    7.4.2.3 Nicht ebenerdige Objekte nach 7.4.2.2 (Tiefgeschosse und ab 1. Obergeschoß, ab 50 Personen)
    7.5 Hochhausobjekte nach der Hochhausbau - Richtlinie (in der Regel 5 Jahre)
    7.6 Verkaufsobjekte (in der Regel 2 Jahre)
    7.6.1 Geschäftshäuser nach der Verkaufsstätten-Richtlinie
    7.6.2 Gemeinschaftsladenzentren größer als 2000 qm Verkaufsfläche
    7.6.3 Verkaufsstätten, die nicht der Verkaufstätten-Richtlinie unterliegen
    7.6.3.1 Mit direkter Verbindung zu anders genutzten Gebäuden größer als 1000 qm Verkaufsfläche
    7.6.3.2 Nicht ebenerdige Objekte nach 7.6.3.1 (Tiefgeschosse und ab 1. Obergeschoß) größer als 500 qm Verkaufsfläche
    7.7 Verwaltungsobjekte (in der Regel 5 Jahre)
    7.7.1 mit durchschnittlich mehr als 100 Arbeitsplätzen
    7.7.2 mit mehr als 20 Arbeitsplätzen, wenn diese nicht ebenerdig (Tiefgeschosse und ab 1. Obergeschoß) zugänglich sind
    7.7.3 Mehrfach genutzte Gebäude mit größer als 1000 qm Nutzfläche
    7.8 Ausstellungsobjekte (in der Regel 5 Jahre)
    7.8.1 Museen und andere Objekte, die für Ausstellungen genutzt werden
    7.8.2 Messegebäude
    7.9 Garagen (in der Regel 5 Jahre) nach der Garagen- Verordnung vom 10. September 1990 (GBl. Nr. 63 S. 1611)
    7.9.1 Großgaragen
    7.9.2 Geschlossene Mittelgaragen im Sinne der Garagen- Verordnung
    7.10 Gewerbeobjekte (in der Regel 5 Jahre)
    7.10.1 Herstellung, Produktion
    7.10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang mit überwiegend brennbaren Stoffen, ab 800 qm Brandabschnitt
    7.10.1.2 Nicht ebenerdige Objekte nach 7.10.1.1 (Tiefgeschosse und ab 1. Obergeschoß) ab 400 qm Brandabschnitt
    7.10.1.3 wie 7.10.1.1 mit überwiegend nicht brennbaren Stoffen ab 1600 qm Brandabschnitt
    7.10.1.4 Nicht ebenerdige Objekte nach 7.10.1.3 (Tiefgeschosse und ab 1. Obergeschoß) ab 800 qm Brandabschnitt
    7.10.1.5 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die besondere Brandschutzmaßnahmen erfordern
    7.10.1.6 Betriebe nach 7.10.1.1 mit unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden ab 200 qm
    7.10.2 Lagerung (in der Regel 3 Jahre)
    7.10.2.1 Betriebe zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Gase und Gefahrstoffe, die besondere Brand- und oder Umweltschutzmaßnahmen erfordern
    7.10.2.2 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe ab 1600 qm Lagerfläche/ Brandabschnitt
    7.10.2.3 Nicht ebenerdige Objekte nach 7.10.2.2 (Tiefgeschosse und ab 1. Obergeschoß) ab 800 qm
    7.10.2.4 Freiläger für vorwiegend brennbare Stoffe ab 5000 qm Lagerfläche
    7.11 Sonderobjekte (in der Regel 5 Jahre) nach § 5 Bauordnung in Verbindung mit der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Punkt 5
    7.11.1 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
    7.11.2 größere landwirtschaftliche Betriebe
    7.11.3 Flächen für die Feuerwehr und Feuerwehrzufahrten
    7.11.4 Kirchen und kirchliche Einrichtungen ab 100 Personen
    7.11.5 Landes- und Bundesobjekte (Brandschau auf Anforderung oder Amtshilfe)
    7.11.6 Objekte nach örtlicher Festlegung
    7.11.7 Unterirdische Verkehrsanlagen
    7.11.8 Objekte, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird und die der Genehmigungspflicht unterliegen
    7.11.9 Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest benutzt werden, mit Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder gewerblichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen.
  8. Die Träger des Brandschutzes können im Einzelfall die genannten Fristen verkürzen, wenn dies wegen der besonderen Beschaffenheit, Verwendung oder Lage des Objektes zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.