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Brandenburgische Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FördAV)

Brandenburgische Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FördAV)
vom 3. August 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 57], S.580)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 05], S.74)

Am 1. Januar 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 26. Januar 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 03], S.30)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), in Verbindung mit dem § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 25. Juli 1991 (GVBl. S. 357) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Erhebung und Bezahlung von Abgaben sowie Marktwertfestsetzung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
§ 4 Abgabefestsetzung
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
§ 6 Säumniszuschlag
§ 7 Aufzeichnungspflicht
§ 8 Prüfung
§ 9 Verjährung
§ 10 Feststellung des Marktwertes, Ermittlung des Bemessungsmaßstabes

Kapitel 2
Abgabebemessung für einzelne Bodenschätze

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung

§ 11 Bodenschatzziffern

Abschnitt 2
Feldesabgabe

§ 12 Befreiung

Abschnitt 3
Förderabgabe

Unterabschnitt 1
Erdwärme

§ 13 Befreiung

Unterabschnitt 2
Erdöl

§ 14 Abgabesatz
§ 15 Bemessungsmaßstab<

Unterabschnitt 3
Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

§ 16 Abgabesatz
§ 17 Bemessungsmaßstab

Unterabschnitt 4
Steinsalz 

§ 18 Abgabesatz
§ 19 Marktwert

Unterabschnitt 5
Sole 

§ 20 Abgabesatz
§ 21 Marktwert
§ 22 Befreiung

Unterabschnitt 6
Kiese und Sande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.23,
Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.26

§ 23 Abgabesatz
§ 24 Marktwert

Unterabschnitt 7
Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30

§ 25 Abgabesatz
§ 26 Marktwert

Unterabschnitt 8
Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22

§ 27 Abgabesatz
§ 28 Marktwert

Unterabschnitt 9
Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5

§ 29 Abgabesatz
§ 30 Marktwert

Kapitel 3
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Übergangsvorschriften
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Kapitel 1
Erhebung und Bezahlung von Abgaben sowie Marktwertfestsetzung

§ 1
Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Landesbergamt Brandenburg kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2
Entstehung des Förderabgabeanspruches; 
Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflichtigen haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum vierzigsten Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als einhunderttausend Deutsche Mark betragen wird und sie dies dem Landesbergamt Brandenburg bis zum vierzigsten Tag des ersten Voranmeldungszeitraumes anzeigen.

(3) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten. Zuviel geleistete Beträge sind zu erstatten.

(4) Das Landesbergamt Brandenburg kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(5) Haben die Abgabepflichtigen an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes beteiligt, so kann das Landesbergamt Brandenburg auf gemeinsamen Antrag zulassen, daß diese im Namen und auf Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldungen und die Förderabgabeerklärungen abgeben und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichten. Die §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt. In diesem Falle kann das Landesbergamt Brandenburg die Förderabgabe mit Wirkung gegen die Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 des § 4 gelten entsprechend.

§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sind mit dem amtlich vorgeschriebenen Inhalt beim Landesbergamt Brandenburg einzureichen. Die Erklärungen können auch auf geeigneten Datenträgern erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe für sämtliche zu berücksichtigenden Felder in einer Summe erforderlichenfalls zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sind mit dem amtlich vorgeschriebenen Inhalt beim Landesbergamt Brandenburg einzureichen. Die Erklärungen können auch auf geeigneten Datenträgern erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen.

(3) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(4) Erkennen die Abgabepflichtigen, daß eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben oberhalb des in § 2 Abs. 2 Satz 2 berechneten Wertes kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesbergamt Brandenburg unverzüglich anzuzeigen und richtig zustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4
Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid des Oberbergamtes des Landes Brandenburg festgesetzt.

(2) Geben die Abgabepflichtigen die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesbergamt Brandenburg nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Geben die Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6
Säumniszuschlag

(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf einhundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.

(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

§ 7
Aufzeichnungspflicht

(1) Die Abgabepflichtigen haben zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen zu machen.

(2) Die Aufzeichnungen sind über den Erhebungszeitraum hinaus sechs Jahre aufzubewahren.

§ 8
Prüfung

(1) Das Landesbergamt Brandenburg und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Die Abgabepflichtigen haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie können die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 9
Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

§ 10
Feststellung des Marktwertes, Ermittlung des Bemessungsmaßstabes

(1) Das Ministerium für Wirtschaft stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.

(2) Die Abgabepflichtigen haben dem Ministerium für Wirtschaft bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 7 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Das Ministerium für Wirtschaft kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt das Landesbergamt Brandenburg gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest. Die Abgabepflichtigen haben den Nachweis über die Mengen und Preise aus dem Verkauf dieser Bodenschätze zu führen.

(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen, sind verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist.

(4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

(5) Für die Ermittlung eines Bemessungsmaßstabes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Kapitel 2
Abgabebemessung für einzelne Bodenschätze

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung

§ 11
Bodenschatzziffern

Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) aufgeführten Ordnungsnummern.

Abschnitt 2
Feldesabgabe

§ 12
Befreiung

(1) Soweit das Erlaubnisfeld weniger als 100 Hektar umfasst, ist eine Feldesabgabe nicht zu entrichten.

(2) Die Abgabepflichtigen werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Oberbergamt des Landes Brandenburg einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

Abschnitt 3
Förderabgabe

Unterabschnitt 1
Erdwärme

§ 13
Befreiung

Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2005 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe auf Erdwärme befreit.

Unterabschnitt 2
Erdöl

§ 14
Abgabesatz

Für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe auf Erdöl befreit.

§ 15
(aufgehoben)

Unterabschnitt 3
Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

§ 16
Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2005 fünf vom Hundert des Bemessungsmaßstabes.

§ 17
Bemessungsmaßstab

(1) Der Bemessungsmaßstab ist der Quotient aus dem Grenzübergangswert und der Menge des im Erhebungszeitraum eingeführten Erdgases in Deutsche Mark pro Kilowattstunde abzüglich eines Abschlages für Feldesbehandlungskosten.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Grenzübergangswertes und der Menge sind die vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in den Ergebnissen der Statistik Außenhandel, Fachserie 7, Reihe 2 unter der Warennummer 2711 21 000 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten zusammenfassenden Jahresangaben.

(3) Der Abschlag für Feldesbehandlungskosten beträgt auf der Basis des Jahres 1992 drei Pfennig pro Kubikmeter gewonnenes Naturgas. Er wird für jeden Erhebungszeitraum vom Minister für Wirtschaft der durchschnittlichen Kostenentwicklung unter Zugrundelegung von sechzig vom Hundert des Investitionsgüterindexes, zehn vom Hundert des Energieindexes und dreißig vom Hundert des Lohnindexes angepaßt.

Unterabschnitt 4
Steinsalz 

§ 18
Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2005 eins vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann.

§ 19
Marktwert

Der Marktwert für Steinsalz ist das gewogene Mittel der Preise in Deutsche Mark pro Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

Unterabschnitt 5
Sole

§ 20
Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2005 eins vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann.

§ 21
Marktwert

Die Feststellung des Marktwertes für Sole erfolgt auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes. § 19 gilt entsprechend.

§ 22
Befreiung

Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2005 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

Unterabschnitt 6
Kiese und Sande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.23, Quarz- und Spezialsande
im Sinne der Bodenschatzziffer 9.26

§ 23
Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2005 zehn vom Hundert des Marktwertes.

§ 24
Marktwert

(1) Der Marktwert beträgt fünfzig vom Hundert des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Deutsche Mark pro Tonne.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge für Baukiese und andere Kiese im Sinne der Bodenschatzziffer 9.23 ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im produzierenden Gewerbe in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 1421 12 133 und 1421 12 139 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

(3) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge für Bausand und andere natürliche Sande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.23 und für Quarz- und Spezialsande zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbeton und Silika-Mörtel im Sinne der Bodenschatzkennziffer 9.26 ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im produzierenden Gewerbe in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 1421 11 903 und 1421 11 909 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

Unterabschnitt 7
Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30

§ 25
Abgabesatz

Die Höhe der Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2005 fünf vom Hundert des Marktwertes.

§ 26
Marktwert

(1) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Deutsche Mark pro Tonne.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im produzierenden Gewerbe in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 1421 12 397 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

Unterabschnitt 8
Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22

§ 27
Abgabesatz

Die Höhe der Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2005 zehn vom Hundert des Marktwertes.

§ 28
Marktwert

(1) Der Marktwert beträgt dreizehn vom Hundert des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Deutsche Mark pro Kubikmeter.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im produzierenden Gewerbe in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 2640 11 130, 2640 11 150 und 2640 11 170 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

Unterabschnitt 9
Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5

§ 29
Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2005 fünf vom Hundert des Marktwertes.

§ 30
Marktwert

(1) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Deutsche Mark pro Kubikmeter.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im produzierenden Gewerbe in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 1030 10 310 und 1030 10 535 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

Kapitel 3
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 1 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
  2. § 2 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
  3. § 3 Abs. 4 die erforderliche Anzeige oder Richtigstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  4. § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt,
  5. § 8 Abs. 2 Satz 1, 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt,
  6. § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

§ 32
Übergangsvorschriften

(1) Für den Erhebungszeitraum 1992 werden die Fristen für die Abgabe der Feldesabgabevoranmeldung nach § 2 Abs. 2 und der Förderabgabeerklärung nach § 2 Abs. 3 auf den 30. September 1993 festgelegt.

(2) Für den Erhebungszeitraum 1993 werden die Fristen für die Abgabe der Förderabgabevoranmeldung nach § 2 Abs. 2 für das erste und zweite Kalendervierteljahr auf den 30. September 1993 festgelegt.

§ 33
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)