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Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen im Bereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (Hochschulleistungsbezügeverordnung - HLeistBV)

Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen im Bereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (Hochschulleistungsbezügeverordnung - HLeistBV)
vom 23. März 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 08], S.152)

Am 1. Januar 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 17. Juli 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 48])

Auf Grund des § 2a Abs. 10 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Gegenstand

Diese Verordnung regelt nach Maßgabe des § 2a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen in den Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen, die Kriterien für ihre Vergabe, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen, die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen, die Zuständigkeit für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie die Einhaltung des Vergaberahmens. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen entscheidet der Präsident, in den Fällen des § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für die Hochschulen und des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Er trifft seine Entscheidung auf Vorschlag des Dekans. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Der Kanzler oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsident wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule vorlegt oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht.

(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

(4) Wird ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 unberührt.

§ 3
Besondere Leistungsbezüge

(1) Über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge entscheidet der Präsident, in den Fällen des § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für die Hochschulen und des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Sie können wiederholt gewährt werden. An den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nehmen sie nicht teil. Der Widerruf ist für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls zulässig. Die Gewährung der Leistungsbezüge soll ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Leistungen erheblich abfallen.

(2) Die Hochschulen bestimmen im Einzelnen geeignete Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung. Als Kriterien können entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil beispielsweise herangezogen werden:

  1. das besondere Engagement bei der Betreuung Studierender, Hochbegabter und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  2. das besondere Engagement bei Studienreformangelegenheiten, bei der Entwicklung innovativer Studiengänge, von Weiterbildungsangeboten, beim Fernstudium und bei der Qualitätssicherung,
  3. besondere Lehrerfolge und Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung einschließlich der vom Lehrdeputat umfassten Weiterbildung hinaus geleistet werden,
  4. das herausragende internationale Engagement in Wissenschaft, Forschung und Kunst, bei der Betreuung und Integration ausländischer Studierender sowie beim internationalen Austausch,
  5. das besondere Engagement bei der Bildung von Forschungsschwerpunkten und Sonderforschungsbereichen, beim Wissenschaftstransfer einschließlich Existenzgründungen und Erfinderverwertungen sowie bei Ausstellungen, Konzerten, Aufführungen und bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten,
  6. das besondere Engagement bei der Kooperation mit anderen Hochschulen, mit Schulen sowie mit Einrichtungen von Wissenschaft, Kunst und Praxis,
  7. das besondere Engagement bei der Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
  8. ein besonders hoher Anteil an Drittmitteln, Weiterbildungseinnahmen und Sponsorenmitteln. Die Einbringung von Drittmitteln kann nur berücksichtigt werden, soweit nicht aus demselben Anlass eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 7 gewährt wird.

(3) Bei der Bewertung der individuellen Leistung sind auch die Ergebnisse der Lehr- und Forschungsevaluation (§§ 7 und 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) und die Mitwirkung an der Erfüllung von Zielvereinbarungen (§ 2 Abs. 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes) zu berücksichtigen. Der Gewährungs- und der Bewertungszeitraum für die individuelle Leistung müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Bewertungszeitraum soll fünf Jahre nicht überschreiten. Die Erwägungen und Feststellungen, die der Bewertung der individuellen Leistung zugrunde liegen, sind aktenkundig zu machen. Im Fall von Professoren, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gemeinsam berufen worden sind, dürfen die Bewertungsergebnisse der außerhochschulischen Forschungseinrichtung übernommen werden.

§ 4
Funktions-Leistungsbezüge der hauptamtlichen Hochschulleiter und der Vizepräsidenten

(1) Hauptamtliche Hochschulleiter, hauptamtliche Vizepräsidenten und nebenamtliche Vizepräsidenten, die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W innehaben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben als Funktions-Leistungsbezüge folgende Monatsbeträge:

  1. der Präsident
    1. der Universität Potsdam 53 vom Hundert,
    2. der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 44 vom Hundert,
    3. der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) 36 vom Hundert,
    4. der Fachhochschule Lausitz und der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg 28 vom Hundert,
    5. der Fachhochschule Brandenburg, der Fachhochschule Eberswalde, der Fachhochschule Potsdam und der Technischen Fachhochschule Wildau 21 vom Hundert
    6. des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3,
  2. hauptamtliche Vizepräsidenten
    1. der Universität Potsdam 32 vom Hundert,
    2. der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 27 vom Hundert,
    3. der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) 21 vom Hundert,
    4. der Fachhochschule Lausitz und der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg 17 vom Hundert,
    5. der Fachhochschule Brandenburg, der Fachhochschule Eberswalde, der Fachhochschule Potsdam und der Technischen Fachhochschule Wildau 13 vom Hundert
    des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3 sowie
  3. nebenamtliche Vizepräsidenten
    1. der Universität Potsdam 26 vom Hundert,
    2. der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 22 vom Hundert,
    3. der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) 18 vom Hundert,
    4. der Fachhochschule Lausitz und der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg 14 vom Hundert,
    5. der Fachhochschule Brandenburg, der Fachhochschule Eberswalde, der Fachhochschule Potsdam und der Technischen Fachhochschule Wildau 11 vom Hundert
    des im Jahr ihrer Wahl zum Vizepräsidenten maßgeblichen Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3.

(2) Bei Gewinnung eines Bewerbers, dessen Eignung für eine Präsidentschaft nach § 65 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in herausragender Weise nachgewiesen ist und dessen Gewinnung die Bedeutung der Hochschule hebt, kann auf Antrag des Senats und nach Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch ein höherer Funktions-Leistungsbezug gewährt werden.

§ 5
Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung besonderer
Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung

(1) Über die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung (§ 2a Abs. 6 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) entscheidet der Präsident. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 dürfen nur für folgende Aufgaben gewährt werden:

  1. Tätigkeit als Dekan,
  2. Tätigkeit als Vorsitzender des Senats,
  3. Tätigkeit als Studienfachberater,
  4. Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform,
  5. Wahrnehmung der Sprecherfunktion in einem Sonderforschungsbereich sowie
  6. Wahrnehmung von Aufgaben, die nach Art und Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.

(3) Die Funktions-Leistungsbezüge können als Monatsbeträge oder als Einmalzahlung gewährt werden. Sie sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Funktions-Leistungsbezügen des Präsidenten und der Vizepräsidenten stehen. An den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nehmen sie nicht teil. Bei der Bemessung ist eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.

§ 6
Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts; Maßgaben und Berichtspflicht

(1) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung legt die für die jeweilige Hochschule maßgeblichen durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professor unter Berücksichtigung des für das jeweilige Jahr bekannt gemachten Besoldungsdurchschnitts (§ 2a Abs. 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) fest und teilt diese den Hochschulen mit. Der Vergaberahmen kann bis zum 31. Dezember 2009 so bemessen werden, dass er innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren, beginnend mit dem 1. Januar 2005, sowie innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren, beginnend mit dem 1. Januar 2008, dem Besoldungsdurchschnitt aus den jeweiligen Kalenderjahren entspricht.

(2) Mindestens 25 vom Hundert des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) sollen hochschulweit auf besondere Leistungsbezüge entfallen. Die Hochschulen berichten dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils zum 1. April eines Jahres über die Verteilung der Leistungsbezüge des Vorjahres auf Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge.

(3) Vor der Entscheidung über Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 4 an Professoren, die auf Grund einer gemeinsamen Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind oder werden sollen, ist das Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.

§ 7
Ruhegehaltfähigkeit

Soweit Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe des § 2a Abs. 4 und 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt werden können, entscheidet der Präsident, in den Fällen des § 2a Abs. 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung.

§ 8
Forschungs- und Lehrzulage

Über die Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage entscheidet der Präsident nach Anhörung des Dekans auf Antrag des Professors, in den Fällen des § 2a Abs. 9 Satz 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für die Einwerbung von Drittmitteln für Forschungs- oder Lehrvorhaben aus.

§ 9
Satzung

(1) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Verfahren zur Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen, soweit der Präsident entscheidet, die Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 2, das Nähere zu den Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 sowie das Verfahren für Entscheidungen nach § 7.

(2) Die Hochschulen haben die nach Absatz 1 vorgesehenen Satzungsbestimmungen bis zum 30. Juni 2005 zu erlassen. Soweit bis zum Ablauf dieser Frist Satzungsbestimmungen nicht erlassen sind, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung vorläufige Satzungen erlassen, die mit Veröffentlichung der Satzungsbestimmungen der Hochschulen außer Kraft treten.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 23. März 2005

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka