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Verordnung über Zuweisungen zu den Kosten der sozialen Grundsicherung und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendhilfekostenverordnung - SJHKV)

Verordnung über Zuweisungen zu den Kosten der sozialen Grundsicherung und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendhilfekostenverordnung - SJHKV)
vom 30. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 17], S.302)

geändert durch Verordnung
(GVBl.II/05, [Nr. 17], S.302)

Am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten durch Zeitablauf
(GVBl.II/05, [Nr. 17], S.302)

Auf Grund des § 15 Satz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend und Sport und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1
Berechnungsgrundlagen

Die Mittel nach § 15 Satz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes werden wie folgt auf die örtlichen Träger der  Sozial- und Jugendhilfe aufgeteilt:

  1. nach der Zahl der Einwohner bis zum vollendeten 21. Lebensjahr mit 25 vom Hundert,
  2. nach der Zahl der Einwohner ab dem vollendeten 65. Lebensjahr mit 25 vom Hundert,
  3. nach den Nettoaufwendungen der örtlichen Träger der Sozial- und Jugendhilfe mit 50 vom Hundert.

Als Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt die in der amtlichen Statistik erfasste und auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Als Nettoaufwendungen gemäß Satz 1 Nr. 3 sind die Zuschussbedarfe des Verwaltungshaushaltes des Abschnitts 41 (Sozialhilfe nach dem BSHG beziehungsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) und des Abschnitts 45 (Jugendhilfe nach dem KJHG) entsprechend den Ergebnissen des vorvergangenen Jahres der Jahresrechnungsstatistik zugrunde zu legen.

§ 2
Berechnung und Auszahlung

Das Ministerium der Finanzen berechnet und setzt zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres die Anteile der einzelnen örtlichen Träger der Sozial- und Jugendhilfe fest. Die Auszahlung der Beträge erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils bis zum 15.  Kalendertag des ersten Monats eines Quartals.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Potsdam, den 30. Mai 2005

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer