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Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung - HSPV)

Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung - HSPV)
vom 3. September 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 28], S.744)

Am 29. Juni 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. Juni 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 12], S.134)

Auf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsordnung
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Modularisierung des Lehrangebots, Vergabe von Leistungspunkten, Leistungserfassungsprozess

Abschnitt 2
Diplom- und Magisterstudiengänge

§ 5 Berufspraktische Tätigkeit, praktische Studiensemester, Praktika
§ 6 Prüfungsaufbau, Fachprüfungen

Abschnitt 3
Bachelor- und Masterstudiengänge

§ 7 Zugangsvoraussetzungen
§ 8 Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9 Studiengangsprofil
§ 10 Abschlussbezeichnungen, Grade

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Anpassungsfrist für Prüfungsordnungen


Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge mit einer Hochschulprüfung, auf Grund derer ein Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird. § 8 Abs. 1 und die §§ 9 und 10 gelten nicht für Bachelor- und Masterstudiengänge in der Lehramtsausbildung und für künstlerische Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg.

§ 2
Prüfungsordnung

(1) Für jeden Studiengang mit einer Hochschulprüfung ist durch den zuständigen Fachbereichsrat eine Prüfungsordnung und eine Studienordnung zu erlassen. Die Ordnungen können zu einer Studien- und Prüfungsordnung verbunden werden.

(2) Der Senat der Hochschule kann im Zusammenwirken mit den Fachbereichsräten eine Rahmenprüfungsordnung als Satzung erlassen, die von den Fachbereichsräten durch fachspezifische Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Studiengänge zu ergänzen ist.

§ 3
Regelstudienzeit

(1) Für jeden Studiengang ist die jeweilige Regelstudienzeit gemäß § 8 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes festzusetzen.

(2) Die Regelstudienzeit umfasst die einzelnen Studienabschnitte, in den Studiengang integrierte berufspraktische Tätigkeiten und praktische Studiensemester sowie die Prüfungszeiten unter Einschluss des zeitlichen Aufwandes für die Anfertigung der Abschlussarbeit. Die strukturelle und inhaltliche Gliederung des Studiengangs muss die Studierbarkeit des Lehrangebots einschließlich der praktischen Studienabschnitte sowie den Abschluss aller Module innerhalb der Regelstudienzeit gewährleisten.

(3) Längere Regelstudienzeiten für Diplomstudiengänge dürfen nur dann festgelegt werden, wenn hierfür, insbesondere durch Rahmenordnung, eine Empfehlung auf Grund des § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes vorliegt. Für universitäre Studiengänge in den Ingenieurwissenschaften und der Informatik ist eine Regelstudienzeit von zehn Semestern nur zulässig, wenn die berufspraktische Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 ausgestaltet ist.

§ 4
Modularisierung des Lehrangebots, Vergabe von Leistungspunkten,
Leistungserfassungsprozess

(1) Das Lehrangebot ist zu modularisieren. Stoffgebiete sind zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen abprüfbaren Einheiten (Modul) zusammenzufassen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen.

(2) Die Beschreibung der Module muss insbesondere die Inhalte, Lehrformen, Teilnahmevoraussetzungen, den Leistungserfassungsprozess und den Studienzeitaufwand (gemessen in Leistungspunkten) umfassen.

(3) Die in einem Modul festgelegten Leistungen sind studienbegleitend zu erbringen. Jedes Modul ist mit einer Note abzuschließen. Modulnoten können in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang des Moduls aus einer oder mehreren benoteten Leistungen bestehen. Module, die ausschließlich praktische Abschnitte umfassen, können ohne Benotung bewertet werden („mit Erfolg“/„ohne Erfolg“).

(4) Leistungen, die benotet und bei der Bildung der Modulnote berücksichtigt werden, sind insbesondere mündliche Prüfungen, Klausuren, Projektarbeiten, schriftliche Hausarbeiten, Referate und Testate.

(5) Die Wiederholbarkeit nicht bestandener Studien- und Prüfungsleistungen, die für die Bildung der Modulnote herangezogen werden, ist in den Prüfungsordnungen der Hochschulen abschließend zu regeln.

(6) Schriftliche und mündliche Leistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist (letzte Wiederholungsmöglichkeit), sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Mündliche Leistungen sind von einem Prüfenden in der Regel in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

(7) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen, wobei ein Leistungspunkt einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden von 30 Zeitstunden entspricht.

(8) Leistungspunkte werden für ein Modul nur vergeben, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ oder die Bewertung „mit Erfolg“ lautet.

(9) Für praktische Studienabschnitte und Projektarbeiten sowie für Studienarbeiten und Abschlussarbeiten sind Leistungspunkte in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang festzulegen.

(10) In künstlerischen Studiengängen der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg kann von der Vergabe von Leistungspunkten abgesehen werden.

Abschnitt 2
Diplom- und Magisterstudiengänge

§ 5
Berufspraktische Tätigkeit, praktische Studiensemester, Praktika

(1) Die berufspraktische Tätigkeit in universitären Studiengängen hat einen Umfang von mindestens 20 und höchstens 26 Wochen. Die Aufteilung und die Inhalte der Tätigkeit sowie die zulässigen Betriebe und Ausbildungsstätten sind durch Satzung der Hochschule zu regeln.

(2) Praktische Studiensemester sind in das Studium integrierte, von der Fachhochschule geregelte, inhaltlich bestimmte, betreute und mit Lehrveranstaltungen begleitete Ausbildungsabschnitte mit einer Dauer von zusammenhängend mindestens 20 Wochen. In Fachhochschulstudiengängen ist mindestens ein praktisches Studiensemester im Rahmen des Hauptstudiums vorzusehen. Unter Berücksichtigung studiengangsspezifischer Besonderheiten kann das praktische Studiensemester ausnahmsweise in kleineren Einheiten im genannten Gesamtumfang abgeleistet werden.

(3) Ein Praktikum mit der Dauer von in der Regel acht Wochen kann als Ausbildungsteil des Hauptstudiums in den Studiengängen der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg vorgesehen werden.

§ 6
Prüfungsaufbau, Fachprüfungen

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit, gegebenenfalls ergänzt um ein Kolloquium. In künstlerischen Studiengängen an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg kann die Diplomprüfung aus dem künstlerischen Diplomprojekt, der theoretischen Diplomarbeit, gegebenenfalls ergänzt um ein Kolloquium, bestehen. In Magisterstudiengängen besteht die Zwischenprüfung aus Teilprüfungen, die Magisterprüfung aus Fachprüfungen des Haupt- und Nebenfaches sowie der Magisterarbeit.

(2) Fachprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet. Sie sollen studienbegleitend abgelegt werden. In der Prüfungsordnung sind zeitliche Dauer, Form und Inhalt der Fachprüfungen und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen zu bestimmen.

(3) Fachprüfungen können bei Nichtbestehen bis zu zweimal wiederholt werden. Die Diplomarbeit, die Magisterarbeit und ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.

(4) Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote erteilt, die gegebenenfalls aus dem Durchschnitt der Noten für einzelne Prüfungsleistungen und einer besonderen Gewichtung ermittelt wird.  Jede Fachnote ist in das Zeugnis aufzunehmen; sie ist die Grundlage für die Ermittlung der Gesamtnote.

(5) Die in Wahlfächern abgelegten Prüfungen werden auf Antrag der Studierenden im Zeugnis ausgewiesen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote finden diese Noten keine Berücksichtigung.

(6) Die Regelbearbeitungszeit für Diplom- und Magisterarbeiten an Universitäten und an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg beträgt höchstens sechs Monate. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass auf begründeten Antrag im Einzelfall die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängert werden kann. Eine Bearbeitungszeit von höchstens neun Monaten in universitären Studiengängen ist zulässig, wenn die betreffende Rahmenordnung nach § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes eine entsprechende Regelung trifft. Die Regelbearbeitungszeit für Diplomarbeiten an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg beträgt drei Monate. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass auf begründeten Antrag im Einzelfall eine Verlängerung um höchstens zwei Monate gewährt werden kann. Soll die Diplomarbeit zeitgleich mit Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches oder in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule angefertigt werden, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Abschnitt 3
Bachelor- und Masterstudiengänge

§ 7
Zugangsvoraussetzungen

(1) Für den Zugang zu Bachelorstudiengängen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Diplom- und Magisterstudiengänge bezogen auf den jeweiligen Hochschultyp.

(2) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus legen die Hochschulen in den Satzungen weitere besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studienaufnahme fest.

(3) Grundsätzlich stehen die Masterstudiengänge den Bachelorabsolventen aller Hochschultypen offen.

§ 8
Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 und höchstens 240 Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss sind unter Einbeziehung des vorangegangenen Bachelorstudiums 300 Leistungspunkte zu erbringen.

(2) Eine Untergliederung der Bachelorstudiengänge in Grund- und Hauptstudium ist zulässig; Zwischenprüfungen sind nicht vorzusehen. In vierjährigen Bachelorstudiengängen sind in den Prüfungsordnungen die Module festzulegen, deren Bestehen einer Zwischenprüfung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gleichsteht.

(3) Die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.

(4) In Bachelor- und Masterstudiengängen ist die Anfertigung einer Abschlussarbeit (Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit) obligatorisch. Die Bachelorarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkten. In besonders begründeten Fällen kann eine höhere Zahl von Leistungspunkten festgelegt werden. Die Masterarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens 15 und höchstens 30 Leistungspunkten. Die Abschlussarbeiten und ein von der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium als mündliche Prüfung sind gemäß § 12 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

(5) Für jedes Modul mit Ausnahme der praktischen Abschnitte wird eine Note erteilt, die gegebenenfalls aus dem Durchschnitt der Einzelnoten und einer besonderen Gewichtung ermittelt wird. Jede Modulnote im Pflicht- und Wahlpflichtbereich ist in das Zeugnis aufzunehmen. Die in Wahlmodulen erreichten Noten werden auf Antrag der Studierenden im Zeugnis ausgewiesen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote finden diese Noten keine Berücksichtigung. Dem Zeugnis ist ein Diploma Supplement beizufügen.

§ 9
Studiengangsprofil

Jeder Masterstudiengang ist dem Profiltyp „stärker anwendungsorientiert“ oder „stärker forschungsorientiert“ zuzuordnen. Die Profilzuordnung, die im Diploma Supplement darzustellen ist, wird im Akkreditierungsverfahren überprüft.

§ 10
Abschlussbezeichnungen, Grade

(1) Eine Differenzierung der Grade nach der Dauer der Regelstudienzeit, nach dem Profiltyp (Masterstudiengänge) und nach dem Hochschultyp erfolgt nicht.

(2) Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) dürfen nicht verliehen werden.

(3) Für Bachelor- und Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

  1. Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.)
    in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport und Sportwissenschaften, Sozialwissenschaft, Kunstwissenschaft,
  2. Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.)
    in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften,
  3. nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.); Master of Engineering (M.Eng.)
    in den Ingenieurwissenschaften,
  4. nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.)
    in den Wirtschaftswissenschaften,
  5. Bachelor of Laws (LL.B); Master of Laws (LL.M)
    in den Rechtswissenschaften, soweit es sich nicht um staatlich geregelte Studiengänge handelt.

(4) Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach dem Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.

(5) Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und der Zusatz der verleihenden Hochschule sind ausgeschlossen.

(6) Für nicht-konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge können auch Grade verliehen werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Absatz 3 (zum Beispiel Master of Business Administration, MBA) abweichen.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Anpassungsfrist für Prüfungsordnungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hochschulprüfungsverordnung vom 8. April 2002 (GVBl. II S. 200) außer Kraft.

(3) Prüfungsordnungen, die auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassen wurden, sind spätestens bis zum 31. August 2006 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Potsdam, den 3. September 2004

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka