Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschuß-Gebührenordnung - GAGebO)

Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschuß-Gebührenordnung - GAGebO)
vom 19. November 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 30], S.678)

Am 5. August 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 30. Juli 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 51])

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 15 Abs. 4 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Anwendungsbereich, Umsatzsteuer

(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Mit der Gebühr nach Absatz 1 ist die Tätigkeit des Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle abgegolten. Als bereits in die Gebühr einbezogen gelten:

  1. die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter,

  2. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg,

  3. bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und den Eigentümer des Grundstücks.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuerpflicht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen wird.

§ 2
Gebührenpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts

Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 3
Oberer Gutachterausschuss

Die §§ 1 und 2 sind entsprechend für Amtshandlungen des Oberen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle anzuwenden.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 17. August 1999 (GVBl. II S. 474, 527), geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 639), außer Kraft.

Potsdam, den 19. November 2003

Anm.: Anlagen nicht aufgenommen!