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Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS - BZV MBJS)

Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS - BZV MBJS)
vom 15. August 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 24], S.552)

geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 28], S.618)

Am 17. März 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 23. Februar 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 04], S.42)

Auf Grund des

  1. § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung vom 16. April 1997 (GVBl. II S. 224),

  2. § 24 Abs. 1 Satz 1, § 30 Satz 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Satz 2, § 46 Abs. 5 und § 51 Abs. 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406),

  3. § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes,

  4. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes,

  5. § 6 Satz 5, § 8 Satz 2 und § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes,

  6. § 39 Abs. 4 der Schullaufbahnverordnung vom 24. Juni 1999 (GVBl. II S. 378) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes,

  7. § 17 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),

  8. § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes und

  9. § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Übertragung der Ernennungsbefugnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Schuldienstes wird den staatlichen Schulämtern in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Befugnis gemäß Satz 1 gilt auch für die Beförderungsämter in den Laufbahnen des gehobenen Schuldienstes, sofern damit keine Funktionen in der Schulleitung im Sinne des § 69 des Brandenburgischen Schulgesetzes verbunden sind.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten, die als Beamte auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für eine Schullaufbahn ableisten (Lehramtskandidaten), wird dem Landesprüfungsamt übertragen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes, die als verwaltungsfachliches Personal im Dienst eines staatlichen Schulamtes tätig sind, wird den staatlichen Schulämtern in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg für das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ausgeübt.

§ 2
Übertragung weiterer Befugnisse auf die staatlichen Schulämter

Den staatlichen Schulämtern werden jeweils für ihren Geschäftsbereich die folgenden beamtenrechtlichen Zuständigkeiten übertragen:

  1. Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 24 des Landesbeamtengesetzes,

  2. Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 30 bis 34, 36 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten,

  3. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 37 des Landesbeamtengesetzes,

  4. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes sowie von Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,

  5. Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 51 des Landesbeamtengesetzes,

  6. Entscheidungen in reisekostenrechtlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 17 und 18 des Bundesreisekostengesetzes sowie § 9 der Trennungsgeldverordnung,

  7. Befugnis zur Gewährung und Versagung der Jubiläumszuwendung gemäß § 8 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes,

  8. die Befugnis zur Übertragung der Höchstdauer von Sonderurlaub gemäß den §§ 6 und 8 der Sonderurlaubsverordnung sowie die Anerkennung des Urlaubs beim Ersatz von Mehraufwendungen gemäß § 16 der Sonderurlaubsverordnung,

  9. Anerkennung von Urlaub auf die Probezeit gemäß § 39 der Schullaufbahnverordnung,

  10. Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten gemäß § 17 des Landesdisziplinargesetzes.

§ 3
Übertragung weiterer Befugnisse auf das Landesprüfungsamt

Dem Landesprüfungsamt werden jeweils für seinen Geschäftsbereich die folgenden beamtenrechtlichen Zuständigkeiten übertragen:

  1. Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 30 bis 34, 36 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten,

  2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 37 des Landesbeamtengesetzes,

  3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes sowie von Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,

  4. Entscheidung über die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 4
Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

(2) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie deren Hinterbliebenen wird auf die staatlichen Schulämter übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben.

(3) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, die als Beamte auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für eine Schullaufbahn ableisten oder abgeleistet haben (Lehramtskandidaten), wird auf das Landesprüfungsamt übertragen, soweit dieses die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

§ 5
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in den §§ 1 bis 4 genannten Stellen übertragen, soweit diese selbst über die angegriffene Maßnahme entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 80 bis 80b und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

§ 6
Übergangsregelungen

Soweit vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung andere als die in den §§ 1 bis 5 bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung gemäß § 5 in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS vom 21. Oktober 2000 (GVBl. II S. 387) sowie die Widerspruchszuständigkeitsverordnung MBJS vom 18. November 2001 (GVBl. II S. 630) außer Kraft.