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Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes

Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
vom 4. September 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 55], S.591)

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 14], S.270, 271)

Am 29. August 2013 außer Kraft getreten durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. August 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 62])

Auf Grund des § 70 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl.I S. 1125) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Standesbeamten werden von den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten bestellt.

(2) Bis zum Abschluß der Ämterbildung werden die Aufgaben nach Abs. 1 von den Gemeinden, in denen sich der Sitz des Standesamtes befindet, wahrgenommen.

(3) Die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung besitzt in der Regel ein Beamter, der die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erworben hat. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist vor der Bestellung die Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Zustimmung für die Bestellung hat unter Beachtung des § 53 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zu erfolgen.

(4) Die Bestellung zum Standesbeamten ist schriftlich aufzuheben, wenn sich der Standesbeamte in fachlicher oder persönlicher Hinsicht als ungeeignet erweist, das Amt des Standesbeamten auszuüben.

(5) Die Aufsichtsbehörden können die Aufhebung der Bestellung zum Standesbeamten verlangen.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3

(1) (aufgehoben)

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden für

  1. Gestattung der Anzeige von Geburten durch private Anstalten nach § 19 des Personenstandsgesetzes,
  2. Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 25 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes,
  3. Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 25 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes,
  4. Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 26 des Personenstandsgesetzes,
  5. Gestattung der Anzeige von Sterbefällen durch private Anstalten nach § 34 des Personenstandsgesetzes,
  6. Genehmigung der Eintragung eines Sterbefalles nach § 39 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,
  7. Beurkundung von Geburten und Sterbefällen außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes nach § 41 Abs. 2, 3 und 4 des Personenstandsgesetzes,
  8. Prüfung, Übernahme und Fortführung der Zweitbücher nach § 44 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes,
  9. Ersetzung in Verlust geratener Erst- und Zweitbücher nach § 44a Abs. 1 des Personenstandsgesetzes,
  10. Zustimmung zur Eintragung in neu anzulegende Personenstandsbücher nach § 44 b Abs. 5 des Personenstandsgesetzes,
  11. Beauftragung eines anderen Standesbeamten im Notfall nach § 56 des Personenstandsgesetzes,
  12. Verfahren nach § 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die 11. Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1991 (BGBl. I S. 3), bei Verlust eines Personenstandsbuches,
  13. Verfahren nach § 56 Abs. 1 und 3 der Personenstandsverordnung bei Abschluß neu angelegter Personenstands- und Zweitbücher,
  14. Genehmigung der Verwendung technischer Hilfsmittel bei der Herstellung neuer Zweitbücher nach § 59 der Personenstandsverordnung,

sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

(3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalles nach § 35 Personenstandsgesetz ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 4

(1) Für die Aufbewahrung, Fortführung und Benutzung der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister sind die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes über die Personenstandsbücher entsprechend anzuwenden. Einsicht in diese Register und deren Durchsicht kann entsprechend § 61 Personenstandsgesetz gewährt werden, soweit nicht der Einsicht durch andere Personen im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 Personenstandsgesetz öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

(2) Für die Aufbewahrung, Fortführung und Benutzung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis zum 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister sind die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes über die Personenstandsbücher und ihre Zweitbücher entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Aufbewahrung, Fortführung und Benutzung der Register nach Abs. 1 und 2 gelten die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 2.

§ 5

Die vor dem 3. Oktober 1990 erfolgte Bestellung zum Leiter des Standesamtes und Leiter der Urkundenstelle sowie zu deren Stellvertreter gilt gemäß § 53 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes und Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Ziffer 2 Maßgabe a) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 914) als Bestellung zum Standesbeamten weiter. § 1 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

§ 6

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des Personenstandsgesetzes wird den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten übertragen.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7

Das Nähere zur Durchführung des Personenstandsgesetzes, der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes und zu dieser Verordnung regelt das Ministerium des Innern durch Verwaltungsvorschriften.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 4. September 1992

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel