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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2003/2004

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2003/2004
vom 4. Juli 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 19], S.426)

Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)

Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Benehmen mit den Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2003/2004 und im Sommersemester 2004 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 festgesetzt.

(2) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Diplom), Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) an den Universitäten wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Soweit nicht in den Anlagen im Einzelnen festgelegt, entsprechen die Auffüllgrenzen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

(1) Die in der Anlage 2 festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 50 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 25 Studienplätze im Studiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre, 15 Studienplätze im Studiengang Volkswirtschaftslehre und 30 Studienplätze im Bachelor-Studiengang Kulturwissenschaften. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.

(2) Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen zum 1. Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) an der Universität Potsdam erhöhen sich um höchstens 40 Studienplätze. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen der Universität Potsdam und der Universität Paris-Nanterre französischen Bewerbern zur Verfügung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 4. Juli 2003

Anm.: Anlagen wurden nicht aufgenommen