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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 25], S.686)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 28], S.618)

Am 19. April 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 31. März 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 08], S.122)

§ 1
Grundsatz

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte des Landesumweltamtes Brandenburg nach den §§ 6, 8, 8a und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ämter für Immissionsschutz.

§ 2
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für Ordnungswidrigkeiten nach dem Vorschaltgesetz zum Immissionsschutz oder auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnungen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung übertragen.

(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz wird gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz auf den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung übertragen.

(3) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 und 2 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz wird gemäß § 4 Abs. 3 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz auf den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen oder dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zu erlassen, soweit deren jeweilige Belange berührt sind.

§ 3
Übergangsregelung, Ermächtigung

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt. Nach Errichtung der nach dieser Verordnung zuständigen Behörden sind die vollständigen Unterlagen abgeschlossener Verfahren diesen zu übergeben.

(2) Das gleiche gilt, wenn die auf dieser Verordnung beruhende Zuständigkeit nachträglich geändert wird oder sich aufgrund der Änderung anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeitsveränderung ergibt; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung oder der in Halbsatz 1 genannten anderen Rechtsvorschriften.

(3) Besteht für Aufgaben des Immissionsschutzes keine ausdrückliche Zuweisung nach dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften, so sind die Ämter für Immissionsschutz für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig.

(4) Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Landesorganisationsgesetz ermächtigt, einem oder mehreren Immissionsschutzämtern Aufgaben im Bezirk anderer Immissionsschutzämter zu übertragen.

§ 4
(Inkrafttreten)

 

Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes

I.    Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis
 

1.   Bundes-Immissionsschutzgesetz
2.   Benzinbleigesetz
3.   Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3.1   VO über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV
3.2   VO zur Emissionsbegrenzung von leicht-flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV
3.3   VO über den Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BImSchV
3.4   VO über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV
3.5   bleibt frei
3.6   VO über die Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV
3.7   Rasenmäherlärmverordnung - 8. BImSchV
3.8   Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV
3.9   Störfall-Verordnung - 12. BImSchV
3.10   VO über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV
3.11   Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV
3.12   VO über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV
3.13   VO über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV
3.14   VO zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Otto-Kraftstoffen - 20. BImSchV
3.15   VO zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV
3.16   VO über Immissionswerte - 22. BImSchV
3.17   VO über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV
3.18   VO über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV
3.19   VO über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
4. bis 9.   außer Kraft
10.   Fluglärmgesetz
11.   Umwelthaftungsgesetz
12.   Luftverkehrsgesetz

II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
 

1.    Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
   AAS   Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
   AfI   Amt für Immissionsschutz
   BA   Bergamt
   GesA   Gesundheitsamt
   LASV   Landesamt für Soziales und Versorgung
   LELF   Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft
   LUA   Landesumweltamt
   LPS   Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
   MASGF   Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
   MSWV   Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
   MUNR   Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
   MW   Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
   OLB   Oberbergamt des Landes Brandenburg
   OrdB   Ordnungsbehörde
   PolB   Polizeibehörde
   PP   Polizeipräsidium
   uBAB   Untere Bauaufsichtsbehörde
   TP   Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
   ÜO   amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen
   VLÜA   Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
2.   Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
  
  • eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit
  • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
3.   Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, die Bergämter oder das Oberbergamt des Landes Brandenburg genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.

Lfd.
Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde

1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge (Bundes-
Immissionsschutzgesetz) in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I
S. 880), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3178), in der jeweils
geltenden Fassung
1.1 Erster Abschnitt des Zweiten
Teils des Gesetzes
Maßnahmen in bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen
1.1.1*) §§ 6, 16 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen hinsichtlich
1. der in Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 24. Juli 1985(BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1959) genannten Anlagen
2. der in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen






LUA/OLB im Einvernehmen mit LUA




AfI/OLB im Einvernehmen mit AfI
1.1.2 § 8 Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung zuständige Genehmigungsbehörde
1.1.3 § 8a Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung von Anlagen zuständige Genehmigungsbehörde
1.1.4 § 9 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides und Verlängerung der Frist zur Antragstellung zuständige Genehmigungsbehörde
1.1.5 § 10 und § 16 Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren zuständige Genehmigungsbehörde
1.1.6 § 12 Abs. 2b Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung über die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes AfI/BA
1.1.7 § 15 Abs. 1 und 2 Entgegennahme, Bestätigung des Eingangs und Prüfung der Anzeige über eine Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sowie Mitteilung über das Genehmigungserfordernis AfI/BA
1.1.8 § 15 Abs. 3 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige über die Stillegung des Betriebes AfI/BA
1.1.9 § 17 Abs. 1, 2 und 5 Nachträgliche Anordnungen AfI/BA
1.1.10 § 20 Abs. 1, 1a und 2 Untersagung der Inbetriebnahme, und des Betriebes sowie Stilllegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger Anlagen AfI/BA
1.1.11 § 20 Abs. 3 Untersagung des Betriebes wegen Unzuverlässigkeit; Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person AfI/BA
1.1.12 § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung einer Anlage AfI/BA
1.1.13 § 23 Abs. 1 Nr. 5 Bekanntgabe eines Sachverständigen LUA
1.2 Zweiter Abschnitt Maßnahmen in bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
1.2.1 § 24 Anordnungen zur Durchführung des § 22 und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen Vollzug 1. BImSchV:
für Feuerstätten uBAB/andere Kleinfeuerungsanlagen: OrdB/im übrigen: AfI/AAS/BA/OrdB, soweit Aufgaben aufgrund BImSchG oder dessen DurchführungsVO übertragen
1.2.2 § 25 Abs. 1, 1a und 2 Untersagung der Inbetriebnahme und des Betriebes von Anlagen Vollzug 1. BImSchV:
für Feuerstätten uBAB/andere Kleinfeuerungsanlagen: OrdB/im übrigen: AfI/AAS/BA/OrdB, soweit Aufgaben aufgrund BImSchG oder dessen DurchführungsVO übertragen
1.3 Dritter Abschnitt des
Zweiten Teiles
Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.3.1 § 26 Bekanntgabe der Stellen LUA
1.3.2 § 26 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlaß Im Genehmigungsverfahren: die zuständige Genehmigungsbehörde, ansonsten AfI/AAS/BA
1.3.3 § 27 Abs. 1 Anordnung der Abgabe und Entgegennahme der Emissionserklärung AfI/BA
1.3.4 § 28 Anordnung erstmaliger oder wiederkehrender Ermittlungen von Emissionen und Immissionen Im Genehmigungsverfahren: die zuständige Genehmigungsbehörde, ansonsten AfI/BA
1.3.5 § 29 Abs. 1 Anordnung kontinuierlicher Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen wie unter 1.3.4
1.3.6 § 29 Abs. 2 Anordnung kontinuierlicher Messungen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen AAS, soweit es im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach BImSchG und dessen Durchführungsverordnungen handelt/im übrigen: AfI/BA
1.3.7 § 29a Abs. 1 Satz 1 Bekanntgabe von Sachverständigen LUA
1.3.8 § 29a Abs. 1 u. 3 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Entgegennahme der Prüfergebnisse im Genehmigungsverfahren: die zuständige Genehmigungsbehörde; im übrigen AfI/BA
1.3.9 § 31 Satz 1 u. 2 Verlangen der Mitteilung von Ermittlungsergebnissen AfI/BA
1.3.10 § 31a Abs. 4 Stellungnahme hinsichtlich sicherheitstechnischer Regeln LUA/OLB, soweit sicherheitstechnische Regeln sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, die der Bergaufsicht unterstehen
1.4 Vierter Teil des Gesetzes
1.4.1 § 40 Abs. 2 Erhebung der Forderung nach Beschränkung oder Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs LUA
1.4.2 § 40 a Abs. 2

Aufforderung, Kraftfahrzeuge und Verbrennungsmotoren nicht zu benutzen LUA
1.4.3 § 40 b Abs. 1 Bekanntgabe von Verkehrsverboten MSWV
1.4.4 § 40 c Abs. 2 Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit geringem Schadstoffausstoß mittels amtlicher Plaketten  Landkreise und Kreisfreie Städte/TP/ÜO
1.4.5 § 40 e Abs. 1 und Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen vom Verkehrsverbot des § 40 a Abs. 1 Landkreise und Kreisfreie Städte
1.4.6 § 42 Abs. 3 Festsetzung der Entschädigung LUA
1.5 Fünfter Teil des Gesetzes Feststellungen in Belastungsgebieten; Emissionskataster; Luftreinhaltepläne
1.5.1 § 44 Abs. 1 Feststellungen über Luftverunreinigungen LUA
1.5.2 § 46 Abs. 1 Satz 1 Aufstellung von Emissionskatastern LUA
1.5.3 § 46 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben LUA
1.5.4 § 46 Abs. 1 Satz 4 Überprüfung und Ergänzung des Emissionskatasters LUA
1.5.5 § 47 Aufstellung von Luftreinhalteplänen MUNR
1.5.6 § 47a Abs. 1 a) Vorprüfung hinsichtlich der Geräuschbelastungen und ihrer Auswirkungen

b) Bei erwiesener Notwendigkeit qualifizierte Erfassung und Feststellung der Geräuschbelastungen und ihrer Auswirkungen

Gemeinde im Benehmen mit AfI

Gemeinde im Benehmen mit AfI

1.5.7 § 47a Abs. 2 Aufstellung von Lärmminderungsplänen Gemeinde im Benehmen mit LUA
1.5.8 § 49 Abs. 2 Satz 2
§ 40 Satz 2
Festlegung besonders schutzwürdiger Gebiete MUNR
1.6 §§ 51 b bis 52 a

Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation und zur Zustellungsmöglichkeit
1.6.1 § 51 b Entgegennahme der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten AfI/BA
1.6.2 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der Errichtung und des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen (einschl. Überwachung der §§ 26 bis 29, 30 und 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 AfI/BA*)

*) Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde werden nicht berührt.
1.6.3 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (einschl. Überwachung der §§ 26 bis 29, 30 und 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 Zuständig sind die in Nr. 1.2.1 genannten Behörden
1.6.4 § 52 Abs. 1 und 2 Überwachung des § 29a die für die Anordnung der sicherheitstechnischen Prüfung nach 1.3.8 zuständige Behörde
1.6.5 § 52 Abs. 1, 2 und 3 Überwachung der Durchführung der nach §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Durchführungsverordnungen einschließlich der 10. BImSchV und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 3 AAS, soweit ihnen Aufgaben aufgrund der Durchführungsverordnungen zugewiesen sind; ansonsten AfI/BA
1.6.6 § 52 Abs. 1 und 6 Überwachung der aufgrund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 6 im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständige Behörde, im übrigen OrdB
1.6.7 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der aufgrund des § 48a erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 AfI/BA
1.6.8 § 52 Abs. 1, 2 und 6 Überwachung der aufgrund der §§ 40 Abs. 1 und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB, im übrigen AfI/BA
1.6.9 bleibt frei
1.6.10 § 52 Abs. 1 und 2 Überwachung der §§ 53 bis 57 und 58a bis 58 c AfI/BA
1.6.11 § 52 Abs. 1 und 2 Überwachung der §§ 67 Abs. 2 und 67a Abs. 1 AfI/BA
1.6.12 § 52a Entgegennahme der Anzeige und der Mitteilung über die Wahrnehmung der Betreiberpflichten bei Kapitalgesellschaften AfI/BA
1.7 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und zur Bestellung eines Störfallbeauftragten, Sicherstellung von Zustellungsmöglichkeiten
1.7.1 § 53 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz AfI/BA
1.7.2 § 55 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionschutz AfI/BA
1.7.3 § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten AfI/BA
1.7.4 § 58a Abs. 2 Anordnung der Bestellung von Störfallbeauftragten im Einzelfall im Zusammenhang mit § 58a Abs. 1 Satz 1 AfI/BA
1.7.5 §§ 58c i.V.m. 55 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Störfallbeauftragten AfI/BA
1.7.6 §§ 58c i.V.m. 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten AfI/BA
1.7.7 § 51 b Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten AfI/BA
1.8 § 62 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.8.1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 und 7a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 und 7a zuständig sind die in Nr. 1.6.1 bis Nr. 1.6.9 genannten Behörden
1.8.2 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 6 und 8 AfI/BA
1.8.3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 AfI/BA
1.8.4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 zuständig sind die in Nr. 1.6.1 bis 1.6.10 genannten Behörden
1.8.5 Abs. 2 Nr. 6 und 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7 zuständig sind die in Nr. 1.6.11 genannten Behörden
1.9 § 67 Abs. 2, § 67a Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen AfI/BA
2. Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz) vom 5. Aug. 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810)
2.1 § 5 Abs. 1 und 3 Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen AfI
2.2 § 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind die unter 2.1 genannten Behörden
3. Verordnungen aufgrund des BundesImmissionsschutzgesetzes
3.1 Erste Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059)
3.1.1 § 12 Satz 3 Anordnung der Herstellung einer Meßöffnung AfI/BA
3.1.2 § 13 Abs. 2 Anerkennung technischer Prüfstellen MUNR
3.1.3 § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 15 Abs. 4
Entgegennahme von Durchschriften der Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters AfI/BA
3.1.4 § 14 Abs. 5 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 15 Abs. 4
Anordnung der Vorlage von Unterlagen AfI/BA
3.1.5 § 20 Zulassung von Ausnahmen AfI/BA
3.2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)
3.2.1 § 11 Abs. 1 und 2
§ 12 Abs. 6 und 7
Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen, Berichten oder Unterlagen AfI/BA
3.2.2.1 § 12 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige von Anlagen vor Inbetriebnahme AfI/BA
3.2.2.2 § 12 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige von errichteten Anlagen AfI/BA
3.2.3 § 12 Abs. 6 Satz 4
und Abs. 7 Satz 3
Entgegennahme von Meßergebnissen AfI/BA
3.2.4 § 12 Abs. 7 Satz 2 Bekanntgabe von Stellen MUNR
3.2.5 § 16 Weitergehende Anforderungen AfI/BA
3.2.6 § 17 Abs. 1 und 2 Zulassung von Ausnahmen AfI/BA
3.3 Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BlmSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2671)
3.3.1 § 4 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen MUNR
3.3.2 § 5 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von Tankbelegbüchern AfI/BA
3.3.3 § 5 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Vorlage einer Erklärung über die Beschaffenheit des leichten Heizöls oder Dieselkraftstoffs AfI/BA
3.3.4 § 5 Abs. 2 Satz 2 Fristsetzung AfI/BA
3.3.5 § 6 Abs. 2 Entgegennahme der Meldung AfI
3.4 Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1 § 2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter AfI/BA
3.4.2 § 4 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich AfI/BA
3.4.3 § 5 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter AfI/BA
3.4.4 § 6 Zulassung von Ausnahmen AfI/BA
3.4.5 § 7 Nr. 2 Anerkennung von Lehrgängen MUNR
3.4.6 § 8 Abs. 1 Anerkennung der Fachkunde AfI/BA
3.4.7 § 8 Abs. 2 Anerkennung gleichwertiger Voraussetzungen der Fachkunde AfI/BA
3.4.8 § 9 Abs. 2 Satz 2 Verlangen von Nachweisen für Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgänge AfI/BA
3.5 bleibt frei
3.6 Siebente Verordnung zur
Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BlmSchV) vom
18. Dez. 1975 (BGBl. I S. 3133)
3.6.1 § 6 Zulassung von Ausnahmen AfI
3.7 Achte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung
- 8. BImSchV) vom 23. Juli 1987 (BGBl. I S. 1687) in der Fassung
der Bekanntmachung vom
13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248)
3.7.1 § 4 Abs. 2 Satz 2 Bekanntgabe der Meßstellen MASGF
3.7.2 § 6 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen OrdB
3.8 Elfte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung
- 11. BImSchV) vom
12. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2213)
3.8.1 § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Emissionserklärung AfI/BA
3.8.2 § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 Festsetzung der zu verwendenden Formulare und Zulassung von Abweichungen AfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.8.3 § 4 Abs. 4 und 5 Zulassung und Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung auf elektronischen Datenträgern AfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.8.4 § 5 Satz 2 Zulassung der Änderung der Untergliederung und der Bezeichnung AfI/BA
3.8.5 § 6 Abs. 1 Satz 3 Mitteilung an Behörde u. Festlegung der Art der Ermittlung AfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.8.6 § 6 Abs. 2 Satz 2 Angabe der Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens AfI/BA
3.8.7 § 7 Befreiung von Emissionserklärungspflicht AfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.9 Zwölfte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung -
12. BImSchV) vom
27. Juni 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sept. 1991 (BGBl. I S. 1891)
3.9.1 § 1 Abs. 3 Auferlegung von Pflichten im Einzelfall AfI/BA; bei Auferlegung von Pflichten nach § 6 Abs. 1 Ziff. 5 im Benehmen mit AAS/BA
3.9.2 § 5 Abs. 1 Nr. 4 Anordnung einer Verbindung zu einer zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung AfI/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 1.1.1 genannten Behörden
3.9.3 § 5 Abs. 2 Entgegennahme der Benennung beauftragter Personen oder Stellen AfI/BA
3.9.4 § 5 Abs. 3 vom Betreiber zu beratende Behörden im Störfall OrdB, PolB, AfI, AAS/BA
3.9.5 § 6 Abs. 2 Satz 2 für die Einsichtnahme zuständige Behörden AfI/BA
3.9.6 § 6 Abs. 3 Satz 3 Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses über das Lagergut OrdB, PolB, AfI, AAS/BA
3.9.7 § 6 Abs. 3 Satz 4 Aufforderung, auf elektronischen Datenträgern bereit gehaltene Verzeichnisse jederzeit lesbar zu machen AfI/BA
3.9.8 § 9 Satz 1 Entgegennahme und Verwahrung einer Ausfertigung der Sicherheitsanalyse AfI/BA
3.9.9 § 9 Satz 2 Anordnung der Ergänzung der Sicherheitsanalyse AfI/BA
3.9.10 § 10 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen AfI/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 1.1.1 genannten Behörden
3.9.11 § 11 Abs. 1 u. 2 Entgegennahme von Mitteilungen über einen Störfall oder eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs und deren Bestätigungen, Ergänzungen oder Berichtigungen AfI/BA
3.9.12 § 11 Abs. 3 Satz 2 und 4 Festlegung von Form und Inhalt der schriftlichen Bestätigung sowie Weiterleitung einer Ausfertigung AfI/BA
3.9.13 § 11a Satz 5 Festlegung der Art und Weise der Informationen AfI/BA
3.9.14 § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 12 Abs. 3
Entgegennahme von Anzeigen und Verlängerung der Frist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 AfI/BA
3.9.15 § 12 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme und Verwahrung einer Ausfertigung der Sicherheitsanalyse AfI/BA
3.10 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen -
13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)
3.10.1 § 6 Abs. 5, auch in Verbindung
mit § 20 Abs. 4 Satz 1; § 11
Abs. 5, auch in Verbindung
mit § 20 Abs. 4 Satz 2
Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen LUA/OLB
3.10.2 § 6 Abs. 6, auch in Verbindung
mit § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 6,
§ 12 Abs. 2 und § 20 Abs. 5
Entgegennahme von Anzeigen AfI/BA
3.10.3 § 20 Abs. 6 Satz 1 Entgegennahme einer Erklärung über die Beschränkung der Feuerungswärmeleistung oder der Restnutzung AfI/OLB
3.10.4
§ 21 Satz 1
§ 25 Abs. 5 Satz 2


§ 32 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
Nähere Bestimmung über
a) die Einrichtung von Meßstellen,
b) die Art des Nachweises über die Einhaltung der Schwefelemissionsgrade und
c) Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen
im Genehmigungsverahren: die zuständige Genehmigungsbehörde, ansonsten AfI/OLB
3.10.5 § 22 Abs. 3 Satz 2 Anordnung der Vorlage von Unterlagen AfI/BA
3.10.6
§ 24 Abs. 1 und § 27 Abs. 1
§ 26 Abs. 5
§ 28 Abs. 3
Entgegennahme von
a) Meßberichten,
b) Bescheinigungen über den Einbau automatischer Meßeinrichtungen und
c) Prüfberichten
AfI/BA
3.10.7 § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 Bekanntgabe von Stellen MUNR
3.10.8 § 33 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Genehmigungsverfahren: die zuständige Genehmigungsbehörde, ansonsten AfI/BA
3.10.9 § 36 Abs. 3 Zulassung einer befristeten Ausnahme von der Umrüstungspflicht AfI/BA
3.11 Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung
- 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dez. 1992
(BGBl. I S. 2075)
3.11.1 § 4 Abs. 4 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses MASGF
3.11.2 § 4 Abs. 5 und 6 Entgegennahme der Unterrichtung,Entziehung und vorübergehendes Außerkraftsetzen der EWG-Baumusterprüfbescheinigung MASGF
3.11.3 § 4 Abs. 7 Unterrichtung der zugelassenen Stelle MASGF
3.11.4 § 7 Abs. 1 Benennung der zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung zugelassenen Stellen MASGF
3.11.5 § 7 Abs. 2 Festlegung der durch die zugelassenen Stellen zu erfüllenden Aufgaben MASGF
3.11.6 § 7 Abs. 3 Überwachung der zugelassenen Stellen MASGF
3.12 Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe -
17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545)
3.12.1 § 3 Abs. 1 und 4 Bestimmung von Maßnahmen bei Außerbetriebnahme der Feuerung und bei Gefahr von Explosionen im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde, ansonsten AfI/BA
3.12.2 § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Zulassung von anderen Verbrennungsbedingungen und Vorlage von Ausnahmen im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde, ansonsten AfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.12.3 § 9 und § 10
Abs. 1 und 3 Satz 2
Bestimmungen zur Einrichtung von Meßplätzen und zu den Meßverfahren und -einrichtungen sowie Entgegennahme von Berichten im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde, ansonsten AfI/BA
3.12.4 § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1,
1. Halbsatz
Bekanntgabe von Stellen MUNR
3.12.5 § 11 Abs. 2 Zulassung der Anteilsbestimmung von Stickstoffdioxid durch Berechnung statt kontinuierliche Messungen im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde, ansonsten AfI/BA
3.12.6 § 11 Abs. 5 Anordnung kontinuierlicher Messungen AfI/BA; im Genehmigungsverfahren auch die zuständige Genehmigungsbehörde
3.12.7 § 12 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 Abs. 1
Entgegennahme von Meßberichten AfI/BA
3.12.8 § 12 Abs. 2 Satz 3 Anordnung der telemetrischen Übermittlung von Meßergebnissen AfI/BA; im Genehmigungsverfahren auch die zuständige Genehmigungsbehörde
3.12.9 § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Entgegennahme von Mitteilungen über einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb und Festlegung des Zeitraums für einen Weiterbetrieb wie unter 3.12.1
3.12.10 § 16 Abs. 1 Satz 3 Überwachungsmaßnahmen zum ordnungsgemäßen Betrieb oder zur Außerbetriebnahme AfI/BA
3.12.11 § 17 Abs. 4 Satz 5 und 6 Bestimmungen zur Nachweisführung und Entgegennahme der Nachweise AfI/BA
3.12.12 § 18 Satz 1 Festlegung der Art und Weise der Öffentlichkeitsinformation im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Genehmigungsbehörde; ansonsten AfI/BA
3.12.13 § 19 Abs. 1 bis 3 Zulassung von Ausnahmen wie unter 3.12.12
3.12.14 § 20 Weitergehende Anforderungen wie unter 3.12.1
3.13 Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als
Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV)
vom 17. Januar 1992
(BGBl. I S. 75)
3.13.1 § 3 Abs. 1 und 2 Zulassung von Ausnahmen MUNR
3.14 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung
der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)
vom 27. Mai 1998
(BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
3.14.1 § 8 Abs. 1 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige über die Inbetriebnahme einer nicht-genehmigungsbedürftigen Anlage AAS/BA
3.14.2 § 8 Abs. 5 Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über die Überprüfungen und Messungen AAS/BA
3.14.3 § 9 i. V. m.  § 8 Durchführung der Überwachungsaufgaben für genehmigungsbedürftige Anlagen AAS/BA
3.14.4 § 10 Verlangen nach anderen oder weitergehenden Anforderungen AAS/BA
3.14.5 § 11 Abs. 1 und 2 Erteilung von Ausnahmen AAS/BA
3.15 Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- 21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)
3.15.1 § 5 Abs. 2 Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen AAS/BA
3.15.2 § 6 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen AAS/BA
3.15.3 § 6 Abs. 4 Satz 3 Entgegennahme einer Durchschrift des Berichtes AAS/BA
3.15.4 § 6 Abs. 5 Satz 2 Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen AAS/BA
3.15.5 § 7 Zulassung von Ausnahmen AAS im Einvernehmen mit AfI/BA
3.16 Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV) vom 26. August 1993 (BGBl. I S. 1819) in der geltenden Fassung
3.16.1 § 3 Einrichtung und Betrieb von Meßstationen LUA
3.16.2 § 6 a Unterrichtung der Öffentlichkeit LUA
3.17 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962) in der jeweils geltenden Fassung
3.17.1 §§ 2 und 3 i. V. m. Anhg. I und II Beurteilung der vorliegenden Erkenntnisse über die vorhandene Immissionssituation LUA
3.18 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung
3.18.1 § 7 Abs. 1 und 2 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen AfI/BA
3.18.2 § 8 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen nach §§ 2 und 3 AfI/BA
3.18.3 § 10 Abs. 2 Satz 2 Anordnung der Einhaltung der Anforderungen nach §§ 2 und 3 vor Ablauf der Übergangsfrist AfI/BA
3.18.4 § 10 Abs. 3 Zulassung einer befristeten Ausnahme im Rahmen der Nachrüstung AfI/BA
3.19 Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
3.19.1 § 6 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige über die Inbetriebnahme  der Anlage AfI
3.19.2 § 7 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Meßeinrichtungen und des Berichts über das Ergebnis der Kalibrierung AfI
3.19.3 § 8 Abs. 2 Entgegennahme und Prüfung des Meßberichts über kontinuierliche Messungen AfI
3.19.4 § 10 Abs. 1 Entgegennahme und Prüfung des Meßberichts über Einzelmessungen AfI
3.19.5 § 12 Zulassung von Ausnahmen AfI
10. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm v. 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz v. 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
10.1 § 5 Abs. 1 Satz 2 Ausnahme vom Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Baubehörde im Einvernehmen mit LUA
10.2 § 10 Festsetzung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen LUA
11. Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. S. 2634), in der jeweils geltenden Fassung
11.1 § 19 Abs. 1 Satz 2 Anordnung, weitere Deckungsvorsorge zu treffen AfI/BA
11.2 § 19 Abs. 4 Vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebs einer in Anhang II genannten Anlage, sofern der Inhaber seinen Verpflichtungen zur Deckungsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt AfI/BA
12. Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981, (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), in der jeweils geltenden Fassung
12.1 § 29 Abs. 1 Satz 3 Erteilung des Benehmens LUA

*) Anmerkungen zu Nr. 1.1.1:

  1. Die in Nr. 1.1.1 aufgeführten Behörden sind auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Genehmigung für Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV zuständig.
  2. Soweit die unter Nummer 1.7 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes oder des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder im Zusammenhang mit einer Abfallentsorgungsanlage betrieben werden, sind die für die Erteilung der Genehmigung bzw. für die Planfeststellung für diese Anlagen zuständigen Behörden die zuständigen Behörden.